Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)