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Keine Freiheit, Tempo 30 vorzuschlagen?

Wir hatten vor knapp einem Jahr schon mal über einen Streit zwischen Bürgern von der Halbinsel Höri am Bodensee und dem Landratsamt in Konstanz berichtet: Es geht um Verkehrs­schilder an Landstraßen, die sich mit gewissen, zum Teil deutlichen Abwei­chungen, an amtlichen Schildern für Tempo 30-Zonen orien­tieren, aber auf denen „Freiwillig Tempo 30“ steht. Aufge­stellt werden sie von Anwohnern, denen es um die Verkehrs­si­cherheit von Kindern in Ortschaften mit Durch­gangs­verkehr geht.

Statue von spielenden Kindern im Park

Weiterhin erlaubt, da ohne Verwechs­lungs­gefahr mit Verkehrs­zeichen: Statue spielender Kinder in einem Park in Bonn (© Axel Kirch / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons).

Das Landratsamt wurde nun in einer Eilent­scheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Freiburg in seiner Auffassung bestätigt, dass von den Schildern eine Verwechs­lungs­gefahr mit amtlichen Verkehrs­zeichen ausgehe. Die Anwohner wollten sich die Schilder vom Landratsamt nicht nehmen lassen und hatten Eilantrag gestellt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 Abs. 2 StVO Einrich­tungen, die Verkehrs­zeichen gleichen, nicht dort aufge­stellt werden dürfen, wo sie mit ihnen verwechselt werden können. Maßgeblich ist nach der Rechts­spre­chung das Gesamtbild, wie es sich einem flüch­tigen Betrachter darstelle. Demnach könne eine Verwechslung nicht ausge­schlossen werden. Dabei sei auch darauf zu achten, dass es Verkehrs­teil­nehmer gäbe, die fremd­sprachig sind. Verkehrs­schilder müssten aber inter­na­tional verständlich sein. Angeblich hätten sogar die Fahras­sis­tenz­systeme die Schilder missver­standen und die freiwil­ligen Tempo­limits als verbind­liche Vorgabe in die Software übernommen.

Schließlich sei durch die Verwechs­lungs­gefahr auch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gegeben, wenn manche Verkehrs­teil­nehmer mit geringer Geschwin­digkeit fahren, andere aber mit der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit fahren wollen.

Die Entscheidung zeigt, dass im Verkehr Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden können, enge Grenzen gesetzt sind. Aller­dings dürfte sie Schildern nicht entge­gen­stehen, die eindeutig nicht­amt­lichen Charakter haben, weil sie sich von der optischen Gestaltung stark unter­scheiden, aber unter Verweis auf spielende Kinder dieselbe Botschaft vermitteln: „Achtung spielende Kinder! Langsam fahren!“ o.ä.

An manchen Stellen, etwa vor Kinder­spiel­plätzen oder auf viel frequen­tierten Schul­wegen sind die „Freiwillig Tempo 30“-Schilder ohnehin nicht mehr nötig, da sie nach der Reform aufgrund des neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleich­terten Bedin­gungen durch amtliche Verkehrs­zeichen ersetzt werden können. (Olaf Dilling)

Von |14. August 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Cyber­­se­­curity-Regulierung – Umsetzung NIS 2

Es besteht wohl gesicherte Kenntnis dazu, dass China hinter einem Hacker­an­griff auf das Bundesamt für Karto­graphie und Geodäsie (BKG) im Jahr 2021 steckt (hier). 2022 gab es einen umfang­reichen Cyber­an­griff auf die Handels­kammer Hamburg. In diesem Jahr kam es deutsch­landweit zu Hacker­an­griffen auf IHK-Unter­­nehmen. Das Ziel waren vertrau­liche Daten von Unter­nehmen. Die Täter sind meist unbekannt. Bereits jetzt ist aber schon klar, dass KI die Profes­sio­na­li­sierung der Cyber­kri­mi­na­lität befeuert. Doch es geht nicht nur um Wirtschafts­kri­mi­na­lität, Betrug und wirtschaft­liche Schäden: Cyber­an­griffe auf kritische Infra­struk­turen wie Energie­ver­sorger, Kranken­häuser oder Wasser­werke können sehr weitrei­chende gesamt­ge­sell­schaft­liche Konse­quenzen haben. Daher ist eine zuver­lässige Cyber­si­cherheit wichtiger denn je und für unser gesell­schaft­liches Wohlergehen unent­behrlich (siehe auch hier) .

Am 27.12.2022 wurde die zweite EU-Richt­­linie zur Netzwerk- und Infor­ma­ti­ons­si­cherheit (NIS-2-Richt­­linie) im Amtsblatt veröf­fent­licht. Diese Richt­linie zielt auf eine Verbes­serung der Cyber­si­cherheit in der EU ab. Im Vergleich zur vorigen Richt­linie erweitert die NIS2 den Kreis der betrof­fenen Unter­nehmen, die Pflichten und die behörd­liche Aufsicht. Die Mitglied­staaten müssen die Richt­linie bis Oktober 2024 in natio­nales Recht umsetzen. Die nationale Umsetzung soll durch ein umfang­reiches Artikel­gesetz (NIS-2-Umset­­zungs- und Cyber­si­cher­heits­stär­kungs­gesetz – „NIS2UmsuCG“) erfolgen, welches insgesamt über 32 Gesetze und Verord­nungen ändert. Hierfür liegt seit 24.07.2024 ein abgestimmter Regie­rungs­entwurf vor. Das Gesetz überführt die EU-weiten Mindest­stan­dards für Cyber­se­curity in deutsche Regulierung. Der bereits durch das IT-Sicher­heits­­­gesetz und dessen Neufassung (IT-Sicher­heits­­­gesetz 2.0) geschaffene Ordnungs­rahmen wird erweitert und wird nun große Teile der deutschen Wirtschaft mit knapp 30.000 Unter­nehmen betreffen. Ebenso wird die IT-Sicherheit der Bundes­ver­waltung weiter gestärkt. Im Schwer­punkt geht es um Folgende Änderungen:

  • Einführung von „Einrich­tungs­ka­te­gorien“ und Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs für IT-Anfor­­de­rungen und Melde­pflichten. So soll es nun „Besonders wichtige
  • Einrich­tungen“ (BWE) und „wichtige Einrich­tungen“ (WE) sowie als Teil der BWE die „Betreiber kriti­scher Anlagen“ geben.
  • Ausweitung des Instru­men­ta­riums des Bundesamts für Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2-Richt­­linie vorge­gebene Aufsichtsmaßnahmen.
  • Der Katalog der Mindest­si­cher­heits­an­for­de­rungen des Artikels 21 Absatz 2 NIS-2-Richt­­linie wird in das BSI-Gesetz übernommen, wobei in der Inten­sität der jewei­ligen Maßnahme aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit zwischen den Kategorien ausdif­fe­ren­ziert wird.
  • Die bislang einstufige Melde­pflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melde­regime der NIS-2-Richt­­linie ersetzt. Dabei soll der bürokra­tische Aufwand für die Einrich­tungen im Rahmen des bestehenden mitglied­staat­lichen Umset­zungs­spiel­raums minimiert werden.
  • Gesetz­liche Veran­kerung wesent­licher natio­naler Anfor­de­rungen an das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nagement des Bundes und Abbildung der zugehö­rigen Rollen und Verantwortlichkeiten.
  • Harmo­ni­sierung der Anfor­de­rungen an Einrich­tungen der Bundes­ver­waltung aus natio­nalen und unions­recht­lichen Vorgaben, um ein insgesamt kohärentes und handhab­bares Regelungs­regime zu gewährleisten.

Geschaffen wird zudem die Position eines „CISO (Chief Infor­mation Security Officer) Bund“ als zentralem Koordi­nator für Maßnahmen zur Infor­ma­ti­ons­si­cherheit in Einrich­tungen der Bundes­ver­waltung und zur Unter­stützung der Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben für das Informationssicherheitsmanagement.

Mit Blick auf die EU-Vorgaben ist abzusehen, dass das NIS2UmsuCG noch in diesem Herbst verab­schiedet wird. (Dirk Buchsteiner)

OLG Hamm zum Anwen­dungs­be­reich der Sonder­zu­stän­digkeit nach § 102 EnWG

Wir haben hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, dass es für zivil­recht­liche energie­recht­liche Strei­tig­keiten gem. § 102 EnWG eine besondere gesetz­liche Zustän­digkeit der Landge­richte gibt, unabhängig vom Streitwert der Sache. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Zivil­ver­fahren die Landge­richte erst ab einem Streitwert von über 5.000 EURO sachlich zuständig sind.

In der Praxis gibt es jedoch regel­mäßig Uneinigkeit über die Frage, wann genau denn eine solche energie­recht­liche Strei­tigkeit vorliegt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist das immer der Fall, wenn „die Entscheidung eines Rechts­streits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz (gemeint ist das Energie­wirt­schafts­ge­setzt) zu treffen ist.

Zu dieser Abgrenzung gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 07.05.2024. In dem dortigen Verfahren wurde ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Beschä­digung einer unter­ir­disch verlegten Leitung geltend gemacht. Anspruchs­grundlage ist hier § 823 BGB, also formal­rechtlich keine Norm des EnWG. Gleichwohl ging das OLG Hamm vom Vorliegen einer beson­deren energie­recht­lichen Strei­tigkeit nach § 102 EnWG aus und verwies den Fall an das dann in der zweiten Instanz zuständige OLG Düsseldorf. Für das OLG Hamm genügte es, dass für die im Verfahren zu treffende Entscheidung über einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 BGBenergie­wirt­schaft­liche Fragen entschei­dungs­er­heblich sind (oder noch werden können)“ Zu dem Gesichts­punkt, was bei der Beschä­digung einer Leitung entschei­dungs­er­heb­liche Fragen des Energie­i­wirt­schafts­recht sein könnten erläutert das OLG Hamm recht allgemein:

Energie­wirt­schaft­liche Vorfragen stellen sich sowohl bei der Feststellung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung als auch bei der Feststellung des auf dieser beruhenden Schadens als auch bei der Frage eines etwaigen Mitver­schuldens in unter­schied­lichem Maße gleich­falls regelmäßig.“

Bemer­kenswert ist hierbei, dass das OLG Hamm es ausreichen lässt, dass derartige Vorfragen sich mögli­cher­weise im Laufe des Verfahrens erst noch stellen könnten. Durch diese Entscheidung wird Raum gemacht für einen sehr breiten Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG.

(Christian Dümke)

Von |9. August 2024|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV‑E?

Fernwär­me­lie­fer­ver­träge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauer­schuld­ver­hält­nisse werden sie regel­mäßig mit zehnjäh­rigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausge­schlossen, Anpas­sungen der Anschluss­leistung – also der Wärme­menge, die der Versorger für einen Kunden bereit­stellt und nicht ander­weitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV jedes Jahr die Anschluss­leistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneu­erbare umsatteln will. Für den wechsel­wil­ligen Kunden ist das komfor­tabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infra­struktur verteilen, was zu schwer prognos­ti­zier­baren Grund­preisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFern­wärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschluss­leistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärme­ver­sorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anfor­de­rungen der §§ 29ff. Wärme­pla­nungs­gesetz erfüllt, also insbe­sondere grund­sätzlich 30% Erneu­erbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alter­native möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpas­sungen sind auch vorge­sehen, wenn der Kunde durch energe­tische Sanie­rungen, Betriebs­op­ti­mie­rungen oder geänderte Nutzungs­be­dürf­nisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursie­rende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grund­preis­be­lastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeits­preise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detail­re­ge­lungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschrie­benen Vermö­gens­werte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichs­zahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinst­netzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärme­pumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFern­wärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommer­pause bringen (Miriam Vollmer).

Von |9. August 2024|Kategorien: Allgemein, Wärme|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Von der Unzuläng­lichkeit mensch­lichen Planens, heute: Der Verkehr

Mit Planern und Planungs­büros arbeiten wir gern zusammen und haben einen großen Respekt vor ihrer Tätigkeit. Anders als sagen wir die korrekte Buchhaltung bringt das Planen aber auch regel­mäßig Risiken mit sich. Man muss deswegen jetzt nicht gleich metaphy­sisch werden und etwa sagen, dass jedem Plan die Möglichkeit seines Schei­terns bereits einge­schrieben sei. Es reicht vielmehr die Dreigro­­schen-Weisheit von Bert Brecht, der den Bettler­könig Peachum holprig singen lässt: „Du mach nur einen Plan / komm sei ein großes Licht / und mach dann noch ’nen and’ren Plan / geh’n tun sie beide nicht“.

Wenn Pläne im Verkehrs­ver­wal­tungs­recht rechtlich nicht gehen, dann können Verkehrs­planer da häufig wenig dafür. Denn das liegt dann meist an der deutschen Straßen­ver­kehrs­ordnung. Die ist in ihrem Kern geradezu planfeindlich und soll das planvolle Vermeiden von Gefahren verhindern. Nach diversen Reformen, die den Schil­derwald lichten sollten, sollen nämlich planvolle, voraus­schauende Regelungen möglichst vermieden werden. Gefahren sollen vielmehr nur dann durch Anord­nungen verhindert, wenn sie sich bereits mehrfach und statis­tisch signi­fikant reali­siert haben oder mit überdurch­schnittlich hoher Wahrschein­lichkeit kurz bevor stehen. Insofern wäre es Planern (oder Kommunen) durchaus anzuraten, sich recht­zeitig Rechtsrat einzu­holen. Denn ansonsten können Planungs­be­mü­hungen von Jahren am Ende an der Aufsichts­be­hörde scheitern – oder an Verkehrs­teil­nehmern, die gegen eine Regelung vor das Verwal­tungs­ge­richt ziehen. Das führt zu Frustra­tionen beim Personal und zu unschönen Löchern im Gemein­de­haushalt, obwohl doch, so der Plan, die Kosten für den Rechtsrat einge­spart werden sollten.

Radweg durch Parkanlage mit Zebrastreifen und Straßenbahn im Hintergrund

Dann gibt es noch die Pläne, die fachlich und rechtlich einwandfrei sind – aber dennoch in Akten­schränken oder im Reisswolf verschwinden. Auch hier wieder Frustra­tionen über Frustra­tionen. Aktuell ist dies der Fall in Berlin, wo eigentlich ein stern­för­miges System von Radschnell­wegen die Magis­tralen der Stadt vom Kfz-Verkehr entlasten sollte. Nun hat die CDU-geführte Regierung beschlossen, dass dies angesichts der Haushaltslage zu teuer würde. Ökono­misch ist das ein ähnlich sinnvoller Beschluss, wie bei eine Siedlung mit Wohnblocks für den sozialen Wohnungsbau, die bereits zur Hälfte steht wieder abzureißen, weil das Aufsetzen der Dächer zu teuer ist. Denn mal ehrlich, was ist der Bau eines Radwegs gegen die jahre­lange Planung eines Radwegs? Genau, die Spitze des Eisbergs. Sehr sichtbar für die Bürger dieser Stadt, aber im Vergleich zur Planung von den Kosten her zu vernachlässigen.

Insofern ein Apell an alle Politiker und alle Wähler, bitte unter­schätzt die Arbeit der Planenden nicht (und die Kosten die damit einher­gehen) und geht nicht leicht­fertig mit Plänen um, die mit Sorgfalt erstellt wurden. (Olaf Dilling)

Von |6. August 2024|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Na endlich: Der Referen­ten­entwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfah­rungen mit den Preis­­bremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antrags­ver­fahrens für kostenlose Zerti­fikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referen­ten­entwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richt­linien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treib­stoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allge­meiner Teil vorge­schaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Beson­der­heiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesent­lichen Struk­tur­prin­zipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entschei­dungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesent­lichen Details über Zuteilung, Bericht­erstattung, CBAM, markt­be­zogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durch­füh­rung­ver­ord­nungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfas­sende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referen­ten­entwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richt­linien den Mitglied­staaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzu­be­ziehen sind, entscheidet sich das Minis­terium für die Einbe­ziehung. Das betrifft  fossile Brenn­stoffe in der Land- und Forst­wirt­schaft, im Schie­nen­verkehr und bei der Abfall­ver­brennung. Daneben werden auch die Nullemis­si­ons­an­lagen wieder emissi­ons­han­dels­pflichtig. Diese Neure­gelung beruht ebenso auf der Richt­linie wie die Einbe­ziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausge­staltung die Kommission regeln soll.

Feststel­lungs­be­scheide über die Emissionshandelspflicht

Inter­essant ist die in der Begründung ausge­führte Rechts­an­sicht der Behörde, dass Feststel­lungs­be­scheide über die Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit (oder eben die Nicht-Emissi­ons­han­­dels­pflich­­tigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zustän­digen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Mögli­cher­weise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zutei­lungen, die sie gewinn­bringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmit­telbare Einbe­ziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zutei­lungs­be­rechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissi­ons­handel hat der deutsche Gesetz­geber ja nicht mehr viel Spielraum für Überra­schungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetz­geber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätz­liche Sektoren in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbän­de­an­hörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmel­delink folgt.

Von |2. August 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare