Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

Von |25. Mai 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegen­wärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetz­ge­bungs­vor­haben der Bundes­re­gierung, das die Wärme­wende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärme­planung und zur Dekar­bo­ni­sierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Struk­turen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwi­schen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundes­weite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundes­weite Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung schaffen. Verpflichtet werden die Bundes­länder, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiter­de­le­gieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärme­pumpen im Einfa­mi­li­enhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Struk­turen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizi­enter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärme­pumpe – finan­ziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärme­ver­sorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrlei­tungs­struktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärme­bedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundes­ländern eine Verpflichtung, Wärme­pläne aufzu­stellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

Kostenlose Fotos zum Thema Fernwärme

Die neue Pflicht zur Wärme­planung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärme­pläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Klein­städten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder verein­fachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärme­pläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleit­planung vorstellen. Es handelt sich um eine strate­gische Planung, die Öffent­lichkeit ist zu betei­ligen, ebenso wie die Stake­holder (Netzbe­treiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbar­ge­meinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablauf­vor­schriften auch recht detail­lierte quali­tative Anfor­de­rungen an die Wärme­pläne, vor allem müssen sie dem Trans­for­ma­ti­onspfad hin zu Klima­neu­tra­lität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anfor­de­rungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärme­planung enthält der Entwurf Anfor­de­rungen an bestehende und neue Wärme­netze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan erstellt und einer noch zu bestim­menden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Trans­for­ma­ti­ons­pläne und Machbar­keits­studien im Kontext der Bundes­för­derung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungs­ge­bun­denen Wärme in Bestands­netzen klima­neutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon trans­for­miert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneu­er­baren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begren­zungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klima­neu­tra­lität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressort­ab­stimmung zwischen den Minis­terien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

Von |25. Mai 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

Von |24. Mai 2023|Kategorien: Abfall­recht, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Strom­preis zu günstig – Finnland muss Atomstrom reduzieren

Über den neuesten finni­schen Atomre­aktor Olkiluoto 3 und seine Probleme bei Bau und Inbetrieb­nahme hatten wir bereits schon einmal hier berichtet. Nun scheint es aber auch im gerade erst angelau­fenen Betrieb bereits wirtschaft­liche Probleme zu geben. Der Grund dafür: Der Strom­preis in Finnaland ist durch ein Überan­gebot an Strom, insbe­sondere aus grüner Wasser­kraft kurzfristig stark gefallen, teilweise kam es sogar zu negativen Strompreisen.

Unter diesen Bedin­gungen ist für den Betreiber die Produktion von Atomstrom nicht mehr wirtschaftlich, so dass das Kraftwerk gedrosselt werden musste. Tradi­tionell wird in Finnland die Strom­menge in derar­tigen Fällen über den Einsatz von Wasser­kraft geregelt, dies ist aber derzeit wegen bereits hoher Wasser­stände in den entspre­chenden Gebieten nicht möglich.

Das Problem für den Atomkraft­werks­be­treiber könnte sich in Zukunft verschärfen, wenn in Finnland jährlich weitere bis zu 500 MW neue Anlagen zur Produktion von Windstrom in Betrieb gehen.

(Christian Dümke)

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Windkraft schlägt Denkmal­schutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneu­er­baren Energien laut § 2 EEG im „überra­genden öffent­lichen Interesse“. Dass diese Formu­lierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswir­kungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorha­ben­träger eine Geneh­migung für eine Windkraft­anlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht frist­gemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachge­kommen. Die Denkmal­schutz­be­hörde hatte nämlich eine entge­gen­ste­hende Stellung­nahme abgegeben.

Kostenlose Fotos zum Thema Sunrise

Das sei kein hinrei­chender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Geneh­mi­gungs­be­hörde nicht an die Stellung­nahme der Denkmal­schutz­be­hörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erschei­nungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Geneh­migung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneu­er­baren komme ein regel­mä­ßiges Überge­wicht zu, das nur in Ausnah­me­fällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alter­na­ti­venprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeig­neten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

OVG Münster zu Sonder­nut­zungs­ge­bühren für E‑Scooter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hatte vor einiger Zeit das Aufstellen von sogenannten Sharing-Angeboten im öffent­lichen Raum vom Gemein­ge­brauch ausge­nommen. Das heißt, dass kommer­zielle Leih-Fahrräder oder E‑Scooter nicht mehr ohne weitere auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung nötig.

Damit verbunden ist auch eine Gebühr, die angesichts der von den Anbieter häufig massenhaft abgestellten Fahrzeuge häufig ziemlich ins Geld gehen kann. Dazu gibt es jetzt eine weitere Entscheidung des OVG Münster: Die Firma TIER hatte im Sommer 2022 bis zum Ende des Jahres bei der Stadt Köln einen Sonder­nut­zungs­antrag für den öffent­lichen Straßen­raums zum Betrieb von E‑Scootern im Rahmen eines Verleih­systems gestellt. Die Stadt hat daraufhin einen pauschalen Betrag für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro festge­setzt. Berechnet war diese Gebühr auf das ganze Jahr, da die entspre­chende Satzung dies so pauschal vorsieht.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Köln eine Klage des Anbieters zunächst abgewiesen hatte, hat das OVG Münster dem Anbieter nun im Eilver­fahren insoweit recht gegeben, als die Festsetzung einer Gebühr für ein halbes Jahr nicht identisch mit der Jahres­gebühr sein darf. Zugleich ist das Gericht bei der Auffassung geblieben, dass die Festsetzung einer Sonder­nut­zungs­gebühr grund­sätzlich recht­mäßig ist. Dies ist auch über den Einzelfall hinaus inter­essant, denn auch vielen anderen deutschen Städten gibt es Bestre­bungen, das Abstellen von Scootern stärker zu regle­men­tieren. Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen können dafür ein zentraler Hebel sein. (Olaf Dilling)

Von |17. Mai 2023|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare