Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwaltungsprozessrecht selbst berücksichtigt. Beispielsweise gibt es die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall, etwa bei einem Platzverweis oder einer Abrissverfügung. Um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Rechtwidrigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung.
Aktuell hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streitgegenstand, also der B‑Plan, sozusagen „erledigt“, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwischen ganz weitgehend fertiggestellt worden war. Daher war der für den Normenkontrollantrag erstinstanzlich zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.
Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzeptierendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jedenfalls die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung bestünde. Bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags könne der Umweltverband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)
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