Sonderabgabe für Einwegkunststoff
Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukten gebilligt. Diese Sonderabgabe ist Ausdruck der Produktverantwortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Englischen nun heißt, der „erweiterten Herstellerverantwortung“.

Das damit auf den Weg gebrachte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verabschiedet worden und muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richtlinie über Einwegkunstoffartikel (Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt).
Ziel der Richtlinie ist primär der Schutz Umwelt, insbesondere der Weltmeere vor Einwegplastikprodukten. Bewirkt werden soll dies einerseits durch die ökonomischen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, andererseits durch die Zweckbindung der Sonderabgabe zu ihrer Beseitigung. Finanziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünanlagen finanziert werden sollen.
Die Abgabepflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorgelagerte Pflicht zur Registrierung der Hersteller beim Umweltbundesamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchsberechtigte öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sich zur Kostenerstattung von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen auch einmalig registrieren müssen. (Olaf Dilling)
Dezentral verbrauchter Strom wird nicht „geliefert“: Zu BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 18/21
In § 4 Abs. 3a KWG 2009 hieß es:
„Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.“
Den Zuschlag musste der Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zahlen. Doch unterliegt dieser Vorgang auch der Umsatzsteuerpflicht? Das Finanzamt bejahte diese Frage zunächst und nahm an, es fänden zwei Lieferungen von KWK-Strom statt, die umsatzsteuerlich relevant seien: Einmal werde (fiktiv) ins Netz geliefert, und unmittelbar danach (fiktiv) wieder zurückgeliefert. Das sah der Netzbetreiber anders und zog vor Gericht.

Das Finanzgericht gab dem Netzbetreiber Recht (
Wie teuer wird der ETS II?
Am 18. April stimmt das Europäische Parlament final über die novellierte Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ab. Damit wird nicht nur der Minderungspfad für die heute schon vom ES erfassen Anlagen noch einmal deutlich gestrafft. Sondern auch ein zweiter ETS für die Sektoren Verkehr und Gebäude eingeführt. Wie schon in Deutschland soll das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen Abgabepflichten von Emissionszertifikaten auslösen. Die sukzessive Verknappung der Zertifikate soll einen wachsenden Druck auf Konsumenten ausüben, Emissionen zu mindern, etwa durch einen Technologiewechsel.
Doch wie teuer werden die Zertifikate? Und wie verhält sich der EU-ETS II zum deutschen BEHG? Auch wenige Tage vor der Abstimmung sind beide Fragen noch offen. 
Wie es mit dem nationalen Emissionshandel weitergeht, muss – und kann – der deutsche Gesetzgeber klären. Doch selbst die Frage, wie teuer die Zertifikate maximal werden können, ist umstritten. Anders als im deutschen BEHG gibt es keine festen Preise, sondern von Anfang an ein Cap und eine korrespondierende Preisbildung am Markt. Berichterstatter Peter Liese (EVP) veröffentlichte nach der Einigung der Organe im Dezember, dass 45 EUR die Obergrenze darstellen würden. Tatsächlich enthält der Entwurf indes aber nur die Vorgabe, dass bei 45 EUR Marktpreis 20 Mio. zusätzliche Zertifikate auf den Markt kommen. Doch wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt und sich deswegen trotz dieser Intervention ein höherer Preis bildet, ist kein Instrument vorgesehen, der die 45 EUR fixiert. Möglich ist damit auch ein viel höherer Preis, wenn nicht durch andere Interventionen – wie etwa ordnungsrechtliche Beschränkungen oder Anreize zum Technologiewechsel – die Nachfrage sinkt. Da aktuell unklar ist, ob es solche Maßnahmen gibt und wie wirksam sie sind, ist es durchaus möglich, dass die 275 EUR, die eine Studie des Ariadne-Projekts für 2030 ermittelt hat, Wirklichkeit werden.
Klar ist aber in jedem Falle: Bis 2045 steigen diese Preise stetig an (Miriam Vollmer).
Abschied von der deutschen Atomkraft
Der deutsche Atomausstieg ist in wenigen Tagen vollzogen. Nach 66 Jahren deutscher Nutzung von Atomstrom wird am 15. April 2023 die letzten drei deutsche Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 vom Netz gehen. Grund für uns, noch einmal kurzen einen Blick zurück zu werfen.

Hoffnung auf die atomare Zukunft
Der erste deutsche Kernreaktor wurde 1957 in Betrieb genommen. Es handelt sich um einen Forschungsreaktor der TU München. Mit der Nutzung der Atomkraft waren zu dieser Zeit große Hoffnungen verbunden. Im Godesberger Programm der SPD von 1959 wurde die Hoffnung geäußert „daß der Mensch im atomaren Zeitalter sein Leben erleichtern, von Sorgen befreien und Wohlstand für alle schaffen kann, wenn er seine täglich wachsende Macht über die Naturkräfte nur für friedliche Zwecke einsetzt“. Auf Ihrem Höhepunkt erzeugte die Kernkraft rund 30 % des deutschen Strombedarfes. Zuletzt waren es nur noch ca. 4 %.
Gescheiterte Projekte
Nicht jede Kraftwerksplanung war dabei eine Erfolgsgeschichte. Insgesamt 24 deutsche Anlagen waren in Planung, die aber nie in Betrieb gingen, weil entweder bereits die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde oder aber der Bau aus anderen Gründen nie fertig gestellt wurde. So wie das Kernkraftwerk Kalkar, ein Gemeinschaftsprojekt von Deutschland, Belgien sowie den Niederlanden, dass 1985 zwar fertiggestellt wurde, jedoch wegen Sicherheitsbedenken nie in Betrieb ging.
Kernkraftnutzung in der DDR
Die Nutzung der Atomkraft war kein allein westdeutsches Projekt, denn auch die DDR betrieb zwei eigene Kernkraftwerke. Das Kernkraftwerk Lubmin, dass 1995 stillgelegt wurde und das Kernkraftwerk Rheinsberg, dessen Abschaltung bereits 1990 erfolgte. Zudem sollte in Arneburg bei Stendal das größte Atomkraftwerk der DDR entstehen, das bei Fertigstellung auch das größte Kernkraftwerk Deutschlands gewesen wäre. Doch die Wende kam hier dazwischen.
Widerstand und Ausstieg
Der erste Widerstand gegen die Kernkraftnutzung in Deutschland begann sich in der Mitte der 70er Jahre zu formieren. Die Besetzung der Baustelle des AKW Wyhl von Februar bis Oktober 1975 gilt als Beginn der bundesdeutschen Anti-Atomkraft-Bewegung. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg entstand eine bekannte und lokal starke Bürgerinitiative und Anti-Atomkraft-Bewegung, die bis heute präsent ist. Die Katastrophe von Tschernobyl im Jahr 1986 verstärkte die Ablehnung der Atomkraft in Teilen der Bevölkerung nur noch mehr. Die aus der Anti-Atomkraftbewegung hervorgegangene neue Partei der GRÜNEN zog 1983 in den Bundestag ein und kurze Zeit später begann auch die SPD sich politisch von der Atomkraft abzuwenden. Der Atomausstieg wurde dann im Jahr 2000 beschlossen und in Folge der Katastrophe von Fukushima letztendlich auch von den nachfolgenden CDU Regierungen mitgetragen.
(Christian Dümke)
BGH: Kita gegen Spedition
Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundesgerichtshof noch spannenden Entscheidungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zur Verhinderung von Feinstaubbelastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr frei“ (Nr. 1026–35 Verkehrszeichenkatalog) angeordnet. Letztlich auf der Rechtsgrundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrsbeschränkungen zugunsten der Luftreinhaltung möglich sind.

Dies war im Rahmen des Luftreinhalteplans zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffoxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraftwagen der Spedition mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als eingetragener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsgericht. Sie forderten die Unterlassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegenständen in die hinter dem Verbotsschild liegende Lkw-Durchfahrtsverbotszone oder zum Transport von Gegenständen aus dieser Zone dient.
Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungsinstanz den Unterlassungsanspruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadensersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechtsgutsverletzung. Also ist ein Nachweis erforderlich, dass durch die Rechtsverletzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beeinträchtigt wird. Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.
Die Alternative wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.
Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 253 angeordneten Lkw-Durchfahrtsverbots kein Kläger ausgerichtetes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durchfahrtsverbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigung dienen. Ermächtigungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetzliches Gebot oder Verbot als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftreinhaltepläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.
Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Rechtsprechung zu Schutzgesetzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offensichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivilgerichten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)
Anpassungsmöglichkeit für Entlastungskontingente soll kommen (aber nur ein bisschen)
Na immerhin: Zu den viel bedauerten Festlegungen der Energiepreisbremsen gehörte die Schwierigkeit, bei RLM-Kunden das Entlastungskontingent zu korrigieren. Denn hier kommt es auf den gemessenen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrekturmöglichkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, ist das Entlastungskontingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letztverbraucher bzw. Kunden, die pandemiebedingt 2021 nur eingeschränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimmbäder, Konzerthallen, aber auch viele Geschäfte, Gastronomie und andere Einrichtungen.

Für Gas und Wärme will der Gesetzgeber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG installieren. Er soll zusätzliche Entlastungsbeträge erlauben, wenn der Begünstigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärmemenge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchstgrenzenüberschreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.
Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbehörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausgestaltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätzliche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkrafttreten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinettsbeschluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).