Bei der Recherche in den Archiven der Recht­spre­chung gibt es manchmal unwider­steh­lichen Beifang. Warum ausge­rechnet Entschei­dungen über Bäume die Aufmerk­samkeit erregen, mag damit zusam­men­hängen, dass „Gespräche über Bäume“ zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tages­po­litik beherr­schen, so etwas ungemein Beruhi­gendes haben.

Zwei Rabenvögel auf Freileitung

Also Bäume… eine Reihe von Schwarz­kiefern, die der Grund­stücks­ei­gen­tümer in typischer Verkennung natür­licher Wachs­tums­pro­zesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsan­säs­sigen Stadt­werke gepflanzt hatte. Das Voraus­sehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigen­tümer die Schwarz­kiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.

Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbe­sich­tigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutz­satzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschä­digten Bäume und Ersatz­pflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.

Dagegen klagt der Eigen­tümer des Grund­stücks. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwen­dungs­be­reichs der Baumschutz­satzung auch auf Maßnahmen, „die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören“, wäre schließlich nicht mit der Bestimmt­heits­an­for­derung an Eingriffs­normen vereinbar.

Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).