Straßenrecht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahnbaustellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seitenspiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeugbrief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausgemessen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfsspuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwischen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeuggrößen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßenverkehr zugelassenes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herumkurvte, kam er in eine Art Regenrinne und setzte auf dem daneben liegenden Gullideckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gullideckel gegenüber der Straßenoberfläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kaskoversicherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßenbaulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurückgezogen hat.

Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßenbaulast keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeughalter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbesondere wenn sie nicht für den Alltagsgebrauch entwickelt sind. Die Zulassung zum Straßenverkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|

Änderung von Fernwärmepreisgleitklauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel diskutierte Rechtsfrage für Fernwärmeversorger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kostenstruktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kostenstruktur gebundene) Fernwärmepreisgleitklausel wegen der engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung).

Der BGH unterstreicht noch einmal, dass der Fernwärmeversorger an sich kein einseitiges Preisbestimmungsrecht besitzt. Die vormals viel diskutierte Ansicht, das Recht allgemeine Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFernwärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraussetzungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preisgleitklauseln. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ist eine Preisgleitklausel “nur” ungünstig, würde das Unternehmen gern seine jeweils rechtmäßigen Verträge vereinheitlichen oder das Preismodell soll sich innerhalb des weiten Spielraums des Zulässigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im Jahre 2021 einer einseitigen Änderung einer bisher rechtswidrigen Preisgleitklausel nicht entgegensteht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benachteiligende Änderungen. Entsprechend kommt es in dem vom BGH entschiedenen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechtswidrige und wegen Änderungen der Kostenstruktur rechtswidrig gewordene Fernwärmepreisgleichklauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechtssicherheit und Pragmatismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Ungewollter Abfallbesitz

Die freiheitliche Rechtsordnung des Grundgesetzes räumt dem Willen der individuellen Rechtsperson eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertragsrecht, im Sachenrecht, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und im Haftungsrecht: Entscheidend ist in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjektiven Tatbeständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im öffentlichen Recht, und insbesondere im Umwelt- und Technikrecht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschuldensunabhängiger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvorhersehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschuldensunabhängiger Haftung ein Opfer für die Allgemeinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustandsstörers im Polizei- und Ordungsrecht. Ebenso wie der Verhaltensstörer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verantwortlich ist, kann auch der Zustandsstörer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen herangezogen werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

Allerdings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verantwortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verantwortungsbereich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustandsstörer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsächliche Sachherrschaft inne hat.

Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regelmäßigen Überschwemmungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwemmungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.

Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirtschaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzustufen ist.

Anders als im bürgerlichen Recht sei für den Abfallbesitz lediglich die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitzbegründungswillen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufgedrängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist.

Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigentümer für die Verfehlungen von Voreigentümern haften muss, nachvollziehbarerweise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruchnahme des Eigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhältnismäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufgedrängtem Abfallbesitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzunehmen (Olaf Dilling).

 

2022-03-24T23:58:16+01:0024. März 2022|Allgemein, Umwelt|