Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Wenn das Gas wegbleibt: Der Geset­zes­entwurf zur Gasre­du­zierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Liefe­rungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und indus­trielle Letzt­ver­braucher. Sondern auch die Energie­wirt­schaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschafts­mi­nis­terium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasver­brauchs im Strom­sektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verab­schiedet werden.

Der Gesetz­geber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasman­gellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorüber­gehend auf andere fossile Kraft­werke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzre­serve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamt­menge an THG-Emissionen nicht steigt, gewähr­leistet der europäische Emissi­ons­handel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berech­ti­gungen teurer werden, wenn weniger Zerti­fikate am Markt sind.

Banner, Header, Achtung, Vorsicht, Warnung, Hinweis

Neben dieser Aktivierung von Reser­ve­kraft­werken setzt das Minis­terium auf eine Verteuerung der Gasver­stromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatz­abgabe belegt werden können, um Energie­ver­sorger von der Verstromung abzuhalten. Ausge­nommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alter­na­tiven gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reser­ve­kessel der Stadt­werke norma­ler­weise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaft­licher als eins, zumal die Kosten der Gaskraft­werke bis auf den Brenn­stoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasver­­s­tro­­mungs-Malus den Fernwär­me­ver­sorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasman­gellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Liefer­ver­träge einem Stresstest unter­ziehen. Was passiert mit den zu erwar­tenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contrac­toren sollten die Entwick­lungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasman­gellage model­lieren und versuchen, Regelungs­lücken einver­nehmlich zu schließen, um vorbe­reitet zu sein (Miriam Vollmer).

Von |1. Juni 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Gas, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der Schweizer Atomaus­stieg auf Raten

 

Wie ist es eigentlich um die Kernkraft in der Schweiz bestellt? Wir haben mal nachgeschaut.

Die Schweiz betreibt derzeit insgesamt noch 4 Kernkraft­werke. Ein weiteres Kernkraftwerk wurde 2019 still­gelegt (Kernkraftwerk Mühleberg). Der Beitrag der Kernenergie im Schweizer Gesamt­strommix beträgt ca. 35 %. Die Kernkraft­werke gehören zu 82 % dem der öffent­lichen Hand, denn die Schweizer Kantone halten entspre­chende Anteile.

In der Schweiz sind Volks­ab­stim­mungen als demokra­ti­sches Element sehr populär und so gab es seit 1957 und 2016 insgesamt 9 Volks­ab­stim­mungen über das Thema Atomkraft. Die letzte Abstimmung hierzu erfolgte am 21. Mai 2017 über die Schweizer „Energie­stra­tegie 2050“, die mit 58,2 % Ja-Stimmen angenommen wurde.

Die „Energie­stra­tegie 2050“ beinhaltet ein Verbot des Bau von neuen Atomkraft­werken. Da die bestehenden AKW nicht unbegrenzt weiter­be­trieben werden können, bedeutet dies einen Atomaus­stieg auf Raten. Aller­dings gibt es für die vier bestehenden Atomkraft­werke keine gesetz­liche Laufzeit­be­schränkung wie etwa in Deutschland. Sie dürfen rechtlich weiter betrieben werden, solange die gesetz­lichen Sicher­heits­an­for­de­rungen erfüllt sind. Dabei ist das älteste Schweizer Kernkraftwerk Beznau 1 schon bereits seit 53 Jahren im Betrieb. Schweizer Atomkraft­werke zählen damit zu den ältesten der Welt. Kritiker melden deswegen immer wieder Sicher­heits­be­denken an.

(Christian Dümke)

Von |31. Mai 2022|Kategorien: Energie­wende weltweit|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der Countdown für den elektro­ni­schen Kündi­gungs­button läuft!

Das Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge (wir berich­teten) wurde bereits im letzten Jahr verab­schiedet und am 10. August 2021 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergang­fristen, um den betrof­fenen Unter­nehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umset­zungs­stufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unter­nehmen, die über eine Website Verbrau­chern den elektro­ni­schen Abschluss eines Dauer­schuld­ver­hält­nisses ermög­lichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages) einen sogenannten „Kündi­gungs­button“ auf ihrer Website einge­richtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündi­gungs­schalt­fläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außer­or­dent­liche Vertrags­kün­di­gungen erklären können soll. Diese Schalt­fläche (der Kündi­gungs­button) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schalt­fläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmit­telbar zu einer Bestä­ti­gungs­seite gelangen, wo er aufge­fordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündi­gungs­grund, seinen Kunden­daten zur Identi­fi­zierung und zur Bezeichnung des zu kündi­genden Vertrages. Danach soll der kündi­gungs­be­reite Kunde nur noch auf eine weitere Schalt­fläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündi­gungs­vorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegebene Kündi­gungs­er­klärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauer­haften Daten­träger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündi­gungs­er­klärung durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unter­nehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertrags­ver­hältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektro­ni­schem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unter­nehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

Von |27. Mai 2022|Kategorien: Digitales, Energie­po­litik, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versamm­lungs­freiheit ist im Grund­gesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizei­praxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allge­meinen am Versamm­lungs­be­griff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusam­men­kunft mehrerer Personen zu einem gemein­samen Zweck. Nach Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts haben  nach dem Grund­gesetz geschützte Versamm­lungen das Ziel der Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung. Spaßver­an­stal­tungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschau­stellung eines Lebens­ge­fühls und sind nicht von der Versamm­lungs­freiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigent­lichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusam­men­künfte geschützt sind, die dem Versamm­lungs­zweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das „Klimacamp 2017“ im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Betei­ligten einer mehrtä­gigen Veran­staltung zum Klima­schutz übernachteten.

Das Regie­rungs­prä­sidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz gestützten Ortsauflage zwei Versamm­lungs­flächen zugelassen. Zu Beginn der Veran­staltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigent­lichen Demons­tra­ti­onsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regie­rungs­prä­si­diums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grund­gesetz und dem Anwen­dungs­be­reich des Versamm­lungs­ge­setzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststel­lungs­klage der Klägerin wurde vom Verwal­tungs­ge­richt Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Protest­camps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grund­recht der Versamm­lungs­freiheit geschützt sein. Voraus­setzung ist, dass sich aus der Gesamt­kon­zeption des Veran­stalters nach objek­tivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung gerich­teter kommu­ni­ka­tiver Zweck ergibt (Olaf Dilling).

Von |25. Mai 2022|Kategorien: Recht­spre­chung, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Hoppla, was ist denn das? Das Preis­an­pas­sungs­verbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergan­genheit an. So weit, so bekannt, wir berich­teten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmit­telbar weiter­zu­geben. Im Juli bezahlen Letzt­ver­braucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, voraus­ge­setzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unter­schied­lichen Kunden­gruppen regeln das die neuge­schaf­fenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusam­menhang bemer­kens­werte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetz­geber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvoll­ziehbar“ an den Letzt­ver­braucher weiter­ge­reicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Trans­parenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

Kostenlose Fotos zum Thema Fragezeichen

Denn was wird nun aus vertrag­lichen Preis­an­pas­sungs­rechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privat­au­to­nomie der Unter­nehmen dar, weil norma­ler­weise Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Strom­lie­fer­ver­träge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jeden­falls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preis­an­passung ja möglich. Doch wenn sie nun justa­mente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnus­mä­ßigen Anpassung im Wege der Vertrags­aus­legung entlang des mutmaß­lichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragma­tisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechts­si­chere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetz­geber nicht an (Miriam Vollmer).

Von |24. Mai 2022|Kategorien: Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Was genau macht eigentlich die „Schlich­tungs­stelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine inter­es­sante Entscheidung des Kammer­ge­richts zur Frage der Angemes­senheit der Kosten der Schlich­tungs­stelle Energie vorge­stellt. Grund genug sich die Schlich­tungs­stelle und ihre Funktion noch einmal grund­sätzlich anzuschauen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie ist kein ordent­liches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außer­ge­richt­lichen Streit­schlichtung zwischen Kunde und Energie­ver­sorger dienen und so auch die ordent­lichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlich­tungs­stelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlich­tungs­stelle Energie laut Infor­mation auf ihrer Website durch einen Beirat unter­stützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energie­wirt­schaft sowie die zustän­digen Bundes­mi­nis­terien reprä­sen­tieren sollen. Die Amtszeit der Beirats­mit­glieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlich­tungs­stelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrau­chers auf Einleitung des Schlich­tungs­ver­fahrens ist aller­dings erst zulässig, wenn der Energie­ver­sorger zuvor einer an ihn gerich­teten Verbrau­cher­be­schwerde nicht abgeholfen hat.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, Messstel­len­be­treiber und Messdienst­leister sind nämlich verpflichtet, Verbrau­cher­be­schwerden, die den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beant­worten. Wird der Verbrau­cher­be­schwerde durch das Unter­nehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unter­nehmen die Gründe in Textform darzu­legen und ausdrücklich auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle hinzu­weisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren hinweisen.

Anders als bei einem ordent­lichen Gerichts­ver­fahren müssen die pauscha­lierten Kosten eines solchen Schieds­ver­fahrens dabei grund­sätzlich vom Energie­ver­sorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlich­tungs­stelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordent­lichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlich­tungs­stelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

Von |23. Mai 2022|Kategorien: Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|0 Kommentare