Befristete Absenkung auf Null oder dauerhafte Streichung? Der Wegweiser zur Streichung der EEG Umlage

Dass der Gesetzgeber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.

Und hier, so haben wir in der vergangenen Woche in unserer Beratungspraxis festgestellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibehalten aber gesetzlich auf den Wert 0 festgesetzt? Und war das nicht nur befristet im Gesetzesentwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochgesetzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:

Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage

Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Gesetzesentwürfe gibt. Da ist zunächst der Referentenentwurf einer erneuten Novellierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Streichung der bisherigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetzgeber verabschiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.

Da dieser Zeithorizont der Regierung aber zwischenzeitlich als nicht mehr ausreichend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.

Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmittelbar danach der dauerhafte Wegfall.

(Christian Dümke)

2022-03-24T14:47:08+01:0024. März 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte  Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

Reichstag, Berlin, Regierung, Glaskuppel, Gebäude

Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Streit um gespaltene Grundversorgungstarife – Wie ist der Spielstand?

Das Thema gespaltene Grundversorgungstarife war in der Vergangenheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbraucherschützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.

Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausgegangen? Ziemlich uneinheitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:

Das Landgericht Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 03-06 O 6/22). haben jeweils einem Grundversorger die Preisspaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die ein Wettbewerber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarifspaltung erheblich

Das Landgericht Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegriffenen Preisspaltungen dagegen keinen Rechtsverstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grundversorger auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).

Der Zwischenstand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entscheidungen von einem Oberlandesgericht stammt.

Gleichwohl zeigt dieser Zwischenstand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.

(Christian Dümke)

2022-03-21T23:45:05+01:0021. März 2022|Rechtsprechung|