Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortgesetzt: Es scheint sich um einen einmaligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundesrepublik nun deutlich zu viel emittiert.

“Zu viel” ist dabei nicht nur eine politische oder naturwissenschaftliche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energiewirtschaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punktgenau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zulässigen Jahresemissionsmenge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabedingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäudebereich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politikbereichen gibt es für die Verfehlung gesetzlicher Ziele im Klimaschutz einen richtigen, gesetzlichen Mechanismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das “Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen”. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Ministerim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissionsdaten vom Expertenrat für Klimafragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umweltbundesamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Ministerium drei Monate Zeit für ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die kommenden Jahre sicherstellen soll. Sodann beschließt die Bundesregierung und informiert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen eingespart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobilienwirtschaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfristigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechtsgründen nicht so weitergehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

2022-03-15T23:30:15+01:0015. März 2022|Energiepolitik|

Zug abgefahren? Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine geplante Eisenbahntrasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbaustrecke für den Güter- und Personenverkehr, die Wilhelmshaven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwasserhafen Deutschlands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohngebiete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und schließlich vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbesondere prüfen lassen, ob es verfassungskonform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemissionen nach der Verkehrslärmschutzverordnung auf einen errechneten Mittelungspegel und nicht auf Spitzenwerte abgestellt wird.

Güterbahnhof mit Sonnenuntergang

Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und eine langjährige Rechtsprechung berufen. Den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung folgend akzeptiere die Rechtsprechung seit langem, dass die Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf Mittelungspegel abstelle und Maximalpegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heranziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verordnungsgeber bei der Erstellung einer Lärmschutzkonzeption, gegenläufige öffentliche und private Interessen und Aspekte der Praktikabilität mit zu berücksichtigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheitliche Anwendbarkeit und internationale Vergleichbarkeit, soweit die Korrelation mit Lärmwirkungen gewahrt bleibe. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz-  und Verordnungsgeber halte Mittelungspegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurteilungspegel für Schienenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse ein.

Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfassungsbeschwerde scheitere schon an der Subsidiarität des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgericht. In der Fachgerichtsbarkeit, also vor den Verwaltungsgerichten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausreichend thematisiert worden. Jedenfalls seien zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine aktuellen Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert worden. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorgebracht werden (Olaf Dilling).

2022-03-15T12:57:11+01:0014. März 2022|Verkehr|

Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?

Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunftspläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneuerbaren Energien auszubauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraftwerke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russischem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu importieren: Fracking hat ökologisch auch keinen guten Ruf.

Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeitverlängerung wurden zwar laut. Doch PreussenElektra, AKW-Betreiberin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brennstäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhängigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschaftsministerium winkte auch aus diesen Gründen ab.

Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohlekraftwerke? Hier gibt es erhebliche Kapazitäten in Reserve: Die Winterreserve, aber auch die neue Kapazitätsreserve sind nicht mehr aktiv am Strommarkt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anforderung der ÜNB Leistung bereitzustellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reserveleistung sind vorgesehen.

Doch wäre dies nicht klimapolitisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissionsintensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig diskutiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohlekraftwerke, in denen der dringend benötigte Strom produziert werden könnte, sind sämtlich emissionshandelspflichtig. Das heißt: Die Emissionsmenge, die von diesen Kraftwerken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regelmäßig laufen. Die Gesamtmenge, die alle emissionshandelspflichtigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Kraftwerk, Nacht, Energie, Stromversorgung

Was würde also passieren? Die Anlagenbetreiber würden ihre Schatzkisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissionsrechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde möglicherweise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Untergrenze des Marktstabilitätsmechanismus der EU greift, würden mehr Zertifikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budgetiert und liegen auf einem Konto der Kommission.

Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unternehmen in emissionsarme oder -freie Technologien zu investieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konversionsprozesse würden möglicherweise noch einmal deutlich durch einen Technologieturbo beschleunigt. Die Energiewende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissionsärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).

2022-03-12T00:14:26+01:0012. März 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|