Kein Wildwest: BNetzA geht gegen primastrom GmbH und Voxenergie GmbH vor

Viele Vebraucher bemerken die gestiegenen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreisvereinbarungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu “alten” Preisen eingedeckt hatten. Doch gerade manche neue Energieanbieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfristigen Beschaffungspolitik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unternehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entgegenstehender vertraglicher Regelungen angehoben.

Dass Preisanpassungen nicht auf § 313 BGB wegen gestiegener Bezugspreise gestützt werden können, hat inzwischen die Rechtsprechung zumindest erstinstanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Unternehmen primastrom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preiserhöhungen aus dem Dezember 2021 zurückzunehmen. Grund: Die Unternehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz ergibt, wo es heißt:

Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten.”

Für die Unternehmen bedeutet das: Sind die Preisanpassungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischenzeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüssigen Beträge rechtsgrundlos geflossen und können zurückgefordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angelegenheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen. Kostenlose Fotos zum Thema Rodeo

Abzuwarten bleibt, ob die Unternehmen die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energievertrieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechtstreuen Wettbewerber bisweilen ein schnelleres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).

2022-09-09T18:51:49+02:009. September 2022|Vertrieb|

Mit heißer Nadel gestrickt: Rechtsunsicherheiten bei Umsetzung der EnSikuMaV

Über die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
und die darin enthaltenen neue Informationspflicht für Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen hatten wir bereits berichtet. Und wie das häufig der Fall ist bei Gesetzen und Verordnungen die der Gesetzgeber mit heißer Nadel verfasst, ist uns bereits direkt die erste Unstimmigkeit aufgefallen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EnSikuMaV müssen Gas- und Wärmeversorger Kunden die in Wohneinheiten versorgt werden Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode übermitteln

Die Pflicht richtet sich ausdrücklich an Gas- UND Wärmelieferanten. Gaslieferanten können auf Basis eines Prognoseverbrauches relativ einfach die gewünschte Berechnung auf Basis des im Netzgebiet des Kunden geltenden Gas-Grundversorgungstarifes erstellen. Auch wenn Sie selbst nicht der örtliche Grundversorger sind, denn dieser muss die Preise der Grundversorgung auf seiner Website veröffentlicht haben.

Was aber soll hier ein Wärmelieferant tun? Eine Grundversorgung für Wärme existiert nicht. Das Instrument der Grundversorgung gibt es nur für die Strom- und Gasversorgung. Zudem wird in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich eine Berechnung auf Basis des „Grundversorgungspreis Erdgas“ verlangt.

Man könnte hier argumentieren, dass Wärmelieferanten, die die gelieferte Wärme unter Verwendung des Einsatzstoffes Erdgas erzeugen, im Rahmen der geforderten (Wärme)preisberechnung eigene Gasbezugskosten zu den Preisen der Grundversorgung ansetzen müssten und daraus einen fiktiven Wärmepreis errechnen, der dann dem Kunden mitzuteilen ist.

Aber was sollen Wärmelieferanten berechnen, deren Wärmeerzeugung gar nicht auf Erdgas beruht? Eine Berechnung auf Basis eines Einsatzstoffes durchführen, der gar nicht verwendet wird? Das Ergebnis dürfte eine für den Kunden gänzlich unbrauchbare Prognoseberechnung sein.

Hier besteht aus unserer Sicht Klärungs- und Nachbesserungsbedarf.

(Christian Dümke)

2022-09-09T01:12:04+02:009. September 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

LG Köln zu Rennradfahrer vs Fahrertür

Bei einem Unfall gibt es oft klare Vorstellungen darüber, wer verantwortlich dafür ist. Dabei gibt es oft mehrere, deren Verhalten ursächlich ist und erst in ihrem Zusammenwirken hat sich der Schaden realisiert. Ein Beispiel dafür sind die sogenannten „Dooring-Unfälle“: Ein Fahrradfahrer fährt an einem parkenden Auto vorbei, dessen Fahrertür just in diesem Moment geöffnet wird.

Schuld ist dann grundsätzlich der Kraftfahrer, der seine Tür geöffnet hat. Denn nach § 14 Abs. 1 StVO heißt es ausdrücklich: „ Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist“. Häufig hört man in letzter Zeit, seitdem der Radverkehrs in den Städten zunimmt, aber auch, dass doch die Radfahrer Sicherheitsabstand halten müssten. Da Fahrertüren im geöffneten Zustand etwa 1,50 m in die Fahrbahn hereinragen könnten, sei dies der Abstand, der gehalten werden müsse.

Über diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Köln (Urt. Vom 02.08.2022, Az. 5 O 372/20) entschieden. Ein Kfz-Fahrer sowie dessen Versicherung hatten sich nach einem solchen Unfall geweigert, 100% des Schadens zu übernehmen und waren von 25% Mitschuld des Radfahrers ausgegangen. Der sei auf seinem Rennrad überraschend schnell an dem Kfz vorbeigefahren und war dabei gegen die Fahrertür geprallt. Dabei hatte er sich eine Rippe gebrochen und mehrere schwere Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen erlitten.

Das Gericht hat entschieden, dass den Radfahrer kein Mitverschulden trifft. Der Seitenabstand soll es zwar ermöglichen, dass ein geringfügige Öffnen der Tür möglich sei. Einen Seitenabstand, der so großzügig bemessen sei, dass die Fahrertür vollständig geöffnet werden könne, ohne dass es zu einer Kollision komme, sei dagegen nicht nötig.

Die Entscheidung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur die Kostenteilung im Schadensfall betrifft, sondern auch allgemeine Abstandsregelungen. Die wiederum entscheiden, wie der öffentliche Raum zwischen den Verkehrsteilnehmern aufgeteilt wird. Eine großzügige Abstandspflicht würde letztlich den Raum, der durch parkende Kfz in Anspruch genommen wird, noch weiter vergrößern. Zusätzlich zu den Parkflächen selbst gäbe es einen Streifen, den die Halter der Kfz exklusiv als „Sicherheitsstreifen“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Das wird durch die Entscheidung verhindert. Es ist weiterhin die volle Verantwortung der Kraftfahrer, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, die ihnen nahe kommen (Olaf Dilling).

2022-09-07T18:35:14+02:007. September 2022|Verkehr|