Konkurrierende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrspolitische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Gesetzesentwurf nach dem Muster des Berliner Mobilitätsgesetzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal “pro bono” anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz interessant. Und dass der Entwurf aufgegriffen wird, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwischen nicht nur außerhalb der Ministerien, sondern auch ohne staatliches Budget vorbereitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrsplanerischen Richtlinie eingeladen. Am Ende kam uns ein Mandat dazwischen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheitlichen Tätigkeit der Ministerialverwaltung: Denn Richtlinien und Hinweise zur Verkehrsplanung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privatvergnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlaggebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhlbenutzer auf einer Fahrzeugseite ein lichter Abstand von 1,75 m einzuhalten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kritisiert, dass auf diese Weise viele entscheidende Details der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums von Experten und ohne umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Verteilungsfragen, die durchaus politischer Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorgeworfen, weiterhin an der autogerechten Stadt als Leitbild festzuhalten. Andererseits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßenverkehrsordnung und ihrer Verwaltungsvorschriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jedenfalls ging es bei der Vorstellung der Richtlinie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrsplanerischen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO “Changing Cities” mit ihrer spontan einberufenen Fachgruppe Standards für die Mobilitätswende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindeststandard – etwa durch gezielt aufgestellte Poller (sog. Modalfilter) der Durchgangsverkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regelstandard ein Parkraummanagement, das auf eine Umverteilung des öffentlichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrswende auf den Hauptstraßen. In der Detailgetreue reicht der Standard noch nicht ganz an diejenigen des Konkurrenten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handreichung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgängerzonen entgegen häufigen Unkenrufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

2023-03-24T11:58:26+01:0024. März 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Rückwirkende Energiepreisbremse für Jan/Feb 23 benachteiligt preisbewusste Kunden

Der Gesetzgeber entlastet derzeit Letztverbraucher durch die geltende Strompreisbremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärmepreisbremse nach dem EWPBG. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklarheiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preisbremse und der Verbraucherentlastung betrauten Energieversorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbereitung auf den dahinterstehenden Bürokratischen Aufwand zu geben, kommen die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleichzeitig aber auch die betroffenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Preisbremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berücksichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, allerdings enthält der gesetzlichvorgesehene Mechanismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwirkende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsächlichen Lieferpreise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Lieferpreises. Das hat allerdings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energiepreis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günstigeren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchspreis schuldeten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechselkunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichskunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Stromentnahme durch Batteriespeicher

Batteriespeicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneuerbarer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom und dem Preis für selbst eingespeisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneuerbaren Energien primär für den Eigenverbrauch, der mit einem entsprechenden Speicher erhöht werden kann.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Batteriespeicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazitätsengpässe auszugleichen und zu Spitzenlastzeiten den entnommenen Strom wieder einzuspeisen. Rein quantitativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batteriespeicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batteriespeicher zu fördern.

Daher gibt es Vergünstigungen für Batteriespeicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigenverbrauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) die Stromsteuer unter bestimmten Voraussetzungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetzliche Fiktion enthalten, dass stationäre Batteriespeicher Teil des Versorgungsnetzes seien. Der in ihnen gespeicherte Strom wird zwar von elektrischer Energie in der Regel vorübergehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versorgungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Rechtsprechung es eine Tendenz, die “Entnahme” im Sinne des Energiesteuerrechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine “eliminierende Nutzung” des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energiewirtschaftsgesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batteriespeicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznutzungsentgelten befreit. Auch hier wird allerdings vorausgesetzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. (Olaf Dilling)

 

2023-03-23T10:58:30+01:0023. März 2023|Energiepolitik, Strom|