BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundesgerichtshof noch spannenden Entscheidungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zur Verhinderung von Feinstaubbelastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO “Lieferverkehr frei” (Nr. 1026-35 Verkehrszeichenkatalog) angeordnet. Letztlich auf der Rechtsgrundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrsbeschränkungen zugunsten der Luftreinhaltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftreinhalteplans zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffoxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraftwagen der Spedition mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als eingetragener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsgericht. Sie forderten die Unterlassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegenständen in die hinter dem Verbotsschild liegende Lkw-Durchfahrtsverbotszone oder zum Transport von Gegenständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungsinstanz den Unterlassungsanspruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadensersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechtsgutsverletzung. Also ist ein Nachweis erforderlich, dass durch die Rechtsverletzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beeinträchtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alternative wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 253 angeordneten Lkw-Durchfahrtsverbots kein Kläger ausgerichtetes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durchfahrtsverbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigung dienen. Ermächtigungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetzliches Gebot oder Verbot als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftreinhaltepläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Rechtsprechung zu Schutzgesetzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offensichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivilgerichten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Kein Drittschutz durch Umweltzone

Wenn A etwas Verbotenes tut und B dadurch ein Schaden entsteht, dann geht man landläufig davon aus, dass B ein Recht haben sollte, A daran zu hindern oder sogar Schadensersatz von ihm zu bekommen. So einfach ist es im deutschen Recht dann aber letztlich doch nicht. Bei Verboten im öffentlichen Recht wird vielmehr regelmäßig gefragt, ob das Verbot überhaupt dazu dienen sollte, B zu schützen.

Wenn A zum Beispiel eine Verkehrsampel, oder auf Behördendeutsch Lichtzeichenanlage, bei Rot überfährt, dann ist klar, dass der Fußgänger B, wenn er diese Ampel gerade überquert und angefahren wird, Schadensersatz bekommen dürfte. Sagen wir aber, er quert die Straße 500 m weiter an einer unübersichtlichen Stelle und wird dort ebenfalls von A überfahren, dann wäre ein vorheriges Überfahren der Ampel zwar auch ursächlich. Denn wenn A dort gewartet hätte, hätte B in der Entfernung die Straße vermutlich längst überquert gehabt. Aber die Tatsache, dass A die rote Ampel missachtet hat, wäre dann trotzdem kein Grund für Schadensersatz, denn das entsprechende Verbot soll verhindern, dass Fußgänger die an der LZA queren geschützt werden, nicht an irgend einer anderen Stelle im Verkehrsgeschehen.

Eine vergleichbare Frage wurde neulich im Zusammenhang mit Umweltzonen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Trotz eines nach dem lokalen Luftreinhalteplan bestehenden Lkw-Durchfahrtsverbots auf Grundlage von § 40 BImSchG waren Fahrzeuge einer bestimmten Spedition immer wieder in eine Straße eingefahren. Die Anwohner hatten daher unter anderem gemäß § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB auf Unterlassung geklagt. Aufgabe des Gerichts war es nun, zu überlegen, ob das Fahrverbot, das im Zusammenhang mit der Umweltzone ausgesprochen war, dazu diente, die Anwohner vor Luftverschmutzung zu schützen. Die auf den ersten Blick überraschende Antwort: Nein, dazu dient es nicht.

Denn nach der Auffassung des Gerichts sollen Umweltzonen die Belastung durch Luftschadstoffe in einem größeren Gebiet reduzieren, nicht im unmittelbaren Nahbereich:

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots.

So richtig zwingend erscheint uns die Entscheidung zwar nicht, denn letztlich ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die Luftreinhaltung kein reiner Selbstzweck. Sondern er dient auch dem Gesundheitsschutz aller Anwohner. Und auch die Allgemeinheit ist kein Abstraktum, das über allem schwebt, sondern setzt sich aus einzelnen Bürgern zusammen. Trotzdem ist die Verneinung des Anspruchs im Ergebnis nachvollziehbar. Aber eher deswegen, weil ein konkreter Schaden der Anwohner vermutlich schwer nachzuweisen gewesen wäre. Darauf geht der BGH in seiner Pressemitteilung gar nicht ein.

Übrigens: Dass die Anwohner keine subjektiven Rechte haben, die sie vor Gericht einklagen könnten, heißt übrigens nicht, dass die Durchfahrt mit LKWs nun erlaubt wäre, es ist aber allein in der Verantwortung der Ordnungsbehörden, das Verbot durchzusetzen. Da es um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geht, haben sie dabei gewisse Ermessenspielräume (Olaf Dilling).

2022-07-19T11:34:15+02:0012. Juli 2022|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verkehr|

Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefontarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energiewirtschaft verbracht haben, bei Stromtarifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komplexität vieler Tarife zum Problem. In besonderer Weise betrifft dies Bonusregelungen. Denn diese gelten ja regelmäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Information, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

“Vergisst” ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preisvergleichtabelle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukundenbonus zu verstehen ist.

Was resultiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preisvergleichen wirbt, die einen Neukundenbonus enthalten, sollte einen Sternchenhinweis* aufnehmen, der dies transparent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt werden. Wer so etwas bei Konkurrenten sieht, kann umgekehrt möglicherweise abmahnen und eine Werbekampagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|