Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?
Ob das neue Gebäudeenergiegesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegenwärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, das die Wärmewende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Strukturen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwischen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.
Bundesweite Pflicht zur Wärmeplanung
Das Gesetz soll erstmals eine bundesweite Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung schaffen. Verpflichtet werden die Bundesländer, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiterdelegieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärmepumpen im Einfamilienhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Strukturen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizienter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärmepumpe – finanziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärmeversorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrleitungsstruktur geliefert.
Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärmebedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundesländern eine Verpflichtung, Wärmepläne aufzustellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.
Die neue Pflicht zur Wärmeplanung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärmepläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Kleinstädten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder vereinfachte Verfahren vorsehen.
Inhaltlich kann man sich Wärmepläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleitplanung vorstellen. Es handelt sich um eine strategische Planung, die Öffentlichkeit ist zu beteiligen, ebenso wie die Stakeholder (Netzbetreiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbargemeinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablaufvorschriften auch recht detaillierte qualitative Anforderungen an die Wärmepläne, vor allem müssen sie dem Transformationspfad hin zu Klimaneutralität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.
Anforderungen an Wärmenetze
Neben der Pflicht zur Wärmeplanung enthält der Entwurf Anforderungen an bestehende und neue Wärmenetze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Transformationsplan erstellt und einer noch zu bestimmenden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Kontext der Bundesförderung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.
2030 sollen 50% der leitungsgebundenen Wärme in Bestandsnetzen klimaneutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon transformiert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneuerbaren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65% betragen, Begrenzungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.
Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klimaneutralität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.
Wie geht es weiter?
Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).