BGH zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)
Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichersystems (BESS) verlangen dürfen.
Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für BESS
Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzgekoppelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzanschlussbegehrens verlangte der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbetreiber die Erhebung eines BKZ zu untersagen. Kyon argumentierte, dass BESS – anders als gewöhnliche Letztverbraucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.
Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumentation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.
BGH korrigiert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig
Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzanschlusskunden – Besonderheiten, aber keine Sonderbehandlung
Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letztverbraucher – auch netzdienlich eingesetzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entscheidendes Differenzierungskriterium, das eine generelle Untersagung von Baukostenzuschüssen rechtfertigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steuerungsfunktion, die der BKZ im System der Netzentgelte zukomme.
Anschlussnehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzanschluss entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf dimensionieren. Eine übermäßige Anschlusskapazität, die möglicherweise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.
Unionsrecht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen
Das Unionsrecht sieht für Speicher zwar gewisse Erleichterungen vor – etwa bei Entgelten oder diskriminierungsfreiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss von Baukostenzuschüssen. Die Mitgliedstaaten behalten insoweit Gestaltungsspielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbetreiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.
Fazit: Die Energiewende wird teurer
Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzanschluss vernünftig dimensionieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energiewende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unterstrichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteuerungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber aktiv werden und die Finanzierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).
Wann ist kein Netz kein Netz? – Einmal mehr zur Kundenanlage
Nun liegen die Entscheidungsgründe zum Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) vor. In dem Verfahren hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die stark umstrittene Frage vorgelegt, wann ein elektrisches Leitungssystem nicht als Verteilernetz einzuordnen ist, sondern als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In diesem Fall unterliegt das System nicht der Regulierung und kann Strom ohne Erhebung von Netzentgelten und Umlagen transportieren.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 28.11.2024 (C‑293/23) entschieden, dass der Netzbegriff der EltRL maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und Grenzen von Kundenanlagen auf. Es kommt also weder auf die Anzahl der Anschlüsse noch auf die Ausdehnung des Leitungssystems an.

Interessant immerhin: Der BGH sieht weiterhin einen Anwendungsbereich für den Begriff der Kundenanlage. Auch künftig soll es also Stromtransport geben, der nicht den Regelungen für den Netzbetrieb unterfällt. Dies hatte sich bereits aus der Pressemitteilung des BGH im Mai angedeutet, die allerdings vielerorts zu Rätselraten führte. Nun lüftet der BGH in den Entscheidungsgründen das Geheimnis: Nach seiner Auffassung sind Leitungssysteme als Kundenanlagen einzuordnen, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Damit seien insbesondere Eigenversorgungsanlagen gemeint, also beispielsweise Leitungssysteme, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind und von Eigentümern einer Wohngemeinschaft oder von Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden wie etwa das BHKW im Keller oder die PV auf dem Dach. Nach Ansicht des BGH ist es also nicht einmal erforderlich, dass Erzeuger, Transporteur und Verbraucher vollständig identisch sind, offenbar darf auch eine WEG ihre Mitglieder mit Strom versorgen.
Was nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausreicht: Wenn die in einem Blockheizkraftwerk erzeugte Energie wie im entschiedenen Fall an die Mieter verkauft wird. Modelle, bei denen Strom an einen anderen Letztverbraucher als den Erzeuger geliefert wird, scheinen somit nicht mehr als Kundenanlagen qualifiziert zu werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Möglicherweise kehrt nun – in neuem Gewand – die Eigenversorgung zurück, die einst zur Vermeidung der EEG-Umlage kreative Blüten trieb. Gemeinschaftliche und genossenschaftliche Modelle könnten dagegen künftig privilegiert sein, während klassische Liefermodelle offenbar vollständig aus dem Anwendungsbereich der Kundenanlage herausfallen. Das wirft insbesondere Fragen zum Stromtransport „hinter dem Hausanschluss“ auf. Diese kann letztlich nur der Gesetzgeber beantworten, doch im aktuell diskutierten aktuellen Entwurf des EnWG findet sich hierzu kein klärendes Wort. Das ist insofern bedauerlich, als der EuGH deutlich gemacht hat, dass er bei der Auslegung des Verteilernetzbegriffs keine großzügige Linie verfolgen wird. Eigentlich müsste deswegen die EU tätig werden, um eine klare Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlagen zu schaffen und Quartierslösungen nicht zu erschweren (Miriam Vollmer).
Warum Solarparks keine toten Flächen sind
In der öffentlichen Debatte über den Ausbau erneuerbarer Energien wird Freiflächensolaranlagen (Photovoltaik-Anlagen auf offenen Flächen) häufig unterstellt, sie würden landwirtschaftliche Flächen „versiegeln“ oder ökologisch „entwerten“. Dabei hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass die Flächen unter den Solarmodulen ungenutzt und ökologisch wertlos seien – sogenannte „tote Flächen“. Doch das Gegenteil ist der Fall: Unter Solarmodulen herrscht häufig eine erstaunliche Vielfalt an Nutzungs- und Lebensmöglichkeiten für Natur, Landwirtschaft und sogar die lokale Gemeinschaft.
Zwischen und unter den PV-Modulen bleibt der Boden in der Regel weitgehend unversiegelt. Anders als bei klassischen baulichen Anlagen oder Straßen wird keine Betonfläche geschaffen. Das ermöglicht es, dass sich eine artenreiche Vegetation entwickeln kann – insbesondere dann, wenn die Fläche gezielt ökologisch gepflegt wird. Gerade bei extensiver Pflege – also ohne Pestizide und mit reduziertem Mähintervall – können diese Flächen wichtige Rückzugsräume für bedrohte Arten darstellen, insbesondere in ausgeräumten Agrarlandschaften.
Ein besonders spannendes Konzept ist die Agri-Photovoltaik (Agri-PV) – die Kombination von landwirtschaftlicher Nutzung mit Photovoltaik. Hier werden die Flächen bewusst doppelt genutzt: Beweidung durch Schafe oder Ziegen ist in vielen Solarparks üblich. Die Tiere halten das Gras kurz, fördern die Biodiversität und ersparen den Einsatz von Maschinen. Spezialkulturen wie Kräuter, Beeren oder Pilze, die mit teilweiser Beschattung gut zurechtkommen, lassen sich ebenfalls anbauen. Forschung zeigt, dass bestimmte Kulturen sogar vom Mikroklima unter den Modulen profitieren können – etwa durch reduzierte Verdunstung oder Windschutz. Damit wird deutlich: Freiflächenanlagen stehen nicht im Widerspruch zur Landwirtschaft – sie können ein integrativer Bestandteil zukunftsfähiger Landnutzung sein.
Die pauschale Behauptung, unter Solaranlagen entstünden tote Zonen, greift zu kurz. Mit einer durchdachten Planung und naturschutzfachlicher Begleitung können Freiflächensolaranlagen einen wichtigen Beitrag leisten – nicht nur zur Energiewende, sondern auch zur Stärkung der Biodiversität, zur umweltfreundlichen Landwirtschaft und zur nachhaltigen Flächennutzung.
Statt Flächenkonkurrenz zu befürchten, sollten wir die Chancen der Mehrfachnutzung erkennen und fördern. Denn unter dem richtigen Licht betrachtet, ist unter den Solarmodulen mehr Leben, als man denkt.
Im Agri-PV-Versuch in Heggelbach wachsen zum Beispiel unter hoch aufgeständerten PV-Modulen Feldfrüchte wie Kartoffeln und Sellerie. Die Pflanzen profitieren vom Mikroklima, während gleichzeitig Strom erzeugt wird. Auch Obstbauern wie der Obsthof Bernhard testen die Kombination von Apfelplantagen und Photovoltaik – mit großem Potenzial für die Landwirtschaft der Zukunft.
Der Solarpark Weesow-Willmersdorf ist mit 164 Hektar ist einer der größten Solarparks Deutschlands – und ein Musterbeispiel für ökologische Integration. Biologen zählten hier über 170 brütende Feldlerchenpaare auf nur 10 Hektar – ein Beweis dafür, dass PV-Flächen bei naturnaher Pflege wertvolle Rückzugsorte für bedrohte Arten sein können.
(Christian Dümke)
Wie steht es um den Circular Economy Act?
Mit dem „Circular Economy Act“ (CEA – so zumindest ein Arbeitstitel) will die EU-Kommission ab 2026 einen zentralen Baustein für eine klimaneutrale und ressourcenschonende Industriepolitik auf den Weg bringen. Der CEA ist als Teil des Clean Industrial Deal (CID) gedacht und soll insbesondere einen funktionierenden Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe schaffen, die Wiederverwendung stärken und rechtliche Hürden für Recycling und Rezyklate abbauen. Damit soll der Anteil wiederverwendeter Materialien bis 2030 auf 24 % verdoppelt werden. Die EU-Wirtschaft soll bis 2030 weltweit führend in der Kreislaufwirtschaft zu werden.
Bereits im April 2025 hat die EU im Rahmen des „Clean Industrial Stakeholder Dialogue on Circularity“ rund 500 Akteure aus Industrie, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik nach Brüssel geladen, um Impulse für die Ausgestaltung des CEA zu sammeln. Am 2. Juli fand ein zweiter Termin statt. Der Bedarf an klaren Regeln für hochwertige Rezyklate, einheitlichen End-of-Waste-Kriterien sowie digitalen Standards für Rückbau und Wiederverwendung ist groß. Gleichzeitig wurde auch Kritik laut: Ohne finanzielle Förderung, insbesondere durch das Clean Industrial State Aid Framework (CISAF), sei die Transformation zur Kreislaufwirtschaft wirtschaftlich kaum tragfähig.

Die EU-Kommission will 2026 den Gesetzesentwurf für den Circular Economy Act vorlegen. Schon jetzt fließen Rückmeldungen aus dem Dialog in die laufenden Arbeiten ein. Die politische Debatte wird ab 2026 Fahrt aufnehmen, wenn das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag beraten. Es ist zu erwarten, dass dabei Fragen zur Verbindlichkeit von Rezyklateinsatzquoten, zur Harmonisierung nationaler Standards und zur Rolle öffentlicher Beschaffung eine zentrale Rolle spielen werden. Klar ist schon jetzt: Der CEA wird entscheidend dafür sein, ob aus den bisherigen Strategien für eine Kreislaufwirtschaft endlich konkrete Regeln und messbare Fortschritte werden. Denn hier ist noch Luft nach oben. Auch hierzulande wird stets vom Abfall her gedacht und nicht von der Kreislaufwirtschaft. Das müsste sich ändern. (Dirk Buchsteiner)
Fußverkehr in Berlin: Immer am Geländer lang
Während jeder Poller in Berlin große Diskussionen und Konflikte auslöst, gibt es kaum beachtet im Herzen Berlins ein über 150 m langes Geländer, das am südlichen Ende der Ebertbrücke in Steinwurfweite der Museumsinsel Fußgänger am Queren der Kreuzung hindert. Ich wette um einen Poller in der Tucholskystraße, dass unter Hundert zufällig befragten Passanten niemand errät, warum sich das Geländer dort befindet.
Nicht, dass sie das Geländer nicht kümmern würde. Denn es zwingt sie dazu, einen absurd langen Umweg zu gehen: Wer vom Bodemuseum am südlichen Spreeufer knapp 500 Meter zur Weidendammer Brücke an der Friedrichstraße laufen will, muss einen über hundert Meter langen Umweg über die Ostseite der Ebertbrücke ans nördliche Spreeufer und auf der Westseite der Brücke wieder zurück laufen.

Natürlich gibt es für Menschen in guter körperlicher Verfassung, die in der Verkehrserziehung geschlafen haben und bei der theoretischen Führerscheinprüfung mit Glück die richtigen Fragen erwischt haben, eine simple Lösung: Sie steigen einfach über das Geländer und hoffen, sich dabei nicht zu verletzen. Alle anderen wissen, dass § 25 Abs. 4 StVO ihnen verbietet, als Fußgänger Stangen- und Kettengeländer zu überschreiten und dass § 25 Abs. 1 StVO verbietet, neben ihnen auf der Fahrbahn zu laufen. Angesichts dieses doppelten Verbots müssen sie also den doppelten Weg über die Spree in Kauf nehmen. Wissen ist Macht, aber manchmal macht es auch nur Mühe.
Wenn sie keine Lust zum Laufen haben, könnten sie natürlich auch den Rechtsweg beschreiten. Voraussetzung ist, dass sie neu in Berlin sind, weil sie beispielsweise aus einem kleinen Ort in der Nähe von Stuttgart hergezogen sind, wo es solche Geländer gar nicht braucht. Denn für alle, die schon länger in der Hauptstadt wohnen und den Ort kennen, ist die Widerspruchsfrist von einem Jahr abgelaufen.
Damit das Geländer erfolgreich angefochten werden kann, müsste es im Übrigen eine Verkehrseinrichtung iSd § 43 Abs. 1 StVO sein. Denn so eine Einrichtung setzt dem Verkehrsteilnehmern nicht nur physisch eine Barriere, sie zwingt auch mit der Kraft hoheitlichen Rechts: Mit ihr ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung verbunden.
Da durch die Einrichtung der Fußverkehr buchstäblich beschränkt wird, müsste es eigentlich eine Rechtfertigung dafür geben. Typischerweise in Form einer qualifizierten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO. Meistens findet man solche Stangengeländer daher an viel befahrenen mehrspurigen Straßen. Wo liegt hier an diesen relativ beschaulichen Kopfsteinpflasterstraßen an der Spree mit Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 die qualifizierte Gefahr?
Ein findiger Journalist der Berliner Zeitung hat sich mal auf eine Odyssee durch die Berliner Verwaltung gemacht und Stellen angeschrieben, die aus seiner Sicht zuständig sein könnten. Schließlich wurde er beim Bezirksamt Mitte von Berlin fündig. Dort hieß es, dass das Geländer nötig sei, weil die Bordsteine an dieser Stelle konstruktionsbedingt wegen der Brücke zu hoch seien. Es sei auch nicht möglich, diese abzusenken. Das Bezirksamt wollte sich um das Thema kümmern. Es kümmert sich drei Jahre später immer noch.
Ob diese Stolper-Bordsteine als qualifizierte Gefahr ausreichen, um zu Umwegen von mehr als hundert Metern zu zwingen, ist sehr fraglich. Schließlich gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und es wären auch durchaus mildere Mittel denkbar, wie etwa Warnhinweise, rot-weiße Markierungen oder tatsächlich die bauliche Absenkung des Bordsteins.
Vermutlich würde das Stangengeländer, das übrigens nach den Recherchen der Berliner Zeitung aus fünf Tonnen Edelstahl geschmiedet sein soll, einer gerichtliche Überprüfung nicht standhalten. Aber wenn man öfter dort entlang geht und sieht, wie blank poliert die Geländer an der Kreuzung sind, dann wird deutlich, dass den meisten Berlinern das Thema buchstäblich am Allerwertesten vorbei rutscht: Sie bequemen sich einfach dazu, über das Geländer zu steigen. Das ist zwar illegal, aber es hält fit. (Olaf Dilling)
Wie jetzt 90%? – Zum Zwischenzielentwurf der Kommission
Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzulegen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klimaneutralität, also der vollständigen Vermeidung oder Kompensation sämtlicher Treibhausgasemissionen.
Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klimagesetzes nach, ein zweites unionsweites Klimazwischenziel für das Jahr 2040 zu unterbreiten. Bisher waren auf europäischer Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorgeschlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitioniert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäischen Klimaschutzstrategie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markthochlauf von Wasserstoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtechnische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognostiziert realistisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraftwerke. Und der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Transformation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitgliedstaaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anforderungen zurück. Inzwischen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischenziele überhaupt noch erreichbar sind.
Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durchschnittliche jährliche Emissionsminderung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Technologien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anforderungen in den 2030er Jahren deutlich.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvorschlag mit Flexibilitätsmechanismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissionsminderungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außereuropäischer Minderungsleistungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens eingebracht werden: Ein EU-Mitgliedstaat – etwa Deutschland – finanziert ein Emissionsminderungsprojekt in einem Drittstaat, etwa den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Stilllegung eines Kohlekraftwerks, welches unabhängig überwacht und zertifiziert wird. Die daraus resultierenden Gutschriften können dann auf die nationalen – und damit europäischen – Klimaziele angerechnet werden.
Problematisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mechanismus nach einer Win-Win-Lösung: Klimaschutz dort, wo er kostengünstig ist, und gleichzeitig Spielraum für schwer dekarbonisierbare Industrien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die versprochenen Emissionsminderungen liefern. Eine umfassende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klimaschutzprojekten und 51 Studien zu realisierten Maßnahmen ohne Zertifikatsausgabe ausgewertet hat, kam zu einem ernüchternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissionsgutschriften basierten auf realen Emissionsminderungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbewirtschaftung ab.
Mindestens eine bessere Überwachung und Qualitätssicherung von Klimaschutzprojekten außerhalb Europas sind damit dringend erforderlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslandsgutschriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf nationaler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zielerreichung ausschließlich mit innergemeinschaftlichen Minderungen realistisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).