Energierecht im Krisenfall – Das Energiesicherungsgesetz 1975

Ein echtes Fossil des Energierechts ist das „Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung“ vom 20. Dezember 1974 (Energiesicherungsgesetz 1975). Man könnte es als einen etwas kuriosen rechtlichen Quastenflosser betrachten, ein Gesetz das zwar noch in Kraft ist, aber irgendwie aus der Zeit gefallen wirkt – wenn wir uns nicht vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges plötzlich in einer Diskussion über Importstopps von Gas und Öl und Energieknappheit wiederfinden würden.

Das Energiesicherungsgesetz war ursprünglich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Ölkrise in den 70er Jahren. Zweck des Gesetzes ist

die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist“ (§ 1 EnSiG 1975).

Für diesen Krisenfall räumt das Gesetz dem Staat weitgehende Regelungs- und Eingriffsbefugnisse ein. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf

– der Staat kann also im Krisenfall eine Rationierung der Energieversorgung vornehmen.

Im Zuge dieser Rationierungen könnte er dann auch den motorisierten Individualverkehr beschränken, denn das Energiesicherungsgesetz erlaubt „die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung“ einzuschränken (§ 1 Abs. 3 EnSiG 1975).

Auf dieser Basis erfolgten 1973 Fahrverbote („autofreie Sonntage“) und besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das wäre auch heute möglich.

Entsprechende Rechtsverordnungen im Krisenfall erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Energiesicherheitsgesetz gefährdet oder gestört ist.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, gegen entsprechende Maßnahmen haben nach § 5 EnSiG haben keine aufschiebende Wirkung. Für enteignende Eingriffe besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 11 EnSiG.

Christian Dümke

2022-03-10T21:12:55+01:0010. März 2022|Energiepolitik|

Parkverbote für Fahrräder?

Nicht nur Kraftfahrzeuge, auch Fahrräder stehen manchmal im Weg. Und dann stellt sich die Frage: Was für Möglichkeiten gibt es eigentlich, das Abstellen von Fahrrädern zu untersagen? Obwohl diese Frage erst einmal trivial erscheint, stellt sie sich in der Praxis als ziemlich schwierig heraus. Denn in der Regel werden Fahrräder am Rand der Gehwege oder Plätze abgestellt. Dabei üben Radfahrer ihr Recht auf Gemeingebrauch aus. Wenn nun in einer Straße ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbotsschild aufgestellt wird, dann folgt daraus zunächst einmal nur etwas für Kraftfahrzeuge. Sie dürfen dann dort nicht abgestellt werden, wo die  Straßenverkehrsordnung das Parken regelmäßig vorsieht, nämlich am Fahrbahnrand. Für Fahrräder am Rand der Gehwege gilt die Anordnung dagegen nicht.

Vor einigen Jahren wurde, um das wilde Parken von Fahrrädern am Bahnhof in Lüneburg zu unterbinden ein Halteverbot mit Zusatz “auch Fahrräder” angeordnet. Die Idee der Stadt war, dass dies auch für den an die Fahrbahn angrenzenden Fußgängerbereich auf dem Bahnhofsvorplatz gelten solle. Fahrradfahrer, die die Bahn nutzen wollten, sollten auf ein nahe gelegenes gebührenpflichtiges Parkhaus eines privaten Betreibers zurückgreifen. Nach Anordnung des Verbots hatte die Stadt begonnen, auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellte Fahrräder zu entfernen und in das Parkhaus zu bringen, wo die Besitzer es gegen Bezahlung einer Gebühr auslösen konnten.

Daraufhin beantragte ein Fahrradfahrer beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Praxis rechtswidrig sei, da mit der Anordnung des Halteverbots kein Verbot verbunden sei, auf dem Vorplatz zu parken. Vor dem Verwaltungsgericht bekam er recht, auf Berufung und Revision der Beklagten landete die Sache schließlich beim Bundesverwaltungsgericht. Dies entschied, dass sich ein “Haltverbot auch auf Seitenstreifen und andere mit Fahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsflächen in einer Haltverbotszone erstrecke, nicht jedoch auf Fußgängerverkehrsflächen”. Schließlich ergebe sich das Verbot des Parkens von Kfz auf Gehwegen bereits aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Die von der Stadt Lüneburg getroffene Anordnung der Halteverbotszone würde sich zwar aufgrund des Zusatzschildes auch an Fahrradfahrer richten. Allerdings nur bezüglich des Parkens in den auch für Kfz vorgesehenen Bereichen.

Diese schon etwas ältere, aber weiterhin relevante Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die StVO nicht für Fahrradverkehr konzipiert ist, sondern sich primär an Kfz und deren Belangen orientiert. Fragen des Umgangs mit Fahrrad- und Fußverkehr oder ÖPNV sind daher oft nur indirekt ableitbar und bedürfen einer besonderen Expertise. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen (Olaf Dilling).

2022-03-09T23:02:43+01:009. März 2022|Verkehr|

Kein Platz für Atommüll: BVerwG unterbindet Zwischenlager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befürworter der Atomkraft sehen sich durch die Ereignisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russischen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriegerische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hintergrund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist potentiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strahlendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager eingerichtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischenlager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewerbegebiet jedenfalls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung beantragt, um eine Lagerhalle als Zwischenlager für radioaktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungsrechtlichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischenlager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Standpunkt, dass in Gewerbegebieten generell keine Zwischenlager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischenlager im Außenbereich privilegiert, was den Umkehrschluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lagerhäuser in Gewerbegebieten zulässig, aber Zwischenlager für radioaktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablageplätze für Abfälle sind generell keine Lagerhäuser,  weil die Gegenstände in Lagerhäusern per definitionem noch am Wirtschaftskreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischenlager gehören wegen des Gefahrenpotentials radioaktiver Abfälle aber auch nicht zu den “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben” (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischenlager ohne eine Idee, was nach der Zwischenlagerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lagerhalle in einem Gewerbegebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|