Neue kurzfristige Infor­ma­ti­ons­pflichten für Gas- und Wärme­ver­sorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetz­geber produ­ziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energie­krise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechts­vers­ordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompli­ziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energie­ein­sparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittel­fristig wirksame Effizienz- und Energie­ein­spar­maß­nahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundes­rates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäu­de­ei­gen­tümer enthält die Rechts­ver­ordnung in § 9 auch eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gaslie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärme­lie­fe­ranten, die Eigen­tümer von Wohnge­bäuden oder Eigen­tums­woh­nungen oder Nutzer von Wohnein­heiten als Endkunden leitungs­ge­bunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letzt­ver­brau­chern bis zum 30. September 2022 folgende Infor­ma­tionen mitteilen:

Infor­ma­ti­ons­pflichten

1. Infor­ma­tionen über den Energie­ver­brauch und die Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten voran­ge­gan­genen Abrechnungsperiode,

2. Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode und

3. Infor­ma­tionen über das rechne­rische Einspar­po­tenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowatt­stunden und Euro unter Heran­ziehung der Annahme, dass bei einer durch­gän­gigen Reduktion der durch­schnitt­lichen Raumtem­pe­ratur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Heraus­for­de­rungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Infor­ma­tionen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden indivi­duelle Berech­nungen, bezogen auf jeden betrof­fenen Kunden. Schon für die Vergleichs­be­rechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grund­ver­sor­gungs­tarif erhoben werden.

Können diese Infor­ma­tionen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Infor­ma­tionen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unter­schiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzu­teilen. Die indivi­dua­li­sierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verord­nungs­be­gründung, dass Energie- oder Wärme­ver­sorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestie­genen Energie­preise aufmerksam machen und zu Energie­ein­spar­maß­nahmen oder zu einer Verbrauchs­re­duktion anregen. In beiden Fallkon­stel­la­tionen sollen die Mittei­lungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adres­saten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energie­ein­sparung zu setzen. Der Grund­ge­danke der Regelung ist, dass eine allge­meine Verbrau­cher­infor­mation zu den gestie­genen Energie­preisen, die an einen unbestimmten Teilneh­mer­kreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerk­samkeit und ein weniger ausge­prägtes Verbrauchs­be­wusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Infor­ma­tionen sind so bestimmt, dass sie den größt­mög­lichen verhal­tens­len­kenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfül­lungs­aufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetz­geber ausweislich der Verord­nungs­be­gründung mit 161.066.709 Euro kalku­liert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

2022-09-02T12:13:04+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die „Usurpation“ des öffent­lichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraft­fahrzeug auf öffent­lichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feier­tagsruhe hält. Denn das nächt­liche Abstellen eines Kraft­fahr­zeugs (die sogenannte „Later­nen­garage“) sei kein Parken im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Es sei vom Gemein­ge­brauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizei­lichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben „gar nicht so lange“ ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grund­gesetz nicht seit jeher selbst­ver­ständlich war, seine Kraft­fahr­zeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechts­ge­schicht­licher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juris­ti­schen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studie­rende und Rechts­an­wender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufge­hoben. Denn das Parken sei als „ruhender Verkehr“ Gemein­ge­brauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadt­land­schaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraft­fahr­zeugen bis hin zum akuten Verkehrs­kollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offen­sicht­lichen damaligen verkehrs­po­li­ti­schen „Notwen­dig­keiten“ resul­tie­rende Rechts­dog­matik des Gemein­ge­brauchs und des sogenannten „ruhenden“ Verkehrs auch nach recht­lichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil wider­sprüch­liche Abgren­zungs­kri­tierien bei der Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung, die auf einem zusam­men­ge­stü­ckelten Verkehrs­be­griff beruhen. Sodass Zweifels­fälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommer­zielle Angebote von neuen Mobili­täts­formen angeht, die zweifelsfrei verkehrs­be­zogen sind, machen manche Gerichte inzwi­schen eine Ausnahme und versuchen kommer­zielle Angebote aus dem Gemein­ge­brauch auszu­klammern. Ein Beispiel sind die Mietfahr­räder ohne festen Aufstell­platz.

Auch hier stehen praktische Notwen­dig­keiten wieder im Vorder­grund, da diese Fahrräder ähnlich wie E‑Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Recht­spre­chung und daraufhin entspre­chend geänderte Straßen­ge­setze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art „Phyrrussieg“ für die Verkehrs­wende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolg­reichen Formen des effizi­enten Teilens von Fahrzeugen sind kommer­ziell organi­siert. Mit der Konse­quenz, dass das sehr flächen­in­tensive private Parken weiterhin unregle­men­tiert bleibt, während stati­ons­loses Car- und andere Formen des Mobili­täts­sha­rings als Sonder­nutzung geneh­mi­gungs­pflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum „Sündenfall“ zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazuge­hören muss. Immerhin ist es kurios, es als „Verkehr“ anzusehen, obwohl dieser defini­ti­ons­gemäß im engeren techni­schen Sinne der Ortsver­än­derung dienen soll. Bei Kraft­fahr­zeugen, die nicht nur zur vorüber­ge­henden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offen­sichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichts­ent­scheidung und Änderungen der Straßen­ge­setze der Länder auch im verkehrs­recht­lichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemein­ge­brauch neu von der Sonder­nutzung abzugrenzen. Die Regens­burger Verwal­tungs­rechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von „Die Öffent­liche Verwaltung“ vor, den Begriff der „Usurpation“ zu verwenden, also der (wider­recht­lichen oder illegi­timen) Inbesitz­nahme. Wenn der öffent­liche Raum in erheb­lichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sonder­nutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sonder­nut­zungen darauf an, ob der öffent­licher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehr­lichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der „Erheb­lichkeit“ ebenfalls von der Recht­spre­chung oder durch Verwal­tungs­vor­schriften konkre­ti­siert werden müssten, erscheint die Usurpation öffent­lichen Raums als handhab­ba­reres Kriterium als die Unter­scheidung anhand des bishe­rigen, wenig konsis­tenten Verkehrs­be­griffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|