Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG‑E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärme­pumpe einzu­bauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes vom 07.03.2023 (GEG‑E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neure­ge­lungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG‑E. Anders als vielfach disku­tiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärme­pumpen. Der Entwurf ist sozusagen techno­lo­gie­offen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärme­pumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Strom­di­rekt­hei­zungen als Alter­na­tiven auch im Neubau. Für Bestands­ge­bäude kommen neben diesen Möglich­keiten auch noch Wärme aus Solar­thermie, Biomasse oder grünem Wasser­stoff oder Wärme­pumpen-Hybrid­hei­zungen, also eine Kombi­nation aus Wärme­pumpe und einer Verbren­nungs­ein­richtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätz­liche quali­tative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffent­lichen Diskussion auf Wärme­pumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigen­tümer die Planung und Vorfi­nan­zierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwär­menetz auch Zugang zu Wärme­quellen, die einem einzelnen Eigen­tümer nicht offen­stehen wie etwa über Kaltwas­ser­netze, Großwär­me­pumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigen­tümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestands­ge­bäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestands­an­lagen führt § 72 GEG‑E teilweise langjährige Übergangs­fristen auf. Heizkessel müssen erst ausge­tauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Nieder­tem­pe­ratur- und Brenn­wert­kessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangs­fristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffent­lichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstor­bener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwen­pension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG‑E erfassen. Wenn ein Eigen­tümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigen­tü­mer­wechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinter­lässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungs­ha­varien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieter­schutz verhält­nis­mäßig hoch. § 71m GEG‑E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brenn­stoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasser­stoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grund­ver­sorgngs­tarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasser­stoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkos­ten­ersatz fordern. Kostet ein Biobrenn­stoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhö­hungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahres­ar­beitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachge­wie­se­ner­maßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG‑E macht viele ordnungs­recht­liche Vorgaben. Ordnungs­recht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungs­recht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigen­tümer vor kurzsich­tigen Entschei­dungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klima­schutz­gesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung, zielt auf die europa­weite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischen­ziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

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Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amorti­sieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschafts­wis­sen­schaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungs­recht­lichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unver­zichtbar ist Ordnungs­recht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigen­ver­ant­wortung von Eigen­tümern, den CO2-Preis zu antizi­pieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politi­schen Ampel­streits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüs­tungs­pflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneu­erbare stehen schon im Koali­ti­ons­vertrag, anders als ein ETS only, der die Klima­ziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unter­stützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preis­an­stieg im BEHG zur Dispo­sition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betrof­fenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirt­schaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

Von |2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Was will denn nun die FDP?

Die FDP ist zuletzt nicht mit klima­schutz­po­li­ti­schem Elan aufge­fallen. Dass nun ausge­rechnet die FDP-Politiker Köhler und Vogel ein Papier zur Reform des BEHG vorgelegt haben, macht deswegen erst einmal viele misstrauisch. Könnte es sich mögli­cher­weise um ein reines Ablen­kungs­ma­növer oder den Versuch einer Verschleierung der wieder nicht gesun­kenen Verkehrs­emis­sionen handeln? Aber schauen wir uns die Sache einmal an:

In den ersten Zeilen vertieft das Diskus­si­ons­papier der beiden Liberalen den Argwohn, hier solle etwas versteckt werden. Statt jährlicher Sektor­ziele soll es nur noch eine „mehrjährige sektor­über­grei­fende Gesamt­rechnung“ geben. Das wäre natürlich schön für eine Partei, die das Verkehrs­mi­nis­terium besetzt und nicht plant, hier Emissionen abzuschmelzen. Doch der dann folgende praktische Vorschlag des Diskus­si­ons­pa­piers kann sich durchaus sehen lassen:

Aktuell – das ist vielfach nicht bekannt – gibt es für Brenn- und Treib­stoffe, die außerhalb von großen Indus­trie­an­lagen und Kraft­werken verbrannt werden, so eine Art Emissi­ons­handels-Attrappe. Wieso Attrappe? Weil der Co2-Preis nach dem BEHG nicht auf einer Begrenzung der Zerti­fikate beruht, sondern eher eine Art Steuer für eine letztlich unbegrenzte Emission darstellt, derzeit in Höhe von nur 30 EUR/t CO2. Emittieren die Deutschen zu viel, kommt der Bund für die damit verbundene Verletzung von europäi­schem Recht auf.

An diesem Design will die FDP nun etwas ändern. Es soll schon ab 2024 ein echtes Cap geben, und zwar abgeleitet von der EU-Lasten­tei­lungs­ver­ordnung. Mit anderen Worten: Es soll nur noch so viele Zerti­fikate geben, wie Deutschland nach der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung zustehen. Diese sollen dann versteigert werden, so dass sich ein „echter Preis“ statt der staatlich fixierten 35 EUR bildet, der derzeit in § 10 Abs. 2 Nr. 3 BEHG für 2024 vorge­sehen ist. Wie hoch dieser Preis ausfallen wird, ist natur­gemäß offen, als sicher gilt aber: Er wird deutlich höher ausfallen, wahrscheinlich würde er dreistellig sein.

Ein solcher CO2-Preis würde vermutlich schnell für Emissi­ons­min­de­rungen sorgen. Gleich­zeitig trifft eine solche Regelung Menschen hart, die sich darauf verlassen haben, dass die finan­zi­ellen Parameter von Heizen und Mobilität sich nicht grund­legend ändern. Denn ein Strom­tarif ist schnell gewechselt, aber wer ein Haus gekauft hat und pendelt oder noch mit Öl heizt, kann das nicht über Nacht verändern. Die Liberalen schlagen deswegen vor, auf die Flexí­bi­li­täts­op­tionen der Lasten­tei­lungs-VO zurück­zu­greifen, die in deren Art. 5 geregelt sind. Hiernach können 10% (bis 2025) bzw. 5% (bis 2029) Emissi­ons­rechte für das jeweilige Folgejahr vorweg­ge­nommen werden. Im selben Umfang kann man Emissi­ons­zu­wei­sungen von anderen Mitglied­staaten übertragen bekommen, also kaufen.

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Macht das den Vorschlag der Liberalen zu einer Mogel­pa­ckung? Es ist sicherlich nicht der radikalste denkbare Vorschlag. Aber die Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen nutzt der Bund auch schon heute, denn Verkehr und Gebäude emittieren ja wegen des viel zu günstigen CO2-Preises zu viel. Der Vorschlag beinhaltet also weniger Klima­schutz in Deutschland, als eigentlich vorge­sehen. Aber deutlich mehr, als es aktuell der Fall ist. Insofern: Daumen hoch für den Klima­schutz­faktor dieses Vorschlags. Dass das einge­nommene Geld an alle Bürge­rinnen und Bürger zurück­ge­zahlt werden soll, ist im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart, es ist aber auch wichtig, auf diesen Punkt immer wieder hinzuweisen.

Was indes leider offen bleibt, ist die Frage, wie sich dieser Emissi­ons­handel 2 zum ETS II verhalten soll, der bis 2027 einge­führt weren soll. Hier sollen die Zerti­fikate zunächst auf niedrigem Niveau stabi­li­siert werden, indem zunächst schon bei 45 EUR zusätz­liche Zerti­fikate versteigert werden und der Preis so gesenkt werden soll. Sinnvoll wäre es auch im Sinne langfris­tiger Planungs­si­cherheit, einen deutschen Price Floor direkt fest zu regeln, um Inves­ti­ti­ons­si­cherheit zu schaffen. An diesem Punkt bedarf der Vorschlag also noch dringend der Konkre­ti­sierung (Miriam Vollmer).

Von |2023-03-16T00:46:17+01:0016. März 2023|Emissionshandel|

Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

Von |2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorge­sehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brenn­stoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brenn­stoffe künftig in den Emissi­ons­handel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inver­kehr­bringen von Brenn­stoff­emis­sionen Abgabe­pflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwen­dungs­be­reich fallen, auch wenn dies auch im politi­schen Raum noch nicht völlig ausdis­ku­tiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabe­pflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brenn­stoffen pauscha­liert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Minis­terium versandt hat. Im hier vorge­se­henen Teil 5 sind für bestimmte Abfall­arten standar­di­sierte Biomas­se­an­teile vorge­sehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusam­menhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behan­delte und bearbeitete Holzab­fälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfall­schlüssel „17 02 01 – Holz“? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefähr­lichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht mögli­cher­weise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzu­be­ziehen – noch Nachbes­se­rungs­bedarf, wenigstens sollte man diffe­ren­zieren (Miriam Vollmer).

Von |2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ausweitung des Emissi­ons­handels ab 2023 auf Abfall

Die Bundes­re­gierung will sie: Die Ausweitung des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf weitere Brenn­stoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissi­ons­handels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treib­stoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijäh­rigen Probe­phase auszu­weiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brenn­stoff im Sinne des BEHG in dessen Anwen­dungs­be­reich ab 2023 einbe­zogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Auswei­tungs­plänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdäch­tigen, die jedes Klima­schutz­gesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrit­tenen Einbe­ziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inver­kehr­bringer – ab 2023 berichten und Zerti­fikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belast­bares zu dem Mecha­nismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfall­ver­brennung zu mehr Klima­schutz führen soll. Abfall­ge­bühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundes­re­gierung meint, dass dann auch die Abfall­menge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeu­gende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

Von |2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umwelt­aus­schuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäi­schen Emissi­ons­handels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­entwurf vom 14. Juli 2022 vorge­schlagen, wie im deutschen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­handel (BEHG) das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen mit einer Abgabe­pflicht von handel­baren Zerti­fi­katen zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsens­fähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird einge­führt. Er gilt aber zunächst nur für gewerb­liche Gebäude (also keine Wohnge­bäude) und gewerb­lichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchst­preis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraus­set­zungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 einge­führt werden. Voraus­setzung hierfür soll eine Entschä­digung von Haushalten aus dem Klima- und Sozial­fonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energie­preise müssen unter den Durch­schnitts­preisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energie­ver­sorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktio­niert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

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Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen natio­nalen CO2-Preis. Da niemand der Bundes­re­publik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortge­führt werden, ohne dass Privat­per­sonen sich auf das Scheitern einer entspre­chenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

Von |2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

Von |2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energie­ver­sorger für die an Letzt­ver­braucher gelie­ferten Strom­mengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergan­genheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finan­ziert, sondern aus der Staats­kasse, insbe­sondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissi­ons­zer­ti­fikate für Brenn- und Treib­stoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begren­zungs­an­träge der strom­kos­ten­in­ten­siven Unter­nehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicher­heits­faktor bei dem Plan der Bundes­re­gierung: Leistungen aus der Staats­kasse – wie nun die Förderung Erneu­er­barer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unter­liegen der Notif­zie­rungs­pflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorab­ge­stimmt ist, dass keine unlieb­samen Überra­schungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begren­zungs­antrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleich­te­rungen für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

Von |2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgei­zigen Pläne der Europäi­schen Kommission für die Überar­beitung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie stoßen auf Wider­stand in manchen Mitglied­staaten. Besonders nach den monate­langen Protesten der franzö­si­schen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraft­stoffe fürchten einige europäische Regie­rungen den Unmut der Bevöl­kerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Brenn- und Treib­stoffe in der EU über einen Upstream-Emissi­ons­handel realis­tisch ist.

Der Bericht­erstatter im Umwelt­aus­schuss des Europäi­schen Parla­ments, der deutsche Christ­de­mokrat Peter Liese, hat nun einen Kompro­miss­vor­schlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richt­li­ni­en­vor­schlags der Kommission, auch eine vermit­telnde Regelung für den Emissi­ons­handel für Brenn- und Treib­stoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitglied­staaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbe­ziehen. Sie müssen aller­dings die Emissi­ons­min­de­rungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inver­kehr­bringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zerti­fikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslie­ferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feier­abend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentral­heizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfang­reichen Papier­krieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausge­schlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

Von |2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Klima & Emissi­ons­handel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klima­schutz­recht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahres­beginn fest: Inzwi­schen läuft die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels. Während in der voran­ge­gangen 3. Handel­s­pe­riode der Minde­rungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamt­emission sinken auch die kosten­losen Zutei­lungen. Viele Detail­re­ge­lungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Markt­be­ob­achter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissi­ons­be­rech­tigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufre­gende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissi­ons­handels bepreist wird. Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Liefe­ranten an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unter­nehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilen­stein des Klima­schutz­rechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit seinem Klima­be­schluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klima­schutz­gesetz für unzurei­chend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verblei­benden Emissionen zwischen den Genera­tionen formu­liert, der noch einigen Spreng­stoff bietet. Der bequeme Weg, Belas­tungen in der Hoffnung auf technische Innova­tionen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jeden­falls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klima­schutz­recht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klima­schutz per Gesetz kann – unabhängig von Regie­rungs­mehr­heiten – einge­klagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regie­rungs­mehr­heiten: Die Ampel hat klima­schutz­po­li­tisch große Pläne. Die Erneu­er­baren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu reali­sieren soll eine Vielzahl von Detail­re­ge­lungen Hinder­nisse besei­tigen, u. a. im Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht, bei ausge­fö­rerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschrei­bungs­mengen und mehr dezen­trale Lösungen. Gaskraft­werke sollen gebaut, Kohle­kraft­werke still­gelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwar­teten höheren CO2-Preis um zu kostan­tieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klima­schutz­po­litik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorge­stellte Paket von insgesamt 14 Neure­ge­lungen wird nahezu jeden Aspekt des Klima­schutz­rechts verändern: Der EU-Emissi­ons­handel soll statt 43% Emisisons­min­derung durch die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen statt­liche 62% beitragen, die kosten­losen Zerti­fikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwan­derung soll künftig durch einen Grenz­steu­er­me­cha­nismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissi­ons­handel für Benzin, Erdgas etc. wird europäi­siert (hierzu mehr hier). Im Gebäu­de­be­reich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneu­er­baren Energien sollen über eine weitere Reform der Richt­linie schneller als bisher vorge­geben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

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Es ist also mächtig viel Bewegung im Klima­schutz­recht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischen­thema, sondern Treiber tiefgrei­fender Umwäl­zungen, denen sich einzelne Unter­nehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorher­zu­sagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jeden­falls werden auch 2022 die Entwick­lungen verfolgen, Umset­zungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Inter­essen unserer Mandant­schaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandant­schaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durch­gängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

Von |2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

Von |2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissi­ons­handel, der Brenn- und Treib­stoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhält­nis­mäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unter­nehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Techno­lo­gie­wechsel, eine verbes­serte Gebäu­de­ef­fi­zienz oder schlicht sparsa­meres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypi­schen Einzel­fällen der Emissi­ons­handel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissi­ons­handel Klima­schutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauf­tragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verord­nungs­geber damit, die Details für einen finan­zi­ellen Ausgleich unzumut­barer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkre­ti­sierung der Härte­fall­re­gelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleich­zeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissi­ons­mengen ausweisen, die aus dem EU-Klima­schutz­gesetz abgeleitet sind. Für die Härte­fälle gilt danach künftig voraus­sichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijah­res­zeit­raums für diesen Zweijah­res­zeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unter­nehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten sind ausge­schlossen. Auch Unter­nehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die poten­ti­ellen Anspruch­steller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erfor­derlich sind verhält­nis­mäßig umfas­sende Angaben zum Unter­nehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die „unzumutbare Härte“. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzu­legen, dass dass die durchs BEHGverur­sachte zusätz­liche und unver­meidbare finan­zielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unter­neh­me­rische Betätigung unmöglich macht.“ Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unter­nehmen um. Entlas­tungen sind gegen­zu­rechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folge­pa­ra­graph dargelegt. 

# In welchen Dimen­sionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu recht­fer­tigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebs­wirt­schaft­lichen Gesamt­kosten oder der Brutto­wert­schöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größen­ordnung möglich (aber zusätzlich begrün­dungs­be­dürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unter­nehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren antei­ligen Belas­tungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen. 

# Weiter ist darzu­legen, dass die Zusatz­be­lastung unver­meidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energie­steu­er­lichen Privi­le­gie­rungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unter­nehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizi­enter zu werden und Kosten so einzu­sparen. Hier dürfte es für viele poten­tiell Betroffene eng werden.

# Für Unter­nehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unter­nehmen diesem sehr strengen Krite­ri­en­ka­talog stand­halten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugs­be­hörde – in der Vergan­genheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härte­fall­re­gelung im EU-Emissi­ons­handel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheu­nentor darstellen dürfte, ist es aus Verhält­nis­mä­ßig­keits­gründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnah­me­re­gelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuig­keiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

Von |2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Start­schuss: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zerti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zerti­fikate werden von der Bundes­re­publik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strom­börse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufs­ka­lender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verant­wort­lichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zerti­fikate deswegen über Inter­me­diäre, also Zwischen­händler. Zwar beauf­schlagt der Zwischen­handel die Zerti­fikate zusätzlich zum Trans­ak­ti­ons­entgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Inter­me­diäre gelistet haben.

Leipzig, Abend, Gebäude, Architektur, Fassade, Haus

Die Emissi­ons­zer­ti­fikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treib­stoffe in Verkehr bringt, muss für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Die Zerti­fikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brenn­stoff­emis­sionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrs­er­werbs, 2022 noch Zerti­fikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekun­där­markt für 2021-Zerti­fikate geben wird, doch kann sich ein Unter­nehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausrei­chend viele Zerti­fikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zerti­fi­katen des Folge­jahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preis­klauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zerti­fi­kat­preis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicher­heits­auf­schlägen! Eine Rückga­be­mög­lichkeit ist gesetzlich nicht vorge­sehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen mögli­cher­weise unver­käuf­lichen Überschuss. Hamstern jeden­falls lassen sich die Zerti­fikate nicht: Die Zerti­fikate für 2021 können nur für die Brenn­stoff­emis­sionen des laufenden Jahres einge­setzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabe­fä­higen Zerti­fikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbind­liche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissi­ons­rechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sekto­rielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

Von |2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundes­re­gierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen durch den natio­nalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissi­ons­handel als abwan­de­rungs­be­droht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unter­nehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berech­nungs­grundlage ist die dem BEHG unter­lie­gende Emissi­ons­menge, der Kurs der Zerti­fikate und ein branchen­spe­zi­fi­scher Kompen­sa­ti­onsgrad. Der Bundestag hat für Unter­nehmen mit weniger als 10 GWh im Abrech­nungsjahr einen reduzierten Selbst­behalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Indus­trie­ver­bände im Vorfeld wird das Geld nur zweck­be­zogen gewährt: Über 80% der Antrags­summe müssen die Unter­nehmen Klima­schutz­in­ves­ti­tionen in Dekar­bo­ni­sierung der Prozesse oder Effizi­enz­er­hö­hungen nachweisen. Daneben ist ein Energie­ma­nagement-System erfor­derlich, aber das unter­halten die meisten Unter­nehmen schon wegen anderer Nachweis­pflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regel­mäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unter­nehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Inves­ti­ti­ons­pflicht in Klima­schutz­maß­nahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unter­stützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung infor­mieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

Von |2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der EU-Emissi­ons­handel wird novel­liert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffent­lichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissi­ons­handels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissi­ons­handel wird größer. Während bisher „nur“ große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissi­ons­han­dels­system künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unter­nehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbe­werbs­ver­zer­rende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inver­kehr­bringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichts­pflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überra­schend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr einge­spart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zerti­fikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmal­ver­rin­gerung der Gesamt­menge, kombi­niert mit einem noch nicht festste­henden neuen linearen Minde­rungs­faktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangs­läufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unter­nehmen kurzfristig natur­gemäß schwer wird, ihre Mittel­frist­planung umzustoßen und auf andere Brenn­stoffe oder Antriebs­arten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugs­ver­träge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehrein­nahmen sollen zur Unter­stützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitglied­staaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozial­systeme sehr unter­schiedlich ausge­staltet und organi­siert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Strom­erzeugung – noch kostenlose Zutei­lungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissi­ons­min­de­rungs­maß­nahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchs­vol­leren Bench­marks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anste­henden politi­schen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjus­tement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzu­kommen, soll es aber keine Zutei­lungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verar­beitung von CO2 – soll aufge­wertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klima­re­ge­lungen vorstellen, zu denen auch dieser Reform­vor­schlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheb­lichen Verschär­fungen auszu­gehen, Spiel­räume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

Von |2021-07-02T21:32:41+02:002. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Fernwär­me­preis­gleit­klau­sel­ver­bes­se­rungs­neu­ig­keiten

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orien­tieren und den Wärme­markt berück­sich­tigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kosten­element muss die eigenen Beschaf­fungs­kosten wieder­spiegeln. Oft wird die eigene Beschaf­fungs­struktur aber durch einen Index reprä­sen­tiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraft­werke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraft­werke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissi­ons­handel und nicht dem BEHG unter­liegen. Aber Erdags­abgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewähr­leistet, so dass ein Zusatz­faktor aufge­nommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betra­genden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheb­lichen bis moderaten – Überde­ckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statis­tische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subin­dizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraft­werksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kosten­ori­en­tierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preis­gleitung, die das BEHG über einen geson­derten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

Von |2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|

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