Neue kurzfristige Informationspflichten für Gas- und Wärmeversorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetzgeber produziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energiekrise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechtsversordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompliziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäudeeigentümer enthält die Rechtsverordnung in § 9 auch eine neue Informationspflicht für Gaslieferanten und Wärmeversorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mitteilen:

Informationspflichten

1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,

2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und

3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Herausforderungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Informationen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden individuelle Berechnungen, bezogen auf jeden betroffenen Kunden. Schon für die Vergleichsberechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grundversorgungstarif erhoben werden.

Können diese Informationen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verordnungsbegründung, dass Energie- oder Wärmeversorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. In beiden Fallkonstellationen sollen die Mitteilungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adressaten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energieeinsparung zu setzen. Der Grundgedanke der Regelung ist, dass eine allgemeine Verbraucherinformation zu den gestiegenen Energiepreisen, die an einen unbestimmten Teilnehmerkreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerksamkeit und ein weniger ausgeprägtes Verbrauchsbewusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Informationen sind so bestimmt, dass sie den größtmöglichen verhaltenslenkenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfüllungsaufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetzgeber ausweislich der Verordnungsbegründung mit 161.066.709 Euro kalkuliert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

2022-09-02T12:13:04+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die “Usurpation” des öffentlichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feiertagsruhe hält. Denn das nächtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs (die sogenannte “Laternengarage”) sei kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es sei vom Gemeingebrauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizeilichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben “gar nicht so lange” ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grundgesetz nicht seit jeher selbstverständlich war, seine Kraftfahrzeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechtsgeschichtlicher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juristischen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studierende und Rechtsanwender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufgehoben. Denn das Parken sei als “ruhender Verkehr” Gemeingebrauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadtlandschaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraftfahrzeugen bis hin zum akuten Verkehrskollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offensichtlichen damaligen verkehrspolitischen “Notwendigkeiten” resultierende Rechtsdogmatik des Gemeingebrauchs und des sogenannten “ruhenden” Verkehrs auch nach rechtlichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil widersprüchliche Abgrenzungskritierien bei der Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung, die auf einem zusammengestückelten Verkehrsbegriff beruhen. Sodass Zweifelsfälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommerzielle Angebote von neuen Mobilitätsformen angeht, die zweifelsfrei verkehrsbezogen sind, machen manche Gerichte inzwischen eine Ausnahme und versuchen kommerzielle Angebote aus dem Gemeingebrauch auszuklammern. Ein Beispiel sind die Mietfahrräder ohne festen Aufstellplatz.

Auch hier stehen praktische Notwendigkeiten wieder im Vordergrund, da diese Fahrräder ähnlich wie E-Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Rechtsprechung und daraufhin entsprechend geänderte Straßengesetze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art “Phyrrussieg” für die Verkehrswende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolgreichen Formen des effizienten Teilens von Fahrzeugen sind kommerziell organisiert. Mit der Konsequenz, dass das sehr flächenintensive private Parken weiterhin unreglementiert bleibt, während stationsloses Car- und andere Formen des Mobilitätssharings als Sondernutzung genehmigungspflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum “Sündenfall” zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazugehören muss. Immerhin ist es kurios, es als “Verkehr” anzusehen, obwohl dieser definitionsgemäß im engeren technischen Sinne der Ortsveränderung dienen soll. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht nur zur vorübergehenden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offensichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichtsentscheidung und Änderungen der Straßengesetze der Länder auch im verkehrsrechtlichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemeingebrauch neu von der Sondernutzung abzugrenzen. Die Regensburger Verwaltungsrechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von “Die Öffentliche Verwaltung” vor, den Begriff der “Usurpation” zu verwenden, also der (widerrechtlichen oder illegitimen) Inbesitznahme. Wenn der öffentliche Raum in erheblichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sondernutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sondernutzungen darauf an, ob der öffentlicher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehrlichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der “Erheblichkeit” ebenfalls von der Rechtsprechung oder durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden müssten, erscheint die Usurpation öffentlichen Raums als handhabbareres Kriterium als die Unterscheidung anhand des bisherigen, wenig konsistenten Verkehrsbegriffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|