Befristete Absenkung auf Null oder dauerhafte Streichung? Der Wegweiser zur Streichung der EEG Umlage
Dass der Gesetzgeber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.
Und hier, so haben wir in der vergangenen Woche in unserer Beratungspraxis festgestellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibehalten aber gesetzlich auf den Wert 0 festgesetzt? Und war das nicht nur befristet im Gesetzesentwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochgesetzt werden?
Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:
Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage
Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Gesetzesentwürfe gibt. Da ist zunächst der Referentenentwurf einer erneuten Novellierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Streichung der bisherigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetzgeber verabschiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.
Da dieser Zeithorizont der Regierung aber zwischenzeitlich als nicht mehr ausreichend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.
Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmittelbar danach der dauerhafte Wegfall.