Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich
Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.
Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.
Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).
Der Schweizer Atomausstieg auf Raten
Wie ist es eigentlich um die Kernkraft in der Schweiz bestellt? Wir haben mal nachgeschaut.
Die Schweiz betreibt derzeit insgesamt noch 4 Kernkraftwerke. Ein weiteres Kernkraftwerk wurde 2019 stillgelegt (Kernkraftwerk Mühleberg). Der Beitrag der Kernenergie im Schweizer Gesamtstrommix beträgt ca. 35 %. Die Kernkraftwerke gehören zu 82 % dem der öffentlichen Hand, denn die Schweizer Kantone halten entsprechende Anteile.

In der Schweiz sind Volksabstimmungen als demokratisches Element sehr populär und so gab es seit 1957 und 2016 insgesamt 9 Volksabstimmungen über das Thema Atomkraft. Die letzte Abstimmung hierzu erfolgte am 21. Mai 2017 über die Schweizer „Energiestrategie 2050“, die mit 58,2 % Ja-Stimmen angenommen wurde.
Die „Energiestrategie 2050“ beinhaltet ein Verbot des Bau von neuen Atomkraftwerken. Da die bestehenden AKW nicht unbegrenzt weiterbetrieben werden können, bedeutet dies einen Atomausstieg auf Raten. Allerdings gibt es für die vier bestehenden Atomkraftwerke keine gesetzliche Laufzeitbeschränkung wie etwa in Deutschland. Sie dürfen rechtlich weiter betrieben werden, solange die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Dabei ist das älteste Schweizer Kernkraftwerk Beznau 1 schon bereits seit 53 Jahren im Betrieb. Schweizer Atomkraftwerke zählen damit zu den ältesten der Welt. Kritiker melden deswegen immer wieder Sicherheitsbedenken an.
(Christian Dümke)
Der Countdown für den elektronischen Kündigungsbutton läuft!
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergangfristen, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern.
Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umsetzungsstufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unternehmen, die über eine Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages) einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website eingerichtet haben.
Das Gesetz spricht hier von einer „Kündigungsschaltfläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außerordentliche Vertragskündigungen erklären können soll. Diese Schaltfläche (der Kündigungsbutton) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schaltfläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, wo er aufgefordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündigungsgrund, seinen Kundendaten zur Identifizierung und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages. Danach soll der kündigungsbereite Kunde nur noch auf eine weitere Schaltfläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündigungsvorgang abzuschließen.
Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen.
Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unternehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.
(Christian Dümke)
Klimacamp als geschützte Versammlung
Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizeipraxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allgemeinen am Versammlungsbegriff fest: Eine Versammlung ist demnach die Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben nach dem Grundgesetz geschützte Versammlungen das Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Spaßveranstaltungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschaustellung eines Lebensgefühls und sind nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt.
Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigentlichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusammenkünfte geschützt sind, die dem Versammlungszweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das „Klimacamp 2017“ im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Beteiligten einer mehrtägigen Veranstaltung zum Klimaschutz übernachteten.
Das Regierungspräsidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützten Ortsauflage zwei Versammlungsflächen zugelassen. Zu Beginn der Veranstaltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigentlichen Demonstrationsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grundgesetz und dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst.
Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Protestcamps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt sein. Voraussetzung ist, dass sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt (Olaf Dilling).
Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022
Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.
Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvollziehbar“ an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?
Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).
Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?
Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.
Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.
In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.
Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.
Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.
(Christian Dümke)