Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2
Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:
Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)
Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.
Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.
Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.
(Christian Dümke
Der sogenannte ruhende Verkehr
Rechtlich dreht sich auf deutschen Straßen alles um den Verkehr. Denn nach den Landesstraßengesetzen sind Straßen dem Verkehrszweck gewidmet, so etwa § 2 Abs. 1 Berliner Straßengesetz. Und bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO der Dreh- und Angelpunkt: Regelungen, die nicht diesen Rechtsgütern dienen, sondern zum Beispiel dem Ruhebedürfnis der Stadtbewohner oder der Luftreinhaltung bedürfen einer eigens in der Straßenverkehrsordnung eingeräumten Ausnahme, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO.

(Ruhender Verkehr von Wolf Vostell, 1969, Foto: I, VollwertBIT, CC BY-SA 2.5, via Wikimedia Commons)
Im engen Sinn wird Verkehr definiert als „jede auf Ortsveränderung von Personen und Sachen zielende Tätigkeit…“. Dass das Parken von Kfz dabei überhaupt zum Verkehr zählt, ist dabei keine Selbstverständlichkeit. Es muss bei der Definition des Verkehrs daher ausdrücklich als weiterer Posten Erwähnung finden: „…einschließlich des ruhenden Verkehrs“.
Trotzdem findet flächenmäßig in einem sehr großen Teil des urbanen öffentlichen Verkehrsraums die meiste Zeit gar kein Verkehr im Sinne einer aktuellen Ortsveränderung statt. Denn viele Kraftfahrzeuge stehen den größten Teil des Tages auf demselben Platz, in vielen Fällen sogar über Wochen oder gar Monate. So heißt es, dass die Hälfte der in Berlin zugelassenen 1,2 Millionen Kfz auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden, dabei aber durchschnittlich nur 30 Minuten am Tag genutzt werden. Genutzt werden sie lediglich von gut der Hälfte der Berliner, denn etwas über 40% hat gar kein eigenes Auto. Daher fordern Umweltverbände seit langem, dass zumindest ein Teil dieses Platzes effizienter genutzt würde, wenn er für den Umweltverbund, also ÖPNV, Fahrrad und Fußverkehr, oder für Sharing-Angebote zur Verfügung stehen würde.
Als etwas kleinlich erscheint vor dem Hintergrund der großzügig bemessenen Parkflächen die rechtliche Einschätzung, dass Sitzgelegenheiten, die von Anwohnern vor ihren Häusern aufgestellt werden, als genehmigungsbedürftige Sondernutzung einzustufen sind. Bei einem Streit in Heidelberg über den Klappstuhl eines älteren Altstadtbewohners, über den die Presse ausführlich berichtete, ist das Ordnungsamt inzwischen eingeknickt. Nur in Notfällen soll er das Feld räumen müssen. Und hat damit insofern Augenmaß bewiesen, als bei Fußgänger an ein Recht auf „ruhenden Verkehr“ zu denken ist, zumindest, wenn sie wie der betreffende Heidelberger die 100 Jahre überschritten haben.
Vor dem Hintergrund neuer Möglichkeiten der „Shared Mobility“, von Carsharing bis hin zum Angebot an E‑Scootern, sollte aber auch über die Notwendigkeit des „ruhenden Verkehrs“ in den Städten neu nachgedacht werden. Die Kommunen haben dabei oft mehr Möglichkeiten, die Aufteilung der Verkehrsfläche neu zu gestalten, als ihnen bewusst ist (Olaf Dilling).
Habecks Eröffnungsbilanz: Was plant die Bundesregierung?
Schon im Koalitionsvertrag hat die neue Bundesreregierung skizziert, was sie für die nächsten vier Jahre plant. Heute, am 11. Januar 2022, hat der Bundeswirtschaftsminister Habeck ausgehend von einer „Eröffnungsbilanz“ dargestellt, wie die Ampel ihre ehrgeizigen Pläne in zwei ersten großen Paketen umsetzen will.
Der klimapolitische Kassensturz
Dass die neue Bundesregierung an der Alten kein gutes Haar lässt, ist nun nicht weiter erstaunlich. Neu: Laut BMWi sind die energiebedingten Emissionen 2021 gegenüber 2020 um rund 4% gestiegen, insgesamt wurden gut 30 Mio. t CO2 mehr emittiert. Dass 2020 das Klimaziel erreicht wurde, war also nicht nachhaltig. Gebäude und Verkehr haben nicht geliefert. Angesichts dessen ist es nicht erstaunlich, dass das BMWi auch für 2022 und 2023 pessmistisch ist. Das geplante gesetzgeberische Sofortprogramm würde erst 2023 wirksam. Da Planung und Umsetzung auch noch einmal Zeit beanspruchen, rechnet die Bundesregierung erst 2024 damit, die Klimaziele wieder zu erreichen. Das ist zwar deutlich später als der EU-Rahmen vorgibt, aber für die Verhältnisse der deutschen Gesetzgebung und Umsetzung bei Unternehmen und Verbrauchern plant die Bundesregierung eine Umwälzung des Klimaschutzrechts quasi in Lichtgeschwindigkeit.
Was hat die Bundesregierung vor?
195 Mio. t CO2 weniger müssen zusätzlich durch neue Maßnahmen erbracht werden. Es gibt also jede Menge neue Gesetze oder bestehende Regelungen werden geändert:
# Das Klimaschutzgesetz wird wie erwartet verschärft.
# Steigende Belastungen sollen teilweise kompensiert werden. Schon 2023 soll die EEG-Umlage abgeschafft werden. Die alte Bundesregierung beließ die Kosten für den nationalen CO-Preis ganz bei den Mietern. Die neue will nach Gebäudeklassen differenzieren. Wenn das nicht klappt, soll ab dem 1. Juni 2022 hälftig geteilt werden.
# Kommunen sollen von Freiflächen-PV und Windenergie profitieren, und zwar nicht nur von neuen, sondern auch von bereits bestehenden Anlagen.
# Insgesamt sollen 2030 544 bis 600 TWh aus Erneuerbaren Quellen stammen. Allein 100 GW Wind Onshore sollen bis 2030 in Betrieb gehen, PV soll verdreifacht werden. Hierfür soll das Planungsrecht geändert werden, um 2% der Landesfläche für die Windenergie bereitzustellen. Zu den Hindernissen, die der Bund beseitigen will, gehören besonders die Abstandsregeln und genehmigungsrechtliche Hindernisse. Wind Offshore soll in der AWZ prioritär werden, sich also bei Nutzungskonkurrenzen regelmäßig durchsetzen.
# Wer künftig gewerblich baut, muss Aufdach-PV installieren. Wird privat gebaut, wird dies zur Regel. Die Ausschreibungsmengen werden erhöht. Das Papier spricht von einer Erhöhung des jährlichen Zubaus von stattlichen 20 GW.
# Bei Planungsprozessen soll es künftig einen Vorrang für Erneuerbare Energien bei der
Schutzgüterabwägung gebe. Behörden und Gerichte sollen besser ausgestattet und digitaler werden, Ausbauhemmnisse für Wind wie Abstände zu Funknavigationsanlagen und Wetterradaren werden beseitigt. Bei den viel diskutierten Konflikten zwischen Erneuerbaren und Artenschutz – v. a. Vögel – wird auf Populationsschutz durch gesetzliche Standardisierung bei der Artenschutzprüfung und Ausnahmetatbestände gesetzt. Dies ist ein heikler Teil des künftigen Pakets, denn hier steht die EU-FFH-Richtlinie im Raum.
# Die Bundesregierung hält am Atomausstieg bis 2022 fest und will den Kohleausstieg bis 2030. Statt 2026 soll schon 2022 das Ausstiegsdatum überprüft werden. Sodann will die Bundesregierung ab 2035 auch aus Erdgas aussteigen und das fossile Gas in den neuen Kraftwerken der nächsten Jahre bis 2045 durch grünen Wasserstoff ersetzen. Noch 2022 soll für diesen ganz neuen Strommarkt ein neues Strommarktdesign erarbeitet werden.
# Der Netzausbau soll beschleunigt werden, auch durch Vereinfachung der Planung. Netze sollen digitaler werden, der Roll Out intelligenter Messsyssteme soll gleichfalls beschleunigt werden.
# Das Ausbauziel für die Wasserstoffelektrolyse wird bis 2030 auf 10 GW verdoppelt.
# Die Industrie muss weit über die Vorgaben des aktuellen EU-Emissionshandels hinaus Emissionen reduzieren. Die Industrie soll mehr Erneuerbare nutzen, umgehend soll ein Rahmen für Carbon Contracts for Difference installiert werden. Zu den neuen Anreizen gehören auch „Superabschreibungen“.
# Im Verkehrsbereich soll die Ladeinfrastruktur schneller ausgebaut werden. Schon 2025 sollen jährlich 100.000 öffentliche Ladepunkte errichtet werden. E‑Mobility soll nicht nur bei PKW, sondern auch bei LKW ausgebaut werden, die Bahn ihren Anteil an der Verkehrsleistung auf 10% bei Personen und 22% im Güterverkehr steigern. Im Flug- und Schiffsverkehr will die Bundesregierung strombasierte, also synthetische Kraftstoffe durch EU-Quoten fördern.
# Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird – wie erwartet – verschärft. Die Bundesregierung setzt auf den EH Standard 40 im Neu- und 70 im Bestandsbereich. 2025 soll jede neue Heizung auf 65% Erneuerbaren beruhen. Wärmenetze sollen dekarbonisiert und Anschlüsse erhöht werden, es gibt mehr Förderinstrumente, und Kommunen sollen über eine Kommunale Wärmeplanung eine wichtige Rolle spielen.

Zeitplan: Frühlingspaket und Sommerpaket 2022
Direkt in den nächsten Monaten sollen die skizzierten Maßnahmen schnell in zwei großen Gesetzespaketen zu Ostern und im Sommer auf den Weg gebracht werden. Im Vordergrund steht dabei das EEG: Die Ausschreibungsmengen PV und Wind werden umgehend erhöht, die geplanten Vorrangregelungen erlassen. Für Solar und Wind sollen die kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen direkt verabschiedet werden, der Mieterstrom wird auch 2022 aufgewertet und daneben die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg gebracht. Die geplanten Carbon Contracts für Difference sollen auch direkt 2022 eingeführt werden.
Neuerungen also auf ganzer Linie: Setzt sich der Bund gegen die teilweise durchaus skeptischen Bundesländer durch, wird nicht nur das EEG Silvester deutlich anders aussehen als heute. Zwischen dem heutigen Tag und der veröffentlichung der neuen Gesetze im Bundesgesetzblatt liegt voraussichtlich ein zähes Ringen. Und auch dann müssen Kommunen, Bauherren und immer wieder die Länder überzeugt werden, dem Bunde beim Umbau zu folgen (Miriam Vollmer).
Basiswissen Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 1
Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:
Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)
Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.

Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.
Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.
Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.
Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.
Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).
Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.
(Christian Dümke)
Kein Parkrecht aufgrund Anliegergebrauch
In vielen Städten ist aufgrund der Parksituation die Lösch- und Rettungssicherheit nicht gewährleistet. Ein letztes Jahr vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedener Fall zeigt, dass weitgehende Möglichkeiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Löschsicherheit im Brandfall zu beschränken.
Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wendehammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halteverbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stellplätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anliegergebrauch. Dieser geht über die allgemeine Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Straßen, die mit dem Gemeingebrauch gegeben ist, hinaus: Der Anliegergebrauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) hergeleitet wird, sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anliegergebrauch nur auf die Erreichbarkeit des Grundstücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grundstück zu halten oder zu parken. Durch das Halteverbot sei die Zufahrt auf das Grundstück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anliegergebrauch Eigentümern eines Grundstücks nach der Rechtsprechung keinen Anspruch, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).
Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrsbehörde angemessen, der Rettungssicherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffentliche Parkplätze einzuräumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsorgungsfahrzeuge als auch Löschwagen ohne Behinderung durchkommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halteverbote zu beenden, wenn sie den politischen und rechtlichen Widerstände betroffener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).
Der „gleiche Preis“?
Eine etwas verwirrende Nachricht soll das Umwelt- und Verbraucherschutzministerium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Stromvertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Lieferanten, dem Hauptlieferanten, ausgemacht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim eingesprungenen Ersatzversorger anrufen und den einst mit dem Discounter vereinbarten Preis verlangen.
Doch muss nun wirklich der Grundversorger als Ersatzversorger nicht nur die Versorgung sicherstellen, sondern den Vertrag zu den Konditionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewährleisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energiepreise sich vervielfacht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Ministerium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgendermaßen aus:
Die Stromlieferverträge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Stromlieferverträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, also Sonderkundenverträge. Ob und unter welchen Bedingungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündigungen ausgeschlossen, oft gilt eine Preisgarantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garantierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesicherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unternehmen in Schwierigkeiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündigungsgrund sind, sind viele der Kündigungen, die diese Unternehmen nun aussprechen, rechtswidrig und deswegen unwirksam.

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatzversorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatzversorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grundversorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetzliche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garantiert hat, gilt für den Grundversorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grundversorger identisch ist.
Einen Anspruch auf Einhaltung der Preisgarantie gegen den Ersatzversorger hat der gekündigte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausgesprochene Kündigung rechtswidrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preisdifferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).