Sonder­abgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonder­abgabe für Hersteller bestimmter Einweg­kunst­stoff­pro­dukten gebilligt. Diese Sonder­abgabe ist Ausdruck der Produkt­ver­ant­wortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Engli­schen nun heißt, der „erwei­terten Herstellerverantwortung“.

Auf dem Sandstrand gestrandeter Plastikbecher

Das damit auf den Weg gebrachte Einweg­kunst­stoff­fonds­gesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verab­schiedet worden und muss nun nur noch vom Bundes­prä­si­denten unter­zeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richt­linie über Einweg­kunst­off­ar­tikel (Richt­linie (EU) 2019/904 über die Verrin­gerung der Auswir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt).

Ziel der Richt­linie ist primär der Schutz Umwelt, insbe­sondere der Weltmeere vor Einweg­plas­tik­pro­dukten. Bewirkt werden soll dies einer­seits durch die ökono­mi­schen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, anderer­seits durch die Zweck­bindung der Sonder­abgabe zu ihrer Besei­tigung. Finan­ziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünan­lagen finan­ziert werden sollen.

Die Abgabe­pflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorge­la­gerte Pflicht zur Regis­trierung der Hersteller beim Umwelt­bun­desamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchs­be­rech­tigte öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger sich zur Kosten­er­stattung von Abfall­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahmen auch einmalig regis­trieren müssen. (Olaf Dilling)