Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

Wie geht es weiter – der Koali­ti­ons­vertrag zu Energie & Klima

Nun haben sie sich also auf einen Koali­ti­ons­vertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?

Schwarz-Rot und das Klima

Inter­essant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundes­re­gierung die Klima­ziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durch­ge­setzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unter­stützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.

Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundes­re­gierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorge­sehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischen­ziels durch Zerti­fikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissi­ons­handels erinnern sich an die CER und ERU aus inter­na­tio­nalen Klima­schutz­pro­jekten. Ob es so kommt, kann der Bund aller­dings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agree­ments Gebrauch macht.

Emissi­ons­handel

Überhaupt sind die Spiel­räume Deutsch­lands beim Klima­schutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz‘ Macht, den Trans­for­ma­ti­ons­druck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energie­wirt­schaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissi­ons­be­rech­ti­gungen, die in Brüssel budge­tiert worden sind. Die Bundes­re­gierung kann diesen finan­zi­ellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohle­kraft­werke auszu­ran­gieren, nur sehr begrenzt kompen­sieren, beispiels­weise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel zurück­zu­geben, im Koali­ti­ons­vertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Techno­logien werden immer teurer. Nur für die Landwirt­schaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitglied­staaten selbst, ob die Landwirte einbe­zogen werden.

Erneu­erbare Energien

Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneu­er­baren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokus­sieren wollen, ohne aller­dings auszu­sprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Geneh­mi­gungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und verein­fachen, auch vor Gericht, die Netzdien­lichkeit beim Ausbau mehr berück­sich­tigen und perspek­ti­visch komplett von der Einspei­se­ver­gütung zu Markt­fi­nan­zie­rungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.

Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraft­an­lagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischen­zielen des Windflä­chen­be­darfs­ge­setzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landes­zielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundes­re­gierung offenbar die regio­nalen Steue­rungs­mög­licheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächen­pachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenz­über­schrei­tende Infra­struk­turen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.

Energie­preise

Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Strom­steuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzent­gelte reduziert. Die Strom­steu­er­senkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subven­tio­niert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sonder­ver­mögen Infra­struktur finan­ziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infra­struk­tur­ausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.

Diffus bleibt auch der Indus­trie­strom­preis, den die Koali­tionäre planen. Die Bandlast­aus­nahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspei­cher­umlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig einge­kauft werden, aber die Klima­ziele sollen einge­halten werden, was wegen des Emissi­ons­handels, der gas zwangs­läufig verteuert, einiger­maßen schwer vorzu­stellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerz­haften Effekte gibt.

Netze

Immerhin: Hoch lebe die Monster­trasse; es wird auf Freilei­tungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzan­schlüsse sollen günstiger werden, was derzeit aller­dings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfüg­barkeit für große Letzt­ver­braucher. Direkt­lei­tungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheit­lichen Strom­ge­botszone bleiben. Netzdien­liche Baumaß­nahmen werden forciert, etwa die Geneh­migung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überra­gendes öffent­liches Interesse zukommen soll.

GroKo <3 Erdgas 

Die künftige Bundes­re­gierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraft­werke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finan­zi­ellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzsta­bi­li­sierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residu­allast abdecken, sondern auch die Preise senken, also markt­ori­en­tiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraft­werke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraft­werks­stra­tegie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.

Wasser­stoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraft­werke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekar­bo­ni­siert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissi­ons­be­rech­ti­gungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren, auch die nächste Bundes­re­gierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer. 

Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegen­liebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.

Effizienz und Wärme

Auch bei der Wärme­ver­sorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konser­vieren, während sie durch eine Verste­tigung der Bundes­för­derung für effiziente Wärme­netze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novel­liert werden, die durch das Ende der Ampel unter­bro­chenen Neure­ge­lungen von AVBFern­wärmeV und WärmeLV sollen fortge­setzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurück­ge­schnitten werden.

Das „Heizungs­gesetz“ soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novel­liert. Es soll techno­lo­gie­of­fener, flexibler und einfacher werden, was insofern heraus­for­dernd sein dürfte, als dass die umstrit­tenen § 71 GEGff. bereits heute keine techno­lo­gische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungs­tausch künftig auch gefördert werden, und energe­tische Sanie­rungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzuset­zenden Gebäu­de­richt­linie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Neben­ein­ander von EPBD und Emissi­ons­handel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungs­tausch sogar wächst.

Was halten wir davon?

Nach einem Wahlkampf, in dem es verhält­nis­mäßig viel um Energie­po­litik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weiter­ge­führt. Es verschieben sich angesichts der hochge­spannten Erwar­tungen vieler Anhänger – und der Befürch­tungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instru­mente der Trans­for­mation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebe­nen­falls ein Neben­produkt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzel­falls. Im übertra­genen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch recht­liche) Konse­quenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagen­zu­las­sungs­rechts, des materi­ellen Umwelt­rechts und mit dem Haftungs­recht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflü­gelter – und von mir oft verwen­deter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagen­be­trieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungs­recht spielt hierbei eine entschei­dende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungs­recht­lichen Rahmen­be­din­gungen (umständlich und zeitin­tensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmen­be­din­gungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungs­praxis beim Ausbau von Windener­gie­an­lagen und im Themenfeld der Solar­energie. Doch selbst wenn planungs­rechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutz­würdige Inter­essen, Immis­si­onsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuar­beiten. So kommt es, dass indivi­duell auf Parti­ku­lar­in­ter­essen einge­gangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffent­lich­keits­be­tei­ligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospek­tiver Anlagen­be­treiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Geneh­mi­gungs­ver­fahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachver­stand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzu­legen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unter­schätzen. Hat man dann mal die Geneh­migung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagen­be­treibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechts­wegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozial­vor­schriften im Straßen­verkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagen­prozess selbst ist zu bedenken, dass Abwei­chungen und Verän­de­rungen im Anlagen­be­trieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbe­sondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzu­nehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immis­si­ons­schutz­rechts. Geneh­mi­gungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Geneh­migung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachts­wunder. Nach anfäng­lichen Kinder­krank­heiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch recht­zeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen einge­baute Obsoles­zenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevor­ste­hende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schief­laufen. Eine leichte Überla­gerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimms­ten­falls droht jedoch Zwang und Still­legung und das Ende eines Anlagen­be­triebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwar­teter Ecke. Das Umwelt­straf­recht hat durchaus einige Überra­schungen parat. Das reicht vom Abfall­ver­brin­gungs­recht, dem illegalen Anlagen­be­trieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F‑Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbe­schä­digung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagen­grund­stück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahres­aus­klang. (Dirk Buchsteiner)