Zuteilungsanträge: Weitere Nachweispflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissionshandelspflichtige Anlage betreiben, die Wärme produziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Differenzierung der ausgelieferten Wärmemengen im Zuteilungsantrag. Schon im letzten Antragsverfahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz exportiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwanderungsbedroht gelten und deswegen als privilegiert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärmeversorgungspreise für diese Unternehmen ermöglicht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im internationalen Wettbewerb steht.

Diese Differenzierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2021-2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwischen in Gestalt von drei Zuteilungselementen als zuteilungsrelevant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produktbenchmarks berücksichtigt). Neben “Wärme CL” und “Wärme Non-CL” gibt es inzwischen auch das Zuteilungselement “Fernwärme”, für das es bis 2030 mehr Zertifikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröffentlichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzuweisen, dass mit der Wärme weder Strom produziert noch emissionshandelspflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissionshandelspflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zuteilungsantrag bezogen auf diese Wärmemengen aufgrund einer Direktleitungsvereinbarung stellt. Inwieweit es in dieser Konstellation überhaupt zu einer Doppelzuteilung kommen könnte, bleibt allerdings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Auslegungstemperatur von weniger als 130° C eingespeist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Auslegungstemperaturen) zwar nicht nachzuweisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwasserbereitungszwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zuteilungselement Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweisverpflichtungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden herantreten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antragsfrist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifizierung durch die Sachverständigen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwendiger verlaufen wird als in der Vergangenheit. Und aufwendiger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|

Perpetuum Mobile vor Gericht

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam: Vor einigen Tagen wurde vorm Landgericht (LG) Chemnitz einer der Geschäftsführer des Unternehmens “Ascard” verurteilt, das 2006 und 2007 Strom über zehn Jahre gegen Vorkasse verkauft hatte, aber nie geliefert hat. Der Strom sollte 8 c/kWh, später 11 c/kWh kosten und komplett emissionsfrei erzeugt werden, weil die Anbieter behaupteten, 17.500 MWh Strom pro Jahr durch einen Luftstrom auf Generatoren herstellen zu können, ohne allerdings irgendeine Aussage dazu zu treffen, welche Energie in diesen Luftstrom umgewandelt werden sollte. 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schöpfte früh Verdacht und untersagte dem Unternehmen 2007 die Versorgung. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht einmal ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen worden. Das Unternehmen hatte zwar einen (nie fertiggestellten) Generator gekauft, aber von der ominösen Antriebsenergie für denselben gab es keine Spur. Die BNetzA untersagte die Belieferung deswegen auch mit dem Hinweis, hier werde offenbar ein Perpetuum Mobile angeboten.

Mindestens 87 Stromkunden fanden das Perpetuum Mobile allerdings so attraktiv, dass sie tatsächlich Verträge abschlossen. Natürlich floss kein Strom, die im Voraus gezahlten 225.000 EUR sind verschwunden.

Einer der drei Geschäftsleute ist tot. Der nun verurteilte Täter hält daran fest, dass sein technischen Konzept tragfähig gewesen sei. Dass er erst jetzt verurteilt wurde, liegt daran dass das LG Chemnitz bei einer ersten Verurteilung 2011 nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass er an der Vermittlung der Stromverträge beteiligt gewesen sei und Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Deswegen hob es die Verurteilung zu 3 Jahren und sieben Monaten auf. Nun hat das LG Chemnitz ein zweites Mal einen Betrug geprüft und wiederum bejaht. Der nun Verurteilte hätte es mindestens billigend in Kauf genommen, dass er gar keinen Strom liefern konnte, und die Kunden so getäuscht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht verurteilte ihn deswegen zu einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung.

Für die geschädigten Kunden wird sich dieses Strafmaß schal anfühlen. Das Geld ist weg. Und die ehrliche Konkurrenz wird auch nicht begeistert sein. Abseits der Frage, ob ein so groß angelegter Betrug kein größeres Risiko einer Verurteilung mit sich bringen sollte, um windigen Geschäftemachern ein Signal zu geben, stellt sich die Frage, ob nicht die Energiewirtschaft mehr dafür tun sollte, die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Energieerzeugung transparenter zu machen. Denn dass so viele – gewerbliche – Kunden auf ein Perpetuum Mobile hereinfallen, spricht für ein generelles und nicht nur individuelles Defizit.

2019-04-08T00:21:21+02:008. April 2019|Allgemein, Energiepolitik|