Der richtige Umgang mit der Sperrandrohung eines Energieversorgers
Als Verbraucher von der Androhung einer Unterbrechung der Stromversorgung betroffen zu sein ist sehr unangenehm. Und zwar unabhängig davon, ob diese Androhung berechtigt oder unberechtigt ist. Aber wie sollten Kunden sich in dieser Situation verhalten?

Zunächst muss man wissen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung droht, wenn Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen und elektrische Energie beziehen, ohne hier für das geschuldete Entgelt in Gestalt von Abschlägen oder Verbrauchsabrechnungen zu entrichten.
Ist ein Letztverbraucher hierzu nicht bereit oder in der Lage muss der Versorger ihm die Unterbrechung der Versorgung zunächst androhen. Die gesetzliche Frist beträgt 4 Wochen vor der tatsächlichen Versorgungsunterbrechung. Diese Frist sollten betroffene Kunden nutzen um entweder die Angelegenheit einvernehmlich mit ihrem Versorger zu klären oder aber rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sind die Forderungen auf denen die Versorgungsunterbrechung beruht streitig, dann ist dies dem Versorger anzuzeigen. Beruht die Nichtzahlung dagegen auf wirtschaftlicher Not, kann mit dem Versorger zum Beispiel eine Ratenzahlung vereinbart werden. Der gesetzliche Grundversorger ist dabei sogar gesetzlich verpflichtet seinen von einer Sperrandrohung betroffenen Kunden eine entsprechende Abwendungsvereinbarung zukommen zu lassen.
Auch bei offenen Forderungen des Versorgers ist die Unterbrechnung unzulässig, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt
Der größte Fehler von Betroffenen besteht darin in dieser Situation nichts zu unternehmen und weder eine Bereinigung der Situation anzustrengen, noch rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Forderungen des Versorgers unberechtigt erscheinen.
Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen ist eine Versorgungsunterbrechung unzulässig, solange der Kunde zumindest den bis zur streitigen Erhöhung geltenden Preis weiter bezahlt. Eine unzulässige Versorgungsunterbrechnung kann rechtlich mit einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Gerichts abgewendet werden.
Die Androhung einer Stromsperre sollte ernst genommen werden – sie bietet aber auch eine letzte Chance zur Klärung. Wer rechtzeitig reagiert, hat gute Möglichkeiten, die Versorgung aufrechtzuerhalten und langfristige Lösungen zu finden.
(Christian Dümke)
IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden
Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.
Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte „Advisory Opinion“ in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.
Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.
Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:
- So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
- Zudem ist es lediglich eine „Advisory Opinion“ also gerade kein verbindliches Urteil.
- Schließlich ist Völkerrecht notorisch „zahnlos“, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt.
Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:
- Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht „erga omnes“ also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
- Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
- Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich „harte“ Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.
Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)
Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.
Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.
Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)
Baukostenzuschuss: Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell einfach erklärt
Wer neu an eine Wasserversorgung angeschlossen wird – etwa für ein Einfamilienhaus, ein Neubaugebiet oder einen Gewerbebetrieb – muss sich in der Regel an den Kosten für den Ausbau des Netzes beteiligen. Dafür erheben viele Versorgungsunternehmen sogenannte Baukostenzuschüsse (BKZ). Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell ist ein Verfahren, das diese Zuschüsse transparent und verursachungsgerecht berechnet.

Zwei Ebenen – zwei Kostenarten
Das Modell unterscheidet zwei Bereiche des Versorgungsnetzes:
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Erste Ebene – das überörtliche Netz:
Hierzu gehören zentrale Anlagen wie Wasserwerke, Fernleitungen oder Hochbehälter. Diese Infrastruktur wird für das gesamte Versorgungsgebiet gebaut und genutzt. Die dafür anfallenden Kosten werden deshalb gleichmäßig auf alle Neukunden verteilt. -
Zweite Ebene – das örtliche Netz:
Dazu zählen Leitungen innerhalb von Straßen, Verbindungen zu einzelnen Grundstücken und Hausanschlüsse. Diese Kosten hängen stark vom Standort und Aufwand des jeweiligen Anschlusses ab – wer weiter entfernt baut oder eine längere Leitung benötigt, zahlt mehr.
Nicht nur für Wasser relevant
Zwar wird das Zwei-Ebenen-Modell hauptsächlich in der Wasserversorgung angewendet, doch es eignet sich grundsätzlich auch für andere leitungsgebundene Infrastrukturen – etwa in der Abwasserentsorgung, Fernwärmeversorgung oder bei Strom- und Gasnetzen. Überall dort, wo zentrale Netze von dezentralen Anschlussbereichen getrennt werden können, lässt sich das Modell nutzen, um eine möglichst gerechte Kostenverteilung sicherzustellen. Im Bereich der Wasserwirtschaft ist es jedoch besonders verbreitet, weil dort viele Versorger kommunal organisiert sind und eine transparente Kalkulation satzungsgebunden vorgeschrieben ist.
Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die Berechnung von Baukostenzuschüssen. Es berücksichtigt sowohl die allgemeinen Investitionen in die Versorgungsinfrastruktur als auch die individuellen Anforderungen vor Ort – transparent, nachvollziehbar und fair. Dabei ist es nicht auf Wasser beschränkt, sondern auch auf andere Netze übertragbar, in denen zentrale und dezentrale Strukturen eine Rolle spielen.
(Christian Dümke)
Akute Bedrohung für die Recyclinginfrastruktur – Entsorger appellieren dringend an die Politik
In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesumweltminister Carsten Schneider und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche warnen die Entsorgerverbände BDE und bvse eindringlich vor einer existenzbedrohenden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recyclinganlagen und Müllfahrzeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verursacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkubetriebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brandereignisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumentiert. Die Schäden belaufen sich mittlerweile auf dreistellige Millionenbeträge jährlich, und für viele mittelständische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahlbaren Versicherungsschutz zu erhalten – viele Versicherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedingungen drastisch.

Trotz erheblicher Investitionen in automatische Brandfrüherkennung und Löschsysteme reichen technische und betriebliche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sportartikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verursachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konsequenz davon tragen die Entsorger.
Für die Branchenverbände geht es daher mit Nachdruck um praktikable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batteriepfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbindliches Pfandsystem eingeführt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbindlichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erforderliche Nachjustierung der rechtlichen Lage. (Dirk Buchsteiner)
Ungeschützte Radfahrstreifen
Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hackeschen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäftigung mit dem Radverkehr kennengelernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unweigerlich auch auf Verkehrsrecht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:
Die Frage lautete, welche Abstände Kraftfahrer zu Fahrradfahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahrstreifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzureichend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutzstreifen oder im Mischverkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seitenabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbeifahren an Radfahrern auf dem Radfahrstreifen kein bezifferter Seitenabstand vorgesehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überholvorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.
Irgendwie handelt es sich um eine dieser juristischen Fragen, bei denen es einem als gesetzestreuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahrstreifen schließlich nicht weniger schutzbedürftig als auf dem Schutzstreifen oder im Mischverkehr. Außerdem werden Radfahrstreifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radverkehrs zu gewährleisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahrstreifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahrstreifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlangführen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechtsabbieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assistenzsystemen ausgestattet sind.
Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstreifigen Streifen warten, wenn sie zu Fahrradfahrern auf dem Radfahrstreifen einen angemessenen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons
Konsequenz sollte sein, dass Radfahrstreifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausreichend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) bisher vorgesehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.
Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahrstreifen der Standard sein. Das heißt Radfahrstreifen, die durch Poller oder Trennelemente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trennelemente oft noch Unsicherheiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwickelt und von den Verkehrsministerien aufgegriffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orientierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)