VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn
Küstenfischer haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energiepreise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände kontinuierlich zurückgegangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klimaveränderungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Familientradition weiterzuführen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angeltouren organisieren.
Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Naturschutzgebiets verboten. Die Angelkutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwaltungsgericht (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küstengewässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) unter Bundesverwaltung mit Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot rechtmäßig ist. Aus der Pressemitteilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angelkutter zuvor keine Ausnahmegenehmigung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumutbaren Belastung grundsätzlich denkbar wäre. Allerdings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fischgründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schützenswerte und schutzbedürftige Unterwasserriffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwischen auf die Lofoten.
Nun räumen die Betreiber von Angelkuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausgewachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestandsrückgang am Klimawandel und der Überdüngung.
Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Allerdings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angelverbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).
Möglicher Wegfall der Gasbeschaffungsumlage wirft Fragen zur Preissenkungspflicht auf
Gesetzliche Rahmenbedingungen im Energierecht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preisänderungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betroffenen Kunden mitteilen müssen.
Was würde aber passieren, wenn der Gesetzgeber einen formal zutreffend angekündigten Preisfaktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preissenkungspflicht der Energieversorger auslösen. Da dies gesetzlichen und vertraglichen Ankündigungsfristen nicht nur bei Preiserhöhungen sondern auch bei Preissenkungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preissenkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kostenfaktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechtsfolge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflichtgemäßen Preissenkung noch den bisherigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankündigungsfrist abweichend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwirkende Preissenkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmenbedingungen einer Preiskalkulation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.
Die gestellten Rechtsfragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommentarspalte ist offen.
(Christian Dümke)
Wie weiter mit der Gasumlage
Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?
Zumindest die erste Frage ist verhältnismäßig einfach zu beantworten: Sobald die Uniper durch Verstaatlichung eine staatliche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staatliche Institutionen gelten, also auch das Regelwerk für staatliche Einnahmen, die Finanzverfassung. Für staatliche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein hergebrachtes Muster passt, sogenannte nichtsteuerliche Sonderabgaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlagesystem über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzusammeln, ohne dass die Kriterien für nichtsteuerliche Sonderabgaben wie die Gruppennützigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabepflichtigen und ihre besondere Finanzierungsverantwortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechtswidrig und können für nichtig erklärt werden.

Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen an die THE wäre rechtsgrundlos erfolgt und könnten zurückgefordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letztverbraucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Importeure ihren Rechtsgrund verlieren würden, Verordnungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der dann möglicherweise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnahmeseite sich als problematisch herausstellt. Müssten die Importeure alles zurückzahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwierigkeiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatzbeschaffungskosten entlang der Lieferkette zu wälzen. Ob die Bundesnetzagentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weitergaberecht? Und was dann?
Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundestochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungsbedarf nach sich. So sind die Preisanpassungsschreiben versandt. Wenn die Preisanpassung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unternehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)
Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie
Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhängigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf eine Individualbeschwerde hin festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem darstellt.
Er forderte die Bundesrepublik auf, einen wirksamen Rechtsschutz gegen solche langen Gerichtsverfahren einzuführen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein Entschädigungsanspruch eingeführt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte, die aufgrund eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebenenfalls wiederholt werden und unter Umständen sachdienliche Hinweise für Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschädigungsgericht kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.
In letzter Zeit kommt es oft zu Verzögerung von Verfahren aufgrund pandemiebedingter Umstände. Hier hat die Rechtssprechung deutlich gemacht, dass Verzögerungsgründe, die nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, keinen Entschädigungsanspruch begründen. In dem vom Bundesfinanzhof letztes Jahr entschiedenen Fall war die Verzögerung beim Sitzungsbetrieb auf mehrerer Krankheitsfälle und auf die Schutzmaßnahmen zurückzuführen. Daher hatte das Gericht die Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.
Allerdings muss zwischen solchen pandemiebedingten Verzögerungen unterschieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvorhersehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Gerichts um strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereitstellung ausreichender personeller und sachlicher Mittel beseitigen oder macht sich wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig (Olaf Dilling).
Energiepreise: Was plant die KOM?
Auch wenn diese Woche die Strom- und Gaspreise wieder etwas niedriger notieren: Seit Herbst 2021 haben die Energiepreise eine rapide Entwicklung genommen, die kaum jemand für möglich gehalten hätte. Die Verknapung der russischen Erdgaslieferungen, der nur zur Hälfte verfügbare französische Kraftwerkspark und die wegen der Dürre vergleichsweise geringe Stromproduktion der Wasserkraft treiben die Preise. Schon 2021 machte sich dies im Großhandel bemerkbar. Aber – vertragsbedingt – erst jetzt kommen diese Preise bei den gewerblichen und privaten Letztverbrauchern an.
Die meisten Mitgliedstaaten, auch die Bundesrepublik, haben hierauf bereits reagiert. Nun hat die europäische Ebene im Anschluss an die jährliche Rede zum State of the European Union einen Vorschlag über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise vorgelegt. Danach will die Kommission auf drei Wegen die Energiepreise in den Griff bekommen.
Abschöpfung von Strompreisen > 180 EUR/MWh
Die Preisbildung für Strom wurde in den letzten Wochen wieder viel diskutiert: Nach dem Merit-Order-Modell beruhen die Großhandelspreise für Strom auf dem Kraftwerk, das als letztes angefahren wird, wenn die Stromerzeuger in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Stromgestehungskosten anfahren. Da das teuerste noch abgerufene Kraftwerk meistens ein Gaskraftwerk ist, sind die Strompreise 2022 bedingt durch die Erdgaspreise um ein Vielfaches höher als in den Vorjahren. Was (nicht nur) die Kommission besonders verärgert: Diesen Preis erhält nicht nur das preissetzende Kraftwerk, sondern alle Kraftwerke, auch die, die deutlich günstiger erzeugen.
Hier will die Kommission nun Spitzen kappen: Die Erlöse aus dem Verkauf von „inframarginalem“ Strom,z. B. Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Kernenergie, Biomasse, Erdöl und Erdölerzeugnisse, Wasserkraft, müssen oberhalb einer Grenze von 180 EUR/MWh abgeführt werden. Es gilt also kein Höchstpreis, sondern es wird zu Marktpreisen verkauft und dann an den Staat abgeführt, also eine Art Steuer oberhalb von 180 EUR/MWh in Höhe von 100%. Da auch mit diesen 180 EUR angesichts von Preisen noch 2019 stabil unter 50 EUR/MWh niemand gerechnet haben dürfte, wähnt sich die Kommission auf der juristisch sicheren Seite. Das so eingesammelte Geld soll dann vom Staat verteilt werden: Letztverbraucher können Kompensationen oder Direktzahlungen erhalten, Versorger, die unter Kosten liefern müssen, können unterstützt werden, es kann auch in Dekarbonisierungsstrategien investiert werden: Hier haben die Mitgliedstaaten Spielräume.

Abschöpfung von fossilen Übergewinnen
Unternehmen, die im Öl‑, Gas‑, Kohle- oder Raffineriebereich aktiv sind, sollen im laufenden Jahr 33% der Gewinne abführen, die über ihren Durchschnittsgewinn in den Jahren 2019 bis 2021 zuzüglich eines Aufschlags von 20% hinausgehen. Auch diese neue Steuer soll der Abfederung von Härten dienen, die durch den Preisanstieg für Energie entstanden sind.
Senkung von Stromverbräuchen
Die KOM will nicht nur Preisspitzen abschöpfen, sie will auch gemeinschaftsweit den Stromverbrauch besonders dann senken, wenn gerade besonders hohe Nachfrage besteht 5% sollen runter und zwar bevorzugt in den 10% der Stunden, in denen die Last am höchsten ist.
Die Mitgliedstaaten haben auch hier Freiräume, wie sie dies erreichen wollen. Die KOM spricht Informationen für Verbraucher an, wie sie in Deutschland bereits in § 9 EnSiKuMaV vorgeschrieben sind. Aber auch marktbasierte Maßnahmen wie Auktionen oder Ausgleichsleistungen für Verbraucher, die bereit sind, ihre Last zu verschieben.
Verzichtet hat die KOM füs Erste auf langfristige und aufwändige Maßnahmen wie den Umbau des Strommarktes an sich oder auch auf die viel diskutierten Höchstpreise beim Gaseinkauf. Es soll schnell gehen mit den notwendigen Entlastungen, denn die Heizperiode steht vor der Tür (Miriam Vollmer)
Gesetzgeber beschließt Steuererleichterungen für Betreiber von PV Anlagen
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 einige wichtige steuerliche Hürden für Betreiber von kleineren PV-Anlagen abgebaut. Wir geben einen kurzen Überblick:
Befreiung von der Umsatzsteuer
Bei der Lieferung, dem Erwerb, der Einfuhr und der Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, errichtet wird.

Befreiung von der Einkommenssteuer
Betreiber von Anlagen bis 30 kW auf einen Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie müssen ab 2023 auf die erzielten Erträge keine Einkommenssteuer mehr zahlen. Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus oder einer gemischt genutzten Immobilie beträgt die Grenze 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einem Maximalwert von 100 kW.
Der Gesetzgeber hofft durch diese Steuererleichterungen den Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Segment wirtschaftlich attraktiver zu gestalten.
(Christian Dümke)