Keine Freiheit, Tempo 30 vorzuschlagen?
Wir hatten vor knapp einem Jahr schon mal über einen Streit zwischen Bürgern von der Halbinsel Höri am Bodensee und dem Landratsamt in Konstanz berichtet: Es geht um Verkehrsschilder an Landstraßen, die sich mit gewissen, zum Teil deutlichen Abweichungen, an amtlichen Schildern für Tempo 30-Zonen orientieren, aber auf denen „Freiwillig Tempo 30“ steht. Aufgestellt werden sie von Anwohnern, denen es um die Verkehrssicherheit von Kindern in Ortschaften mit Durchgangsverkehr geht.

Weiterhin erlaubt, da ohne Verwechslungsgefahr mit Verkehrszeichen: Statue spielender Kinder in einem Park in Bonn (© Axel Kirch / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons).
Das Landratsamt wurde nun in einer Eilentscheidung vom Verwaltungsgericht Freiburg in seiner Auffassung bestätigt, dass von den Schildern eine Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrszeichen ausgehe. Die Anwohner wollten sich die Schilder vom Landratsamt nicht nehmen lassen und hatten Eilantrag gestellt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 Abs. 2 StVO Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, nicht dort aufgestellt werden dürfen, wo sie mit ihnen verwechselt werden können. Maßgeblich ist nach der Rechtssprechung das Gesamtbild, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Demnach könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden. Dabei sei auch darauf zu achten, dass es Verkehrsteilnehmer gäbe, die fremdsprachig sind. Verkehrsschilder müssten aber international verständlich sein. Angeblich hätten sogar die Fahrassistenzsysteme die Schilder missverstanden und die freiwilligen Tempolimits als verbindliche Vorgabe in die Software übernommen.
Schließlich sei durch die Verwechslungsgefahr auch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gegeben, wenn manche Verkehrsteilnehmer mit geringer Geschwindigkeit fahren, andere aber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren wollen.
Die Entscheidung zeigt, dass im Verkehr Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden können, enge Grenzen gesetzt sind. Allerdings dürfte sie Schildern nicht entgegenstehen, die eindeutig nichtamtlichen Charakter haben, weil sie sich von der optischen Gestaltung stark unterscheiden, aber unter Verweis auf spielende Kinder dieselbe Botschaft vermitteln: „Achtung spielende Kinder! Langsam fahren!“ o.ä.
An manchen Stellen, etwa vor Kinderspielplätzen oder auf viel frequentierten Schulwegen sind die „Freiwillig Tempo 30“-Schilder ohnehin nicht mehr nötig, da sie nach der Reform aufgrund des neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleichterten Bedingungen durch amtliche Verkehrszeichen ersetzt werden können. (Olaf Dilling)
Cybersecurity-Regulierung – Umsetzung NIS 2
Es besteht wohl gesicherte Kenntnis dazu, dass China hinter einem Hackerangriff auf das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) im Jahr 2021 steckt (hier). 2022 gab es einen umfangreichen Cyberangriff auf die Handelskammer Hamburg. In diesem Jahr kam es deutschlandweit zu Hackerangriffen auf IHK-Unternehmen. Das Ziel waren vertrauliche Daten von Unternehmen. Die Täter sind meist unbekannt. Bereits jetzt ist aber schon klar, dass KI die Professionalisierung der Cyberkriminalität befeuert. Doch es geht nicht nur um Wirtschaftskriminalität, Betrug und wirtschaftliche Schäden: Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen wie Energieversorger, Krankenhäuser oder Wasserwerke können sehr weitreichende gesamtgesellschaftliche Konsequenzen haben. Daher ist eine zuverlässige Cybersicherheit wichtiger denn je und für unser gesellschaftliches Wohlergehen unentbehrlich (siehe auch hier) .

Am 27.12.2022 wurde die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Richtlinie zielt auf eine Verbesserung der Cybersicherheit in der EU ab. Im Vergleich zur vorigen Richtlinie erweitert die NIS2 den Kreis der betroffenen Unternehmen, die Pflichten und die behördliche Aufsicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. Die nationale Umsetzung soll durch ein umfangreiches Artikelgesetz (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – „NIS2UmsuCG“) erfolgen, welches insgesamt über 32 Gesetze und Verordnungen ändert. Hierfür liegt seit 24.07.2024 ein abgestimmter Regierungsentwurf vor. Das Gesetz überführt die EU-weiten Mindeststandards für Cybersecurity in deutsche Regulierung. Der bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz und dessen Neufassung (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) geschaffene Ordnungsrahmen wird erweitert und wird nun große Teile der deutschen Wirtschaft mit knapp 30.000 Unternehmen betreffen. Ebenso wird die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung weiter gestärkt. Im Schwerpunkt geht es um Folgende Änderungen:
- Einführung von „Einrichtungskategorien“ und Ausweitung des Anwendungsbereichs für IT-Anforderungen und Meldepflichten. So soll es nun „Besonders wichtige
- Einrichtungen“ (BWE) und „wichtige Einrichtungen“ (WE) sowie als Teil der BWE die „Betreiber kritischer Anlagen“ geben.
- Ausweitung des Instrumentariums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2-Richtlinie vorgegebene Aufsichtsmaßnahmen.
- Der Katalog der Mindestsicherheitsanforderungen des Artikels 21 Absatz 2 NIS-2-Richtlinie wird in das BSI-Gesetz übernommen, wobei in der Intensität der jeweiligen Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen den Kategorien ausdifferenziert wird.
- Die bislang einstufige Meldepflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melderegime der NIS-2-Richtlinie ersetzt. Dabei soll der bürokratische Aufwand für die Einrichtungen im Rahmen des bestehenden mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielraums minimiert werden.
- Gesetzliche Verankerung wesentlicher nationaler Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement des Bundes und Abbildung der zugehörigen Rollen und Verantwortlichkeiten.
- Harmonisierung der Anforderungen an Einrichtungen der Bundesverwaltung aus nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben, um ein insgesamt kohärentes und handhabbares Regelungsregime zu gewährleisten.
Geschaffen wird zudem die Position eines „CISO (Chief Information Security Officer) Bund“ als zentralem Koordinator für Maßnahmen zur Informationssicherheit in Einrichtungen der Bundesverwaltung und zur Unterstützung der Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben für das Informationssicherheitsmanagement.
Mit Blick auf die EU-Vorgaben ist abzusehen, dass das NIS2UmsuCG noch in diesem Herbst verabschiedet wird. (Dirk Buchsteiner)
OLG Hamm zum Anwendungsbereich der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG
Wir haben hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, dass es für zivilrechtliche energierechtliche Streitigkeiten gem. § 102 EnWG eine besondere gesetzliche Zuständigkeit der Landgerichte gibt, unabhängig vom Streitwert der Sache. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Zivilverfahren die Landgerichte erst ab einem Streitwert von über 5.000 EURO sachlich zuständig sind.
In der Praxis gibt es jedoch regelmäßig Uneinigkeit über die Frage, wann genau denn eine solche energierechtliche Streitigkeit vorliegt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist das immer der Fall, wenn „die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz (gemeint ist das Energiewirtschaftsgesetzt) zu treffen ist.“

Zu dieser Abgrenzung gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 07.05.2024. In dem dortigen Verfahren wurde ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung einer unterirdisch verlegten Leitung geltend gemacht. Anspruchsgrundlage ist hier § 823 BGB, also formalrechtlich keine Norm des EnWG. Gleichwohl ging das OLG Hamm vom Vorliegen einer besonderen energierechtlichen Streitigkeit nach § 102 EnWG aus und verwies den Fall an das dann in der zweiten Instanz zuständige OLG Düsseldorf. Für das OLG Hamm genügte es, dass für die im Verfahren zu treffende Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB „energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind (oder noch werden können)“ Zu dem Gesichtspunkt, was bei der Beschädigung einer Leitung entscheidungserhebliche Fragen des Energieiwirtschaftsrecht sein könnten erläutert das OLG Hamm recht allgemein:
„Energiewirtschaftliche Vorfragen stellen sich sowohl bei der Feststellung der Verkehrssicherungspflichtverletzung als auch bei der Feststellung des auf dieser beruhenden Schadens als auch bei der Frage eines etwaigen Mitverschuldens in unterschiedlichem Maße gleichfalls regelmäßig.“
Bemerkenswert ist hierbei, dass das OLG Hamm es ausreichen lässt, dass derartige Vorfragen sich möglicherweise im Laufe des Verfahrens erst noch stellen könnten. Durch diese Entscheidung wird Raum gemacht für einen sehr breiten Anwendungsbereich des § 102 EnWG.
(Christian Dümke)
Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV‑E?
Fernwärmelieferverträge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauerschuldverhältnisse werden sie regelmäßig mit zehnjährigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausgeschlossen, Anpassungen der Anschlussleistung – also der Wärmemenge, die der Versorger für einen Kunden bereitstellt und nicht anderweitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.
Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV jedes Jahr die Anschlussleistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneuerbare umsatteln will. Für den wechselwilligen Kunden ist das komfortabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infrastruktur verteilen, was zu schwer prognostizierbaren Grundpreisen führt.
Der Entwurf für eine neue AVBFernwärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschlussleistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärmeversorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anforderungen der §§ 29ff. Wärmeplanungsgesetz erfüllt, also insbesondere grundsätzlich 30% Erneuerbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alternative möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.
Anpassungen sind auch vorgesehen, wenn der Kunde durch energetische Sanierungen, Betriebsoptimierungen oder geänderte Nutzungsbedürfnisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursierende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grundpreisbelastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeitspreise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detailregelungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschriebenen Vermögenswerte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichszahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinstnetzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärmepumpe flüchten.
Doch noch ist die neue AVBFernwärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommerpause bringen (Miriam Vollmer).
Von der Unzulänglichkeit menschlichen Planens, heute: Der Verkehr
Mit Planern und Planungsbüros arbeiten wir gern zusammen und haben einen großen Respekt vor ihrer Tätigkeit. Anders als sagen wir die korrekte Buchhaltung bringt das Planen aber auch regelmäßig Risiken mit sich. Man muss deswegen jetzt nicht gleich metaphysisch werden und etwa sagen, dass jedem Plan die Möglichkeit seines Scheiterns bereits eingeschrieben sei. Es reicht vielmehr die Dreigroschen-Weisheit von Bert Brecht, der den Bettlerkönig Peachum holprig singen lässt: „Du mach nur einen Plan / komm sei ein großes Licht / und mach dann noch ’nen and’ren Plan / geh’n tun sie beide nicht“.
Wenn Pläne im Verkehrsverwaltungsrecht rechtlich nicht gehen, dann können Verkehrsplaner da häufig wenig dafür. Denn das liegt dann meist an der deutschen Straßenverkehrsordnung. Die ist in ihrem Kern geradezu planfeindlich und soll das planvolle Vermeiden von Gefahren verhindern. Nach diversen Reformen, die den Schilderwald lichten sollten, sollen nämlich planvolle, vorausschauende Regelungen möglichst vermieden werden. Gefahren sollen vielmehr nur dann durch Anordnungen verhindert, wenn sie sich bereits mehrfach und statistisch signifikant realisiert haben oder mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit kurz bevor stehen. Insofern wäre es Planern (oder Kommunen) durchaus anzuraten, sich rechtzeitig Rechtsrat einzuholen. Denn ansonsten können Planungsbemühungen von Jahren am Ende an der Aufsichtsbehörde scheitern – oder an Verkehrsteilnehmern, die gegen eine Regelung vor das Verwaltungsgericht ziehen. Das führt zu Frustrationen beim Personal und zu unschönen Löchern im Gemeindehaushalt, obwohl doch, so der Plan, die Kosten für den Rechtsrat eingespart werden sollten.

Dann gibt es noch die Pläne, die fachlich und rechtlich einwandfrei sind – aber dennoch in Aktenschränken oder im Reisswolf verschwinden. Auch hier wieder Frustrationen über Frustrationen. Aktuell ist dies der Fall in Berlin, wo eigentlich ein sternförmiges System von Radschnellwegen die Magistralen der Stadt vom Kfz-Verkehr entlasten sollte. Nun hat die CDU-geführte Regierung beschlossen, dass dies angesichts der Haushaltslage zu teuer würde. Ökonomisch ist das ein ähnlich sinnvoller Beschluss, wie bei eine Siedlung mit Wohnblocks für den sozialen Wohnungsbau, die bereits zur Hälfte steht wieder abzureißen, weil das Aufsetzen der Dächer zu teuer ist. Denn mal ehrlich, was ist der Bau eines Radwegs gegen die jahrelange Planung eines Radwegs? Genau, die Spitze des Eisbergs. Sehr sichtbar für die Bürger dieser Stadt, aber im Vergleich zur Planung von den Kosten her zu vernachlässigen.
Insofern ein Apell an alle Politiker und alle Wähler, bitte unterschätzt die Arbeit der Planenden nicht (und die Kosten die damit einhergehen) und geht nicht leichtfertig mit Plänen um, die mit Sorgfalt erstellt wurden. (Olaf Dilling)
Na endlich: Der Referentenentwurf für das neue TEHG
Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfahrungen mit den Preisbremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antragsverfahrens für kostenlose Zertifikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referentenentwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richtlinien Folgendes aufgefallen:
Neue Struktur
Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treibstoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allgemeiner Teil vorgeschaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Besonderheiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesentlichen Strukturprinzipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissionshandelsrichtlinie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entscheidungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesentlichen Details über Zuteilung, Berichterstattung, CBAM, marktbezogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durchführungverordnungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfassende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.
Opt-In
Der Referentenentwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richtlinien den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzubeziehen sind, entscheidet sich das Ministerium für die Einbeziehung. Das betrifft fossile Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung. Daneben werden auch die Nullemissionsanlagen wieder emissionshandelspflichtig. Diese Neuregelung beruht ebenso auf der Richtlinie wie die Einbeziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausgestaltung die Kommission regeln soll.
Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflicht
Interessant ist die in der Begründung ausgeführte Rechtsansicht der Behörde, dass Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflichtigkeit (oder eben die Nicht-Emissionshandelspflichtigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zuständigen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Möglicherweise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen
Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zuteilungen, die sie gewinnbringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmittelbare Einbeziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zuteilungsberechtigt und berichts- und abgabepflichtig.
Was halten wir vom Entwurf?
Im Emissionshandel hat der deutsche Gesetzgeber ja nicht mehr viel Spielraum für Überraschungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetzgeber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätzliche Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbändeanhörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).
Wir prüfen den Entwurf und informieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmeldelink folgt.