Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durch­sicht der Entschei­dungen von 2022 zum öffent­lichen Verkehrs­recht, ist uns eine besonders skurrile aufge­fallen, die wir Ihnen nicht vorent­halten wollen. Die Landes­haupt­stadt Bayerns hat, inspi­riert von Wien, an einigen Licht­zei­chen­an­lagen, vulgo Verkehrs­ampeln, sogenannte „Streusch­eiben“ mit beson­deren Motiven angebracht. An sich nichts beson­deres in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wieder­ver­ei­nigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampel­männchen wirklich mit allem anderen Beson­der­heiten des real existie­renden Sozia­lismus auf den „Müllhaufen der Geschichte“ wandern sollte. Auch die DDR-Ampel­männchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politi­sches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München impor­tierten Ampel­mo­tiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleich­ge­schlecht­liche als auch gemischt­ge­schlecht­liche. In beiden Fällen mit eindeu­tigen Zeichen der gegen­sei­tigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder „Schmet­ter­linge im Bauch“. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provo­ziert und erhob Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln darge­stellt war. Denn in der Klage­be­gründung finden sich pädophile Assozia­tionen, die keine nachvoll­ziehbare Grundlage in den Pikto­grammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

Von Foto: NordNordWest, Lizenz: Creative Commons by-sa‑3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=41697890

Das hat sowohl das Verwal­tungs­ge­richt München, als auch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Berufung auch so bewertet, jeden­falls sei aber keine subjektive Betrof­fenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Licht­zei­chen­an­lagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jeden­falls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltan­schau­lichen Neutra­lität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

die Verfas­sungs­ordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfas­sungs­recht­lichen Grund­werten, die als solche nicht der partei­po­li­ti­schen Verfügung unter­liegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Belie­bigkeit oder Meinungs­lo­sigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfas­sungs­prinzip dar, dessen Gehalt aus verschie­denen Verfas­sungs­be­stim­mungen, insbe­sondere den Grund­rechten, abgeleitet wird“

Wir haben aus der Entscheidung mitge­nommen, dass es a) bei mit ausrei­chender Begründung gewisse Spiel­räume für das Erschei­nungsbild straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen möglich sind, und b) dass auch straßen­ver­kehrs­recht­liche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfas­sungs­rechts vordringen können. (Olaf Dilling)