Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurechtgestutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jedenfalls in sich. Zum einen geht es um Heizungsanlagen. Der Eigentümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detaillierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimierenden Maßnahmen, die die fachkundige Person idenitifiziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden und kleinen Wohngebäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 stattfinden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude stillgelegt wird oder Heizungstausch oder Wärmedämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Sprengstoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle “konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen” aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spielräume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen, für die andere Effizienzmaßnahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 GWh beträgt.

Für viele Unternehmen, Vermieter und Eigentümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|

Deutschland verschiebt Atomausstieg und stützt Frankreichs Stromversorgung

Deutschland verschiebt den Atomausstieg. Ein bisschen. Die Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim 2 bleiben als strategische Notreserve zumindest noch bis April 2023 am Netz. Das verkündete heute das Wirtschaftsministerium in einer Pressekonferenz. Das dritte noch verbliebene deutsche AKW Emsland soll dagegen planmäßig zum Ende 2022 abgeschaltet werden. Das ist das Ergebnis des Stresstests, den die vier großen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt hatten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass „stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich sind, aktuell aber nicht vollständig ausgeschlossen werden können”

Ein Grund für das etwas längere festhalten Deutschlands an der Atomkraft ist bizarrerweise das Versagen der Strominfrastruktur im Atomstromland Frankreich. Frankreich ist derzeit auf deutsche Stromlieferungen angewiesen und hat im Gegenzug Deutschland Unterstützung bei der Gasversorgung zugesichert. “Deutschland braucht unser Gas, und wir brauchen den im Rest Europas und vor allem in Deutschland produzierten Strom”, sagte der französische Präsident Macron. In Frankreich sind derzeit die Hälfte der Atomreaktoren wegen Schäden und Revisionen nicht am Netz. In Frankreich wird traditionell viel mit bisher billigem Atomstrom geheizt. Daher ist man zwar unabhängiger vom Gas aus Russland aber abhängiger von bezahlbarem Strom.

(Christian Dümke)

2022-09-05T21:19:13+02:005. September 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Was, wenn nicht? Sanktionen nach dem EnSiG

Auch wenn es sich noch nicht so anfühlt: Der Winter rückt näher, und augeblicklich sieht es nicht danach aus, als wollten die Russen ihre Gaslieferverträge erfüllen. Die Bundesregierung jagt deswegen eine Novelle nach der anderen durchs Parlament und unterfüttert das neue Regelwerk mit immer neuen Verordnungen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies verlangt den Letztverbrauchern viel ab. Doch auch die Versorger kämpfen mit den immer neuen Pflichten, die die Bundesregierung ihnen auferlegt. Ob nun neue Umlagen abgeführt oder Informationspflichten erfüllt werden müssen: Oft ist es gar nicht so einfach, auf die Schnelle Prozesse aufzusetzen. Oder die Informationen, die Versorger Verbrauchern erteilen sollen, haben diese gar nicht oder sie müssen erst aufbereitet werden.

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Doch was, wann Versorger die neuen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig erfüllen? Ein folgenloses Wunschprogramm stellen diese jedenfalls nicht dar: § 15 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ordnet Sanktionen für den Fall an, dass den Verordnungen nach dem EnSiG – wie der GasPranpV oder der EnSiKuMaV – oder auch den Pflichten nach § 10 EnSiG selbst oder Anordnungen nach den Verordnungen, sofern diese auf die Sanktionstatbestände verweisen, zuwidergehandelt wird. Es drohen abgestufte Geldbußen von bis zu 100.000 EUR. Sofern sich jemand hartnäckig und wiederholt widersetzt oder besonders schwere Schäden für die Versorgungssicherheit drohen, soll auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden können. Unternehmen müssen also genau prüfen, was zu tun ist, oder ob und wo es Ausnahmetatbestände gibt.

Doch in jedem Fall gilt: Für Sanktionsverfahren gibt es strenge Regeln. Sofern angehört wird, sollten sich Unternehmen allerspätestens beraten lassen, ob und was schiefgelaufen ist und wie reagiert werden kann (Miriam Vollmer).

2022-09-02T20:02:15+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|