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Der richtige Umgang mit der Sperr­an­drohung eines Energieversorgers

Als Verbraucher von der Androhung einer Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung betroffen zu sein ist sehr unangenehm. Und zwar unabhängig davon, ob diese Androhung berechtigt oder unberechtigt ist. Aber wie sollten Kunden sich in dieser Situation verhalten?

Zunächst muss man wissen, dass eine Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung droht, wenn Kunden ihren Zahlungs­pflichten nicht nachkommen und elektrische Energie beziehen, ohne hier für das geschuldete Entgelt in Gestalt von Abschlägen oder Verbrauchs­ab­rech­nungen zu entrichten.

Ist ein Letzt­ver­braucher hierzu nicht bereit oder in der Lage muss der Versorger ihm die Unter­bre­chung der Versorgung zunächst androhen. Die gesetz­liche Frist beträgt 4 Wochen vor der tatsäch­lichen Versor­gungs­un­ter­bre­chung. Diese Frist sollten betroffene Kunden nutzen um entweder die Angele­genheit einver­nehmlich mit ihrem Versorger zu klären oder aber recht­liche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sind die Forde­rungen auf denen die Versor­gungs­un­ter­bre­chung beruht streitig, dann ist dies dem Versorger anzuzeigen. Beruht die Nicht­zahlung dagegen auf wirtschaft­licher Not, kann mit dem Versorger zum Beispiel eine Raten­zahlung vereinbart werden. Der gesetz­liche Grund­ver­sorger ist dabei sogar gesetzlich verpflichtet seinen von einer Sperr­an­drohung betrof­fenen Kunden eine entspre­chende Abwen­dungs­ver­ein­barung zukommen zu lassen.

Auch bei offenen Forde­rungen des Versorgers ist die Unter­brechnung unzulässig, wenn die Folgen der Unter­bre­chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider­handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei­chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich­tungen nachkommt

Der größte Fehler von Betrof­fenen besteht darin in dieser Situation nichts zu unter­nehmen und weder eine Berei­nigung der Situation anzustrengen, noch recht­liche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Forde­rungen des Versorgers unberechtigt erscheinen.

Bei Strei­tig­keiten über die Wirksamkeit von Preis­er­hö­hungen ist eine Versor­gungs­un­ter­bre­chung unzulässig, solange der Kunde zumindest den bis zur strei­tigen Erhöhung geltenden Preis weiter bezahlt. Eine unzulässige Versor­gungs­un­ter­brechnung kann rechtlich mit einer einst­wei­ligen Verfügung des zustän­digen Gerichts abgewendet werden.

Die Androhung einer Strom­sperre sollte ernst genommen werden – sie bietet aber auch eine letzte Chance zur Klärung. Wer recht­zeitig reagiert, hat gute Möglich­keiten, die Versorgung aufrecht­zu­er­halten und langfristige Lösungen zu finden.

(Christian Dümke)

Von |25. Juli 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

IGH: Staaten­ver­ant­wortung für Klimaschäden

Es ist ein Wider­spruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klima­ver­än­de­rungen, Schäden und Anpas­sungs­kosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordame­rikas immer weniger bereit, etwas für Klima­schutz zu tun. Sozial­psy­cho­lo­gisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollek­tiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Reali­täts­ver­wei­gerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Indus­trie­länder können sich ihrer Verant­wortung für die Klima­ka­ta­strophe nicht dadurch entle­digen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollver­­­sammlung dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof (IGH) aufge­tragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte „Advisory Opinion“ in den Arbeits­sprachen Englisch und Franzö­sisch veröf­fent­licht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzu­halten! Das gilt für die Klima­rah­men­kon­vention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klima­ab­kommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundes­re­gierung so weiter macht, wird sie mit den Klima­zielen krachend scheitern. Aus Projek­tionen des Umwelt­bun­desamts vom April diesen Jahres ergibt sich jeden­falls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treib­haus­gas­neu­tra­lität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Priori­täten nicht beim Klima­schutz liegen und inves­tiert Gelder für den Klima­schutz lieber in eine stabile Energie­ver­sorgung als in den Ausbau der erneu­er­baren Energien. Die Errei­chung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regie­rungs­po­li­tiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klima­schutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertrag­lichen Verpflich­tungen lösen will. 
  • Zudem ist es lediglich eine „Advisory Opinion“ also gerade kein verbind­liches Urteil.
  • Schließlich ist Völker­recht notorisch „zahnlos“, weil es inter­na­tional oft an Durch­set­zungs­me­cha­nismen mangelt. 

Diese drei Einschät­zungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwi­ckelt sich Recht schritt­weise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staaten­ver­ant­wortung auch über das Vertrags­recht „erga omnes“ also gegenüber allen Staaten auszu­dehnen. Dies beruht auf einer etablierten Recht­spre­chung und lässt sich damit begründen, dass durch Klima­wandel auch Menschen­rechte, etwa der Bevöl­kerung von Insel­staaten, betroffen sind.
  • Die schritt­weise Entwicklung betrifft auch den Konkre­ti­sie­rungsgrad der vertrag­lichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grund­sätzen in zukünf­tigen Entschei­dungen noch spezi­fi­ziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwi­ckelt werden müssen. Auch andere inter­na­tionale Spruch­körper könnten diese Grund­sätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völker­recht oft ein Vollzugs­problem (wobei sich genau besehen auch im staat­lichen Recht ähnliche Vollzugs­pro­bleme stellen, wie die Klima­schutz­ge­setze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Repara­ti­ons­zah­lungen für völker­rechts­widrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich „harte“ Möglich­keiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befind­liche Güter von Staats­be­trieben enteignen oder Staats­schulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völker­recht­liche Verpflich­tungen auf privat­recht­licher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unter­nehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klima­schutz zu vernach­läs­sigen, könnten sich in nicht allzuf­erner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klima­wandel poten­tiell verur­sacht werden, übersteigen die Kosten für Klima­schutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völker­recht­licher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klima­ab­kommen und auf menschen­recht­licher Grundlage einzu­halten. (Olaf Dilling)

 

 

Von |25. Juli 2025|Kategorien: Klima­schutz, Kommentar, Recht­spre­chung, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Quo vadis PPWR? – EU Verpa­ckungs­ver­ordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie und bringt einheit­liche Regelungen zur Reduktion, Wieder­ver­wendung und zum Recycling von Verpa­ckungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbind­liche Recycling­fä­hig­keits­vor­gaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschafts­ver­bände eine Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns auf den 1. Januar 2027. Sie kriti­sieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organi­sa­to­rische Doppel­struk­turen durch einen unter­jäh­rigen Start. Auch Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzen­ver­bänden der Entsor­­gungs- und Verpa­ckungs­wirt­schaft eindeutig positio­niert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwort­schreiben an den BDE versi­chere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umwelt­­­kom­­mis­­sarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorge­se­henen Anwen­dungs­zeit­punkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unter­nehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungs­bedarf. Verpa­ckungs­de­signs, Recycling­fä­higkeit, Materi­al­einsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgrei­fende Änderungen – eine recht­zeitige Vorbe­reitung ist entscheidend, um recht­liche und wirtschaft­liche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

Von |25. Juli 2025|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Baukos­ten­zu­schuss: Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell einfach erklärt

Wer neu an eine Wasser­ver­sorgung angeschlossen wird – etwa für ein Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau­gebiet oder einen Gewer­be­be­trieb – muss sich in der Regel an den Kosten für den Ausbau des Netzes betei­ligen. Dafür erheben viele Versor­gungs­un­ter­nehmen sogenannte Baukos­ten­zu­schüsse (BKZ). Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell ist ein Verfahren, das diese Zuschüsse trans­parent und verur­sa­chungs­ge­recht berechnet.

Zwei Ebenen – zwei Kostenarten

Das Modell unter­scheidet zwei Bereiche des Versorgungsnetzes:

  1. Erste Ebene – das überört­liche Netz:
    Hierzu gehören zentrale Anlagen wie Wasser­werke, Fernlei­tungen oder Hochbe­hälter. Diese Infra­struktur wird für das gesamte Versor­gungs­gebiet gebaut und genutzt. Die dafür anfal­lenden Kosten werden deshalb gleich­mäßig auf alle Neukunden verteilt.

  2. Zweite Ebene – das örtliche Netz:
    Dazu zählen Leitungen innerhalb von Straßen, Verbin­dungen zu einzelnen Grund­stücken und Hausan­schlüsse. Diese Kosten hängen stark vom Standort und Aufwand des jewei­ligen Anschlusses ab – wer weiter entfernt baut oder eine längere Leitung benötigt, zahlt mehr.

Nicht nur für Wasser relevant

Zwar wird das Zwei-Ebenen-Modell haupt­sächlich in der Wasser­ver­sorgung angewendet, doch es eignet sich grund­sätzlich auch für andere leitungs­ge­bundene Infra­struk­turen – etwa in der Abwas­ser­ent­sorgung, Fernwär­me­ver­sorgung oder bei Strom- und Gasnetzen. Überall dort, wo zentrale Netze von dezen­tralen Anschluss­be­reichen getrennt werden können, lässt sich das Modell nutzen, um eine möglichst gerechte Kosten­ver­teilung sicher­zu­stellen. Im Bereich der Wasser­wirt­schaft ist es jedoch besonders verbreitet, weil dort viele Versorger kommunal organi­siert sind und eine trans­pa­rente Kalku­lation satzungs­ge­bunden vorge­schrieben ist.

Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell schafft eine nachvoll­ziehbare Grundlage für die Berechnung von Baukos­ten­zu­schüssen. Es berück­sichtigt sowohl die allge­meinen Inves­ti­tionen in die Versor­gungs­in­fra­struktur als auch die indivi­du­ellen Anfor­de­rungen vor Ort – trans­parent, nachvoll­ziehbar und fair. Dabei ist es nicht auf Wasser beschränkt, sondern auch auf andere Netze übertragbar, in denen zentrale und dezen­trale Struk­turen eine Rolle spielen.

(Christian Dümke)

Von |18. Juli 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Akute Bedrohung für die Recycling­in­fra­struktur – Entsorger appel­lieren dringend an die Politik

In einem gemein­samen Schreiben an Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider und Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche warnen die Entsor­ger­ver­bände BDE und bvse eindringlich vor einer existenz­be­dro­henden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recycling­an­lagen und Müllfahr­zeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verur­sacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkube­triebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brand­er­eig­nisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumen­tiert. Die Schäden belaufen sich mittler­weile auf dreistellige Millio­nen­be­träge jährlich, und für viele mittel­stän­dische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahl­baren Versi­che­rungs­schutz zu erhalten – viele Versi­cherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedin­gungen drastisch.

Trotz erheb­licher Inves­ti­tionen in automa­tische Brand­früh­erkennung und Lösch­systeme reichen technische und betrieb­liche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sport­ar­tikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verur­sachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konse­quenz davon tragen die Entsorger.

Für die Branchen­ver­bände geht es daher mit Nachdruck um prakti­kable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batte­rie­pfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbind­liches Pfand­system einge­führt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbind­lichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erfor­der­liche Nachjus­tierung der recht­lichen Lage. (Dirk Buchsteiner)

Von |18. Juli 2025|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Ungeschützte Radfahr­streifen

Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hacke­schen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäf­tigung mit dem Radverkehr kennen­ge­lernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unwei­gerlich auch auf Verkehrs­recht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:

Die Frage lautete, welche Abstände Kraft­fahrer zu Fahrrad­fahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahr­streifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzurei­chend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutz­streifen oder im Misch­verkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seiten­ab­stand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbei­fahren an Radfahrern auf dem Radfahr­streifen kein bezif­ferter Seiten­ab­stand vorge­sehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überhol­vorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.

Irgendwie handelt es sich um eine dieser juris­ti­schen Fragen, bei denen es einem als geset­zes­treuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahr­streifen schließlich nicht weniger schutz­be­dürftig als auf dem Schutz­streifen oder im Misch­verkehr. Außerdem werden Radfahr­streifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radver­kehrs zu gewähr­leisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahr­streifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahr­streifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlang­führen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechts­ab­bieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assis­tenz­sys­temen ausge­stattet sind.

Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrs­teil­nehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstrei­figen Streifen warten, wenn sie zu Fahrrad­fahrern auf dem Radfahr­streifen einen angemes­senen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Unprotected bike lane in Toronto with cyclist and cars.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Konse­quenz sollte sein, dass Radfahr­streifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausrei­chend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen (ERA) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e.V. (FGSV) bisher vorge­sehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.

Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahr­streifen der Standard sein. Das heißt Radfahr­streifen, die durch Poller oder Trenn­ele­mente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trenn­ele­mente oft noch Unsicher­heiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwi­ckelt und von den Verkehrs­mi­nis­terien aufge­griffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orien­tierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)