Polizeirecht: Handyaufnahmen in der Öffentlichkeit

Neue technische Möglichkeiten ziehen oft die Verschärfung rechtlicher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkompliziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Rücken eines Polizisten beim Einsatz

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innenstadt Osnabrück, bei einem Polizeieinsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?

Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizeirechtliche Standardmaßnahme sichergestellt. Zuvor hatte sie ihn aufgefordert, das Filmen zu unterlassen, denn das sei strafbar. Die Sicherstellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröffentlichung oder Weitergabe des Videos die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt würde.

Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwilligung der Betroffenen mitgeschnitten werden. Allerdings – und dazu hat das Landgericht  (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen – gilt dies laut Gesetz nur für das “nichtöffentlich” gesprochene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffentlichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffentlichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nichtöffentlich gesprochene Wort überhaupt schutzwürdig ist.

Laut dem LG ist es die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicherheiten von Polizisten, bei schnellen Einschätzungen und Entscheidungen im Eifer des Gefechts: Bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.

Die Frage, inwieweit Daten- und Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrsrecht relevant: Denn wie wir berichteten gibt es Tendenzen im Datenschutz, das Fotografieren von Kfz im öffentlichen Raum grundsätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotografieren nur noch eingeschränkt möglich ist. Glücklicherweise ist die Rechtsprechung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persönlichkeitssschutz zu Lasten des öffentlichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotografierens von Kraftfahrzeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).

2021-10-05T17:53:35+02:005. Oktober 2021|Datenschutz, Verwaltungsrecht|

Klagen – aber wo? Der richtige Gerichtsstand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energieversorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energieverbrauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechtsstreit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit, die vor einem Zivilgericht ausgetragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Institution das Amtsgericht oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landgericht steht dabei grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energierecht gilt darüber hinaus aber die rechtliche Besonderheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen am Landgericht besteht, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energiewirtschaftsgesetzes ankommt. Liegt eine solche Streitigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streitwertes von 5.000 EUR am Landgericht entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechtsstreit, an dem ein Energieversorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energielieferung geht, gilt als Rechtsstreit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal dargestellt hatten.

Ist die sachliche Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit stellen, denn Amts- und Landgerichte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnahmestelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichtsbezirk liegen.

Für Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Energieabnahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwischen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kann auf die allgemeine Regelung des § 29 ZPO zurückgegriffen werden – dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-
lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahmestelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnahmestelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwischen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)

2021-10-04T20:33:19+02:004. Oktober 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

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Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|