Stirb langsam. Bäume vs. Stromleitung

Bei der Recherche in den Archiven der Rechtsprechung gibt es manchmal unwiderstehlichen Beifang. Warum ausgerechnet Entscheidungen über Bäume die Aufmerksamkeit erregen, mag damit zusammenhängen, dass “Gespräche über Bäume” zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tagespolitik beherrschen, so etwas ungemein Beruhigendes haben.

Zwei Rabenvögel auf Freileitung

Also Bäume… eine Reihe von Schwarzkiefern, die der Grundstückseigentümer in typischer Verkennung natürlicher Wachstumsprozesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsansässigen Stadtwerke gepflanzt hatte. Das Voraussehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigentümer die Schwarzkiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.

Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbesichtigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutzsatzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschädigten Bäume und Ersatzpflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.

Dagegen klagt der Eigentümer des Grundstücks. Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Baumschutzsatzung auch auf Maßnahmen, “die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören”, wäre schließlich nicht mit der Bestimmtheitsanforderung an Eingriffsnormen vereinbar.

Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).

2022-03-18T15:11:32+01:0018. März 2022|Allgemein|

Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?

Die aktuelle Energiepreiskrise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleichbaren Gasreserve für Krisenzeiten jedoch fehlt.

Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausreichend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speichervolumen von 24 Milliarden Kubikmetern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das allerdings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzutreiben (so offenbar Wirtschaftsminister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundesregierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetzliche Vorgabe, wonach die nationalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Marktgebietsverantwortliche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasreserveumlage – an Letztverbraucher weitergegeben werden. Die Regierung rechnet grundsätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regelmäßig zu günstigeren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.

Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bisherigen Lieferverträge sehen eine solche Gasreserveumlage nicht als möglichen Kostenfaktor vor. Hier wir Anpassungsbedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.

(Christian Dümke)

2022-03-17T17:43:52+01:0017. März 2022|Energiepolitik|

Sharing-Angebote als Sondernutzung?

Eine Entscheidung des OVG Münster, die wir 2020 hier auf dem Blog besprochen hatten, hat nachhaltig für Irritation im Bereich neuer Mobilitätsangebote gesorgt. Denn diese Entscheidung stellte den Grundsatz in Frage, dass Straßen für jegliche Fahrzeuge grundsätzlich unbeschränkt als Parkraum genutzt werden können, egal ob sie zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt werden. Nach der Entscheidung des Gerichts sollte nunmehr bei bestimmten gewerblichen Angeboten eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung angenommen werden. Im entschiedenen Fall ging es um Fahrräder, die zur Vermietung aufgestellt worden waren.

Car-to-Go Elektroauto

Vor allem sogenannte Sharing-Angebote könnten von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Also neben Fahrrädern typischerweise auch E-Roller, Scooter oder auch Autos, die ohne feste Station und oft ohne Rahmenvertrag per Handy-App für einzelne Fahrten gemietet werden können. Dabei ermöglichen diese Angebote an sich eine sehr flexible und effiziente Nutzung von Fahrzeugen, die nicht mehr im Privateigentum ihrer Nutzer stehen. Aus dieser Flexibilität resultieren eine Menge Vorteile für ihre Nutzer und im Prinzip auch für die Allgemeinheit. Denn durch intensiv von vielen Einzelnen genutzte Fahrzeuge verringert sich der Bedarf an Parkplätzen.

Nun stehen Sharing-Angebote bisher nicht im Ruf, Platz auf den Straßen zu schaffen. Vielmehr werden zu Recht Klagen laut, dass vor allem die Gehwege der großen Städte immer stärker zugestellt werden. Dies hat tatsächlich zum Teil schwerwiegende Folgen für die Barrierefreiheit bis hin zu schlimmen Unfällen von blinden Menschen, die in den letzten Jahren über E-Roller gestolpert sind.

Letztlich ist dies jedoch weniger eine Frage der Menge an Fahrzeugen, sondern eine Frage, wo für sie Platz geschaffen wird. Denn es ist keineswegs zwingend, dass sie auf Gehwegen aufgestellt werden, sondern eine Entscheidung des Verordnungsgebers, der in § 11 Abs. 5 der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung diese E-Roller den Fahrrädern bezüglich des Parkens gleichgestellt hat. Alternativ ist es möglich, E-Roller am Fahrbahnrand abzustellen. Für Scooter und selbstverständlich auch für E-Autos ist es sogar so vorgeschrieben.

Um zurück zu kommen zur anfänglichen Frage der Sondernutzung: Konsequent weitergedacht, stellt diese Entscheidung zahlreiche bisher unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen in Frage. Denn auch Carsharing und letztlich auch das Parken von Taxis dürfte dann letztlich als Sondernutzung gelten: Auch hier liegt insofern ein gewerblicher Zweck vor, als das Fahrzeug zur entgeltlichen Nutzung angeboten wird. Letztlich kann dies jedoch nicht für die Einstufung als Sondernutzung maßgeblich sein. Denn weiterhin wird das Fahrzeug eben auch als Verkehrsmittel benutzt, darin liegt gerade der spezifische Nutzen, der vom gewerblichen Aufsteller angeboten und von den Nutzern realisiert wird. Statt die Sharing-Angebote zu regulieren, sollte daher eher am Straßenrand für neue Formen der Mobilität Platz geschaffen werden, indem das ineffiziente Parken von privaten Pkw zurückgedrängt wird (Olaf Dilling).

 

 

2022-03-16T22:14:24+01:0016. März 2022|Verkehr|