Emissionshandel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unternehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unternehmen sind im Dienstleistungsgewerbe zuhause oder gehören der Kreativwirtschaft an, aber auch in den Unternehmen des produzierenden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachgelassen hat. Und auch Unternehmen, die weiterarbeiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Stromnachfrage und des Kurses für Emissionsberechtigungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachgelassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zertifikate schon wegen des Markstabilitätsmechanismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berechtigungen im Umlauf Zertifikate auf einem Kommissionskonto “parkt”, um einen weiteren Preisverfall zu stoppen. Emissionsberechtigungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unternehmen, deren Anlagen dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kostenloser Zertifikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handelsperiode des Emissionshandels regelt § 21 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorhergehende technische Maßnahme rückläufigen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslastungsrückgängen von Zuteilungselementen (z. B. das Produkt “Pappe” oder “Dampf”) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verringerung der kostenlosen Zuteilung greift erst im nächsten Kalenderjahr. Das nächste Kalenderjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handelsperiode des Emissionshanndels, so dass auch die für diese Handelsperiode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zuteilungsregeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslastungsrückgänge in der nächsten Handelsperiode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detailliert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissionshandelspflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten stattfinden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handelsperiode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalenderjahr stattfinden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Coronakrise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr potentieller ausgleichend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unternehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handelsperiode verlängerten Vergleichszeitraum relativiert und möglicherweise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zuteilungsreduzierung kommt. Unternehmen, die mit mehreren Anlagen produzieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslastungsrückgängen von je 14% sind zuteilungsökonomisch vorteilhafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|

Fernwärme: Veröffentlichung nicht vergessen!

Inzwischen hat es sich bei vielen Fernwärmeversorgern herumgesprochen, dass die Praxis, Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen – etwa die Preisgleitklausel – nur durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen, vom OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) verworfen wurde. Unternehmen versuchen nun auf breiter Front, anstehende Änderungen ihrer Preisgleitklauseln in Kraft zu setzen, indem sie alle Fernwärmekunden anschreiben (ausführlicher auch hier).

Doch reicht das wirklich aus, um die laufenden Verträge zu ändern? Ein Blick in die Entscheidung des OLG Frankfurt macht zumindest aktuell hellhörig. Denn hier auf S. 6 der Entscheidung heisst es, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht einen alternativen Weg zur Inkraftsetzung von Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung eröffne, sondern eine “(weitere) formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen” aufstelle.

Was bedeutet das nun für den Fernwärmeversorger? Er muss – anders als als Grundversorger für Gas oder Strom – sich um die Unterschrift seines Kunden bemühen, aber – anders als der Versorger im Sonderkundenverhältnis – zusätzlich noch veröffentlichen. Andernfalls wird die Änderung der Versorgungsbedingungen nicht wirksam. Dieses Ergebnis mutet lebensfremd an, zumal der entstehende Mehraufwand am Ende in Gestalt von steigenden Kostenaufwänden allen Kunden zur Last fällt. Doch solange sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht klar anders positiniert oder der Gesetzgeber die Regeln neu setzt und etwa der Grundversorgung Strom und Gas anpasst, sollten Versorger hier sorgfältig arbeiten, da ansonsten Rückforderungsansprüche entstehen können (Miriam Vollmer)

Ein warmes Interesse für Fernwärme? Wir schulen per Webinar am 22.04.2020 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur AVBFernwärmeV rund um Entnahmekunden, Preisgleitklauseln, Vorkasse, Vertragslaufzeiten und vieles mehr. Infos und Anmeldeformular gibt es hier. Oder Sie melden sich per E-Mail bei uns an.

2020-04-09T16:00:22+02:009. April 2020|Vertrieb, Wärme|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umweltschutz ist Flächenverbrauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich “verbraucht”. Vielmehr werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Zwar ist der Flächenverbrauch seit der Jahrtausendwende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurückgegangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Nettozuwachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneuerbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energiepflanzen, was aber kein Flächenverbrauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photovoltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennenswerten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombination von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombination von Nutzungen den Flächenverbrauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entstehende “Überdachung” einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächenverbrauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflächenanlagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großparkplätzen nicht als Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als “bauliche Anlagen” eingestuft, die primär anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflächenanlagen unterliegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größenbeschränkung wie sie für Freiflächenanlagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorgesehen ist. Auch das Genehmigungsverfahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflächenanlagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|