Polizei­recht: Handy­auf­nahmen in der Öffentlichkeit

Neue technische Möglich­keiten ziehen oft die Verschärfung recht­licher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkom­pli­ziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Rücken eines Polizisten beim Einsatz

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innen­stadt Osnabrück, bei einem Polizei­einsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?

Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizei­recht­liche Standard­maß­nahme sicher­ge­stellt. Zuvor hatte sie ihn aufge­fordert, das Filmen zu unter­lassen, denn das sei strafbar. Die Sicher­stellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröf­fent­li­chung oder Weitergabe des Videos die Vertrau­lichkeit des gespro­chenen Wortes verletzt würde.

Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwil­ligung der Betrof­fenen mitge­schnitten werden. Aller­dings – und dazu hat das Landge­richt  (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen - gilt dies laut Gesetz nur für das „nicht­öf­fentlich“ gespro­chene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffent­lichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffent­lichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nicht­öf­fentlich gespro­chene Wort überhaupt schutz­würdig ist.

Laut dem LG ist es die Unbefan­genheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicher­heiten von Polizisten, bei schnellen Einschät­zungen und Entschei­dungen im Eifer des Gefechts: Bei dienst­lichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der recht­lichen Überprüfung unter­liegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.

Die Frage, inwieweit Daten- und Persön­lich­keits­schutz im öffent­lichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrs­recht relevant: Denn wie wir berich­teten gibt es Tendenzen im Daten­schutz, das Fotogra­fieren von Kfz im öffent­lichen Raum grund­sätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotogra­fieren nur noch einge­schränkt möglich ist. Glück­li­cher­weise ist die Recht­spre­chung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persön­lich­keits­s­schutz zu Lasten des öffent­lichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotogra­fierens von Kraft­fahr­zeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).

2021-10-05T17:53:35+02:005. Oktober 2021|Datenschutz, Verwaltungsrecht|

Klagen – aber wo? Der richtige Gerichts­stand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energie­ver­sorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energie­ver­brauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechts­streit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Strei­tigkeit, die vor einem Zivil­ge­richt ausge­tragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Insti­tution das Amtsge­richt oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landge­richt steht dabei grund­sätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energie­recht gilt darüber hinaus aber die recht­liche Beson­derheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonder­zu­stän­digkeit der Kammer für Handels­sachen am Landge­richt besteht, wenn es sich um eine Strei­tigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes ankommt. Liegt eine solche Strei­tigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streit­wertes von 5.000 EUR am Landge­richt entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechts­streit, an dem ein Energie­ver­sorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energie­lie­ferung geht, gilt als Rechts­streit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal darge­stellt hatten.

Ist die sachliche Zustän­digkeit des Amts- oder Landge­richtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zustän­digkeit stellen, denn Amts- und Landge­richte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnah­me­stelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichts­bezirk liegen.

Für Kunden in der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichts­stand für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus dem Grund­ver­sor­gungs­vertrag der Ort der Energie­ab­nahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwi­schen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung kann auf die allge­meine Regelung des § 29 ZPO zurück­ge­griffen werden – dem Gerichts­stand des Erfül­lungs­ortes. Erfül­lungsort für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus einem Energie- oder Wasser-
liefe­rungs­vertrag ist der Ort der Abnah­me­stelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnah­me­stelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwi­schen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)

2021-10-04T20:33:19+02:004. Oktober 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Start­schuss: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zerti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zerti­fikate werden von der Bundes­re­publik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strom­börse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufs­ka­lender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verant­wort­lichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zerti­fikate deswegen über Inter­me­diäre, also Zwischen­händler. Zwar beauf­schlagt der Zwischen­handel die Zerti­fikate zusätzlich zum Trans­ak­ti­ons­entgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Inter­me­diäre gelistet haben.

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Die Emissi­ons­zer­ti­fikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treib­stoffe in Verkehr bringt, muss für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Die Zerti­fikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brenn­stoff­emis­sionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrs­er­werbs, 2022 noch Zerti­fikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekun­där­markt für 2021-Zerti­fikate geben wird, doch kann sich ein Unter­nehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausrei­chend viele Zerti­fikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zerti­fi­katen des Folge­jahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preis­klauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zerti­fi­kat­preis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicher­heits­auf­schlägen! Eine Rückga­be­mög­lichkeit ist gesetzlich nicht vorge­sehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen mögli­cher­weise unver­käuf­lichen Überschuss. Hamstern jeden­falls lassen sich die Zerti­fikate nicht: Die Zerti­fikate für 2021 können nur für die Brenn­stoff­emis­sionen des laufenden Jahres einge­setzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabe­fä­higen Zerti­fikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbind­liche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissi­ons­rechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sekto­rielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|