Die Kleinemittentenregelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Informationsveranstaltung über das Zuteilungsverfahren für die nächste Handelsperiode bei der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkenntnisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissionshandel weder für den Klimaschutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzuteilenden Emissionszertifikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleinemittentenregelung in § 27 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) interessant? Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwellenwerte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren.

Hier ist vorgesehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleichterungen bei der Berichterstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es vereinfachte Emissionsnachweise geben. Auch soll es Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Verifizierung von Emissionsberichten geben. Die vorgesehenen Erleichterungen beziehen sich allerdings nur auf den Bürokratieaufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen eingespart werden sollen, soll durch sog. “gleichwertige Maßnahmen”, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgesichert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist allerdings automatisch auch gleich ein Kleinemittent. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen muss ausdrücklich und abseits des Zuteilungsverfahrens beantragt werden. Anlagenbetreiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleinemittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengenabhängig) keine Zertifikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antragsverfahren teil und geben jährlich Berechtigungen in Höhe ihrer Vorjahresemissionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch?

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaftlichen Vergleichsberechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundesregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) geben, ein Referentenentwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden diskutiert. Allerdings scheint es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird.

Lange warten können die Betreiber von Kleinemittenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zuteilungsanträge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleinemittentenregelung eine zukünftigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesentliche Erleichterungen vorsehen würde.

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt allerdings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissionshandeslrichtlinie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spielräume für Kleinemittentenregelungen der Mitgliedstaaten sind so knapp, dass die Anlagenbetreiber durch die faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung möglicherweise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|

Öffentliche Sicherheit bei kommerziellen Veranstaltungen

Ende März hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffentliche Sicherheit eine staatliche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommerzielle Veranstalter die Kosten für Sicherheitspersonal dann immer auf den Steuerzahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?

Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel, nun, jedenfalls im notorisch klammen Stadtstaat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche traditionell öffentlichen Aufgaben privat finanziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird von kommerziellen Großveranstaltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraussetzung ist, dass im Umfeld der Veranstaltung erfahrungsgemäß zu Gewalthandlungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizeikräften erforderlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.

Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochrisikospielen, im entschiedenen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfassungsgemäß und wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes könnten aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Polizei und der Veranstalter mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. Allerdings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetzgeber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berücksichtigen, dass Gebührenpflichtige auch Steuerzahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Im konkreten Fall sei  der Veranstalter Nutznießer einer besonderen polizeilichen Sicherheitsvorsorge. Er werde nicht bloß als Veranlasser von Störungen der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entsprechend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommerziellen Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig.

Diese Klarstellungen sind nicht unwichtig. Denn der öffentliche Raum soll ja für politische, kulturelle oder eben auch sportliche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnügungen und öffentlichen Veranstaltungen unterscheiden. Und öffentliche Sicherheit ist grundsätzlich für alle da, nicht nur für diejenigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommerzielle Veranstalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folkloristischer Gewaltexzesse selbst tragen.

2019-04-04T11:45:28+02:004. April 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Zuteilung für künftige Anlagen

Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021-2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.

Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf “null” Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|