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Kein Eilrechts­schutz gegen erledigte polizei­liche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerz­griffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerz­griffe ist juris­tisch umstritten.

Während manche Verwal­tungs­rechtler, etwa der Jurapro­fessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situa­tionen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerz­griffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin eine recht­liche Klärung dieser Streit­frage in einem Eilver­fahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechts­wid­rigkeit nur noch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verur­sachen. Eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerz­griffen im Kontext der Klima­pro­teste als recht­mäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

Der Indus­trie­strom­preis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen beson­deren Strom­preis für die energie­in­tensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brücken­strom­preis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollver­sorgung durch Erneu­erbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Indus­trie­strom­preis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes, sondern für die klassische energie­in­tensive Industrie, das Minis­terium spricht von Grund­stoff­in­dustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufge­setzt werden soll für den Brücken­strom­preis auf die Unter­nehmen, die der beson­deren Ausgleichs­re­gelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brücken­strom­preis aussehen?

Das Minis­terum will den Brücken­strom­preis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begüns­tigten Unter­nehmen sollen die Differenz zum durch­schnitt­lichen Börsen­strom­preis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mecha­nismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begüns­tigten Unter­nehmen für den Brücken­strom­preis tun?

Die Unter­nehmen müssen die freiwil­ligen Maßnahmen nach dem Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz umsetzen, sie müssen eine klare Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflichtung abgeben, bis 2045 klima­neutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strom­preis­bremse bestimmt war.

Kostenlose Fotos zum Thema Rohrbieger

Wie sieht der Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis aus?

Für den Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis gibt es keine festge­legte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finan­zie­rungen für EE-Anlagen durch Contracts for Diffe­rence (CfD), die einen Preis nahe den Geste­hungs­kosten ermög­lichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungs­frei­stel­lungen für Banken, die eine Reduzierung der Risiko­prämien ermög­lichen sollen. Auch der beschleu­nigte Ausbau der EE soll hier preis­dämpfend wirken, daneben soll über zeitva­riable Netzent­gelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgere­geltem Strom und abgesenkte Netzent­gelte für die Belie­ferung aus EE-Anlagen zu benach­barten Anlagen ein günstiger Strom­preis ermög­licht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Indus­trie­strom­preis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Minis­te­riums in der politi­schen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

Von |13. Mai 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Länger Kurzzeit­parken: Kleine Brötchen der Verkehrspolitik…

Die FDP hat zwei neue Vorschläge zur Belebung der Innen­städte gemacht, die beide den markt­wirt­schaft­lichen Prinzipien der Partei zuwider­laufen: Autofahrern sollen Parkplätze umsonst zur Verfügung gestellt werden.

Um die Attrak­ti­vität der Städte für Autofahrer zu steigern, wird an Kommunen appel­liert, eine sogenannte Brötchen­taste einzu­führen: Auch da wo bereits eine Parkraum­be­wirt­schaftung statt­findet, soll für das Parken mit einer Dauer von wenigen Minuten kostenfrei bleiben. Dies funktio­niert über eine spezielle Taste am Automaten, für die ein entspre­chender Parkschein angefordert werden kann. Die Bremer grüne Mobili­täts­se­na­torin Maike Schäfer hatte mit Wirkung zum 1. April diesen Jahres diese Möglichkeit für Bremen abgeschafft.

Schild mit Hinweis auf Parkscheinautomat

Zudem soll die Länge des Kurzzeit­parkens im beschränkten Haltverbot von bisher drei auf fünf Minuten ausge­dehnt werden. Auch dadurch soll der Einzel­handel belebt werden. Ob sich das wirklich förderlich für den Einzel­handel auswirken würde, ist fraglich, nicht nur, weil unter Stadt­planern umstritten ist, wie groß der Beitrag des Kfz-Verkehrs zum inner­städ­ti­schen Einzel­handel wirklich ist. Denn die längere Verweil­dauer von Fußgängern und die flexi­bleren Abstell­mög­lich­keiten von Fahrrad­fahrern sind Faktoren, die oft unter­schätzt werden. Beide Faktoren führen dazu, dass diese Kunden­gruppen mehr Umsatz bringen als oft vermutet.

Eine „Verweil­dauer“ von nur fünf Minuten dürfte jeden­falls in den seltensten Fällen für einen Einkauf reichen. Zudem darf nach der bishe­rigen Regelung in der StVO der Fahrer das Fahrzeug beim Halten nicht verlassen. Denn um zu halten (und nicht zu parken), muss er im Notfall sofort eingreifen und wegfahren können. Auch innerhalb der fünf Minuten könnten also nur die Beifahrer einkaufen.

Der Vorschlag bietet für den Einzel­handel daher kaum Vorteile, aller­dings einen handfesten Nachteil: Die Anordnung beschränkter Haltverbote dient in erster Linie dazu, um Parkmög­lich­keiten für den Liefer­verkehr freizu­halten. Daneben profi­tieren bisher vom einge­schränkten Haltverbot auch Handwerker, Pflege­kräfte, Menschen mit Behin­derung und Autofahrer, die tatsächlich Be- oder Entladen müssen oder jemand Ein- oder Aussteigen lassen wollen.

Ohnehin haben Logis­tik­un­ter­nehmen und andere Berech­tigte mit Nutzungs­kon­flikten und Fehlnut­zungen dieser Liefer­ver­kehrs­flächen zu kämpfen. Dies würde durch eine Ausdehnung des Kurzzeit­parkens noch zunehmen. Für Mitar­beiter des Ordnungsamts würde die Kontrolle erheblich erschwert, wenn eine Überschreitung von fünf Minuten (und nicht bloß drei Minuten) nachge­wiesen werden muss. (Olaf Dilling)

 

Von |11. Mai 2023|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|0 Kommentare

Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde vor kurzem die Klage eines Umwelt­ver­bands auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz entschieden. Was so verwal­­tungs­­­rechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Pracht­taucher, die dort ihre Fettre­serven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekann­ter­maßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausge­gangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windener­gie­an­lagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Natur­schutz (BfN) auf die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausrei­chend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurück­ge­wiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat in der Revision die Sache an das OVG zurück­ver­wiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

Von |10. Mai 2023|Kategorien: Natur­schutz, Windkraft|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Strafe muss sein? Beglei­chung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrecht­mä­ßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffent­lichen Diskussion über Klima­po­litik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebüh­ren­be­scheide der Aktivisten der „Letzten Generation“ zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unter­nehmen, unter anderem in umwelt­recht­lichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komple­xeren „Dschungel“ regula­tiver Vorschriften gegen zum Teil erheb­liche Bußgeld­dro­hungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es „Strafe muss sein“. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizei­ein­sätze bei Klima­pro­testen ist leicht zu beant­worten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kosten­tra­gungs­regel des öffent­lichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-recht­­lichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unter­las­sungs­pflicht keine höchst­per­sön­liche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unpro­ble­ma­tisch erstatten.

Etwas schwie­riger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Invest­ment­fonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grund­sätzlich nichts dagegen. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Beglei­chung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jeden­falls gilt die Zahlung nicht als Straf­ver­ei­telung (§ 258 StGB). Obwohl der Straf­zweck durch die Zahlung durch Dritte konter­ka­riert werden könne, argumen­tiert der BGH, dass Zahlungen an Straf­täter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusam­menhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unter­nehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeld­for­de­rungen oder gar Straf­dro­hungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unter­neh­mens­verband oder von einer Versi­cherung zahlen lassen? Aus ökono­mi­scher Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entde­ckungs­wahr­schein­lichkeit gering ist, durchaus rechnen. Aller­dings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Straf­ver­ei­telung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Betei­ligung im Sinne des Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz in Betracht. Bei Versi­che­rungen, die offensiv mit diesem Geschäfts­modell werben, wäre auch an öffent­liche Auffor­derung zu Straf­taten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unter­nehmen selbst geht ein existen­zi­elles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfall­wirt­schaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuver­läs­sigkeit bei der Erfüllung umwelt­recht­licher Pflichten die Voraus­setzung für die Zulassung des Gewer­be­be­triebs ist. Insofern ist es jeden­falls keine gute Idee, mit den Anstren­gungen beim Bemühen um Geset­zes­kon­for­mität nachzu­lassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)

 

Die ausschließ­liche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFern­wärneV erlaubt es Fernwär­me­kunden, begrün­dungslos einmal jährlich ihre Anschluss­leistung um 50% zu verringern. Sollen Erneu­erbare einge­setzt werden, kann die Anschluss­leistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwär­me­ver­sorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie inves­tieren langfristig in Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereit­stellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runter­fahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschluss­leistung festzu­halten, die das aktuelle Energie­ef­fi­zi­enz­niveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verän­dernden klima­ti­schen Gegeben­heiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangs­in­ves­tition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalku­la­to­risch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFern­wärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschluss­leis­tungen durch eine vertrag­liche Ausge­staltung aufzu­lösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unter­streicht, dass § 3 AVBFern­wärmeV insofern vorgeht, als dass die darge­stellten Rechte zur Reduzierung der Anschluss­leistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärme­tech­no­logien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFern­wärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberfläch­lichen Wortlaut deutlich abwei­chende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließ­lichen Nutzung und § 3 AVBFern­wärmeV in einen zutref­fenden normhier­ar­chi­schen Zusam­menhang bringt?

In der Praxis werden entspre­chende Klauseln zunehmend hinter­fragt, manche sprechen gar von „Irrefüh­rungen“ und vermuten Wettbe­werbs­wid­rigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechts­wid­rigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch disku­tieren (Miriam Vollmer).

Von |5. Mai 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare