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Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Ersatz­ver­sorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatz­ver­sorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grund­ver­sorgung nicht um eine vertrag­liche Energie­lie­ferung. Der Gesetz­geber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verant­wort­lichkeit. Sofern Letzt­ver­braucher über das Energie­ver­sor­gungsnetz der allge­meinen Versorgung in Nieder­spannung oder Nieder­druck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grund­ver­sorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatz­ver­sor­gungs­vertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatz­ver­sorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatz­ver­sorgung wird vom Grund­ver­sorger geleistet, steht aber anders als die Grund­ver­sorgung allen Letzt­ver­brau­chern offen und nicht nur Haushalts­kunden. Auch ein großer Indus­trie­be­trieb kann daher in die Ersatz­ver­sorgung fallen. Für Haushalts­kunden darf der Preis der Ersatz­ver­sorgung aller­dings die Kosten der Grund­ver­sor­gungs­preise nicht übersteigen.

Anders als die Grund­ver­sorgung ist die Ersatz­ver­sorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventu­ellen weiteren Energie­ver­brauch des Letzt­ver­brau­chers bilan­ziell verant­wortlich ist (Netzbe­treiber oder Grund­ver­sorger) ist streitig.

Ein Haushalts­kunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatz­ver­sorgung wenn er zwar einen wirksamen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertrag­lichen Liefe­ranten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

Von |13. Januar 2022|Kategorien: Grundkurs Energie, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Der sogenannte ruhende Verkehr

Rechtlich dreht sich auf deutschen Straßen alles um den Verkehr. Denn nach den Landes­stra­ßen­ge­setzen sind Straßen dem Verkehrs­zweck gewidmet, so etwa § 2 Abs. 1 Berliner Straßen­gesetz. Und bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen sind Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO der Dreh- und Angel­punkt: Regelungen, die nicht diesen Rechts­gütern dienen, sondern zum Beispiel dem Ruhebe­dürfnis der Stadt­be­wohner oder der Luftrein­haltung bedürfen einer eigens in der Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­räumten Ausnahme, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Skultur in Köln: In Beton eingemauertes Auto auf Mittelstreifen einer Straße.

(Ruhender Verkehr von Wolf Vostell, 1969, Foto: I, VollwertBIT, CC BY-SA 2.5, via Wikimedia Commons)

Im engen Sinn wird Verkehr definiert als „jede auf Ortsver­än­derung von Personen und Sachen zielende Tätigkeit…“. Dass das Parken von Kfz dabei überhaupt zum Verkehr zählt, ist dabei keine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Es muss bei der Definition des Verkehrs daher ausdrücklich als weiterer Posten Erwähnung finden: „…einschließlich des ruhenden Verkehrs“.

Trotzdem findet flächen­mäßig in einem sehr großen Teil des urbanen öffent­lichen Verkehrs­raums die meiste Zeit gar kein Verkehr im Sinne einer aktuellen Ortsver­än­derung statt. Denn viele Kraft­fahr­zeuge stehen den größten Teil des Tages auf demselben Platz, in vielen Fällen sogar über Wochen oder gar Monate. So heißt es, dass die Hälfte der in Berlin zugelas­senen 1,2 Millionen Kfz auf öffent­lichen Parkplätzen abgestellt werden, dabei aber durch­schnittlich nur 30 Minuten am Tag genutzt werden. Genutzt werden sie lediglich von gut der Hälfte der Berliner, denn etwas über 40% hat gar kein eigenes Auto. Daher fordern Umwelt­ver­bände seit langem, dass zumindest ein Teil dieses Platzes effizi­enter genutzt würde, wenn er für den Umwelt­verbund, also ÖPNV, Fahrrad und Fußverkehr, oder für Sharing-Angebote zur Verfügung stehen würde.

Als etwas kleinlich erscheint vor dem Hinter­grund der großzügig bemes­senen Parkflächen die recht­liche Einschätzung, dass Sitzge­le­gen­heiten, die von Anwohnern vor ihren Häusern aufge­stellt werden, als geneh­mi­gungs­be­dürftige Sonder­nutzung einzu­stufen sind. Bei einem Streit in Heidelberg über den Klapp­stuhl eines älteren Altstadt­be­wohners, über den die Presse ausführlich berichtete, ist das Ordnungsamt inzwi­schen einge­knickt. Nur in Notfällen soll er das Feld räumen müssen. Und hat damit insofern Augenmaß bewiesen, als bei Fußgänger an ein Recht auf „ruhenden Verkehr“ zu denken ist, zumindest, wenn sie wie der betref­fende Heidel­berger die 100 Jahre überschritten haben.

Vor dem Hinter­grund neuer Möglich­keiten der „Shared Mobility“, von Carsharing bis hin zum Angebot an E‑Scootern, sollte  aber auch über die Notwen­digkeit des „ruhenden Verkehrs“ in den Städten neu nachge­dacht werden. Die Kommunen haben dabei oft mehr Möglich­keiten, die Aufteilung der Verkehrs­fläche neu zu gestalten, als ihnen bewusst ist  (Olaf Dilling).

Von |12. Januar 2022|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Habecks Eröff­nungs­bilanz: Was plant die Bundesregierung?

Schon im Koali­ti­ons­vertrag hat die neue Bundes­re­re­gierung skizziert, was sie für die nächsten vier Jahre plant. Heute, am 11. Januar 2022, hat der Bundes­wirt­schafts­mi­nister Habeck ausgehend von einer „Eröff­nungs­bilanz“ darge­stellt, wie die Ampel ihre ehrgei­zigen Pläne in zwei ersten großen Paketen umsetzen will.

Der klima­po­li­tische Kassensturz

Dass die neue Bundes­re­gierung an der Alten kein gutes Haar lässt, ist nun nicht weiter erstaunlich. Neu: Laut BMWi sind die energie­be­dingten Emissionen 2021 gegenüber 2020 um rund 4% gestiegen, insgesamt wurden gut 30 Mio. t CO2 mehr emittiert. Dass 2020 das Klimaziel erreicht wurde, war also nicht nachhaltig. Gebäude und Verkehr haben nicht geliefert. Angesichts dessen ist es nicht erstaunlich, dass das BMWi auch für 2022 und 2023 pessmis­tisch ist. Das geplante gesetz­ge­be­rische Sofort­pro­gramm würde erst 2023 wirksam. Da Planung und Umsetzung auch noch einmal Zeit beanspruchen, rechnet die Bundes­re­gierung erst 2024 damit, die Klima­ziele wieder zu erreichen. Das ist zwar deutlich später als der EU-Rahmen vorgibt, aber für die Verhält­nisse der deutschen Gesetz­gebung und Umsetzung bei Unter­nehmen und Verbrau­chern plant die Bundes­re­gierung eine Umwälzung des Klima­schutz­rechts quasi in Lichtgeschwindigkeit.

Was hat die Bundes­re­gierung vor?

195 Mio. t CO2 weniger müssen zusätzlich durch neue Maßnahmen erbracht werden. Es gibt also jede Menge neue Gesetze oder bestehende Regelungen werden geändert:

# Das Klima­schutz­gesetz wird wie erwartet verschärft.

# Steigende Belas­tungen sollen teilweise kompen­siert werden. Schon 2023 soll die EEG-Umlage abgeschafft werden. Die alte Bundes­re­gierung beließ die Kosten für den natio­nalen CO-Preis ganz bei den Mietern. Die neue will nach Gebäu­de­klassen diffe­ren­zieren. Wenn das nicht klappt, soll ab dem 1. Juni 2022 hälftig geteilt werden.

# Kommunen sollen von Freiflächen-PV und Windenergie profi­tieren, und zwar nicht nur von neuen, sondern auch von bereits bestehenden Anlagen.

# Insgesamt sollen 2030 544 bis 600 TWh aus Erneu­er­baren Quellen stammen. Allein 100 GW Wind Onshore sollen bis 2030 in Betrieb gehen, PV soll verdrei­facht werden. Hierfür soll das Planungs­recht geändert werden, um 2% der Landes­fläche für die Windenergie bereit­zu­stellen. Zu den Hinder­nissen, die der Bund besei­tigen will, gehören besonders die Abstands­regeln und geneh­mi­gungs­recht­liche Hinder­nisse. Wind Offshore soll in der AWZ prioritär werden, sich also bei Nutzungs­kon­kur­renzen regel­mäßig durchsetzen.

# Wer künftig gewerblich baut, muss Aufdach-PV instal­lieren. Wird privat gebaut, wird dies zur Regel. Die Ausschrei­bungs­mengen werden erhöht. Das Papier spricht von einer Erhöhung des jährlichen Zubaus von statt­lichen 20 GW.

# Bei Planungs­pro­zessen soll es künftig einen Vorrang für Erneu­erbare Energien bei der
Schutz­gü­ter­ab­wägung
gebe. Behörden und Gerichte sollen besser ausge­stattet und digitaler werden, Ausbau­hemm­nisse für Wind wie Abstände zu Funkna­vi­ga­ti­ons­an­lagen und Wetter­radaren werden beseitigt. Bei den viel disku­tierten Konflikten zwischen Erneu­er­baren und Arten­schutz – v. a. Vögel – wird auf Popula­ti­ons­schutz durch gesetz­liche Standar­di­sierung bei der Arten­schutz­prüfung und Ausnah­me­tat­be­stände gesetzt. Dies ist ein heikler Teil des künftigen Pakets, denn hier steht die EU-FFH-Richt­­linie im Raum.

# Die Bundes­re­gierung hält am Atomaus­stieg bis 2022 fest und will den Kohle­aus­stieg bis 2030. Statt 2026 soll schon 2022 das Ausstiegs­datum überprüft werden. Sodann will die Bundes­re­gierung ab 2035 auch aus Erdgas aussteigen und das fossile Gas in den neuen Kraft­werken der nächsten Jahre bis 2045 durch grünen Wasser­stoff ersetzen. Noch 2022 soll für diesen ganz neuen Strom­markt ein neues Strom­markt­design erarbeitet werden.

# Der Netzausbau soll beschleunigt werden, auch durch Verein­fa­chung der Planung. Netze sollen digitaler werden, der Roll Out intel­li­genter Messsys­steme soll gleich­falls beschleunigt werden.

# Das Ausbauziel für die Wasser­stoff­elek­trolyse wird bis 2030 auf 10 GW verdoppelt.

# Die Industrie muss weit über die Vorgaben des aktuellen EU-Emissi­ons­handels hinaus Emissionen reduzieren. Die Industrie soll mehr Erneu­erbare nutzen, umgehend soll ein Rahmen für  Carbon Contracts for Difference instal­liert werden. Zu den neuen Anreizen gehören auch „Super­ab­schrei­bungen“.

# Im Verkehrs­be­reich soll die Ladeinfra­struktur schneller ausgebaut werden. Schon 2025 sollen jährlich 100.000 öffent­liche Ladepunkte errichtet werden. E‑Mobility soll nicht nur bei PKW, sondern auch bei LKW ausgebaut werden, die Bahn ihren Anteil an der Verkehrs­leistung auf 10% bei Personen und 22% im Güter­verkehr steigern. Im Flug- und Schiffs­verkehr will die Bundes­re­gierung strom­ba­sierte, also synthe­tische Kraft­stoffe durch EU-Quoten fördern.

# Das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) wird – wie erwartet – verschärft. Die Bundes­re­gierung setzt auf den EH Standard 40 im Neu- und 70 im Bestands­be­reich. 2025 soll jede neue Heizung auf 65% Erneu­er­baren beruhen. Wärme­netze sollen dekar­bo­ni­siert und Anschlüsse erhöht werden, es gibt mehr Förder­instru­mente, und Kommunen sollen über eine Kommunale Wärme­planung eine wichtige Rolle spielen.

Windkraft, Landschaft, Windenergie, Strom

Zeitplan: Frühlings­paket und Sommer­paket 2022

Direkt in den nächsten Monaten sollen die skizzierten Maßnahmen schnell in zwei großen Geset­zes­pa­keten zu Ostern und im Sommer auf den Weg gebracht werden. Im Vorder­grund steht dabei das EEG: Die Ausschrei­bungs­mengen PV und Wind werden umgehend erhöht, die geplanten Vorrang­re­ge­lungen erlassen. Für Solar und Wind sollen die kurzfristig umzuset­zenden Maßnahmen direkt verab­schiedet werden, der Mieter­strom wird auch 2022 aufge­wertet und daneben die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg gebracht. Die geplanten Carbon Contracts für Diffe­rence sollen auch direkt 2022 einge­führt werden.

Neuerungen also auf ganzer Linie: Setzt sich der Bund gegen die teilweise durchaus skepti­schen Bundes­länder durch, wird nicht nur das EEG Silvester deutlich anders aussehen als heute. Zwischen dem heutigen Tag und der veröf­fent­li­chung der neuen Gesetze im Bundes­ge­setz­blatt liegt voraus­sichtlich ein zähes Ringen. Und auch dann müssen Kommunen, Bauherren und immer wieder die Länder überzeugt werden, dem Bunde beim Umbau zu folgen (Miriam Vollmer).

Von |11. Januar 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Basis­wissen Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren bishe­rig­en­Ener­gie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Grund­ver­sorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energie­lie­fer­vertrag im Rahmen der Grund­ver­sorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automa­tisch“ oder verse­hentlich in der Grund­ver­sorgung. Eine Belie­ferung im Rahmen der Grund­ver­sorgung bedarf immer eines entspre­chenden Vertrages zwischen dem Grund­ver­sorger und dem Kunden.

Eine Beson­derheit der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist aller­dings der Umstand, dass der entspre­chende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grund­ver­sorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüs­siges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefer­vertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schrift­lichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grund­ver­sorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbe­treiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grund­ver­sorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerb­liche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energie­recht nennt diese Kunden „Haushalts­kunden“. Der Grund­ver­sorger unter­liegt gegenüber diesen Haushalts­kunden einem Kontra­hie­rungs­zwang. Er kann also – anders als andere Energie­ver­sorger – grund­sätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grund­ver­sor­gungs­vertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnah­mefall der Unmög­lichkeit oder der wirtschaft­lichen Unzumut­barkeit kann der Grund­ver­sorger die Belie­ferung eines Kunden ablehnen.

Die inhalt­lichen Vertrags­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung kann der Grund­ver­sorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetz­geber durch die StromGVV und die GasGVV weitest­gehend vorge­geben und gelten automa­tisch. Der Grund­ver­sorger muss die von ihm angebo­tenen Grund­ver­sor­gungs­preise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unter­liegen dabei keiner staat­lichen Festlegung. Der Grund­ver­sorger nimmt am normalen Preis­wett­bewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grund­ver­sor­gungs­vertrag ander­weitige Verträge mit anderen Liefe­ranten abschließen. Auch dem Grund­ver­sorger ist es erlaubt, neben seinem Grund­ver­sor­gungs­tarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese vonein­ander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeich­nungs­pflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatz­ver­sorgung zu.

(Christian Dümke)

Von |11. Januar 2022|Kategorien: Grundkurs Energie, Vertrieb|Schlag­wörter: |10 Kommentare

Kein Parkrecht aufgrund Anliegergebrauch

In vielen Städten ist aufgrund der Parksi­tuation die Lösch- und Rettungs­si­cherheit nicht gewähr­leistet. Ein letztes Jahr vom Verwal­tungs­ge­richt Würzburg entschie­dener Fall zeigt, dass weitge­hende Möglich­keiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Lösch­si­cherheit im Brandfall zu beschränken.

Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wende­hammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halte­verbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stell­plätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anlie­ger­ge­brauch. Dieser geht über die allge­meine Möglichkeit zur Nutzung öffent­licher Straßen, die mit dem Gemein­ge­brauch gegeben ist, hinaus: Der Anlie­ger­ge­brauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) herge­leitet wird, sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz.

Das Verwal­tungs­ge­richt Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anlie­ger­ge­brauch nur auf die Erreich­barkeit des Grund­stücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grund­stück zu halten oder zu parken. Durch das Halte­verbot sei die Zufahrt auf das Grund­stück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anlie­ger­ge­brauch Eigen­tümern eines Grund­stücks nach der Recht­spre­chung keinen Anspruch, dass Parkmög­lich­keiten auf öffent­lichen Straßen und Plätzen unmit­telbar bei ihrem Grund­stück oder in dessen Nähe einge­richtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).

Vor diesem Hinter­grund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrs­be­hörde angemessen, der Rettungs­si­cherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffent­liche Parkplätze einzu­räumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsor­gungs­fahr­zeuge als auch Lösch­wagen ohne Behin­derung durch­kommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halte­verbote zu beenden, wenn sie den politi­schen und recht­lichen Wider­stände betrof­fener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).

Von |10. Januar 2022|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Der „gleiche Preis“?

Eine etwas verwir­rende Nachricht soll das Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­mi­nis­terium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Strom­vertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Liefe­ranten, dem Haupt­lie­fe­ranten, ausge­macht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim einge­sprun­genen Ersatz­ver­sorger anrufen und den einst mit dem Discounter verein­barten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger nicht nur die Versorgung sicher­stellen, sondern den Vertrag zu den Kondi­tionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewähr­leisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energie­preise sich verviel­facht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Minis­terium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgen­der­maßen aus:

Die Strom­lie­fer­ver­träge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Strom­lie­fer­ver­träge außerhalb der Grund- und Ersatz­ver­sorgung, also Sonder­kun­den­ver­träge. Ob und unter welchen Bedin­gungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündi­gungen ausge­schlossen, oft gilt eine Preis­ga­rantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garan­tierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesi­cherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündi­gungs­grund sind, sind viele der Kündi­gungen, die diese Unter­nehmen nun aussprechen, rechts­widrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatz­ver­sorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatz­ver­sorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grund­ver­sorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetz­liche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garan­tiert hat, gilt für den Grund­ver­sorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grund­ver­sorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preis­ga­rantie gegen den Ersatz­ver­sorger hat der gekün­digte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausge­spro­chene Kündigung rechts­widrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadens­ersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preis­dif­ferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

Von |7. Januar 2022|Kategorien: Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare