Industriestromverträge und Corona

In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.

Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen “nur” an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur “echten” Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|

Zur Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevölkerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwischen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschenleben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechtsstaat sind die Maßnahmen dennoch eine Belastungsprobe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich durchaus berechtigte Fragen nach den Gesetzesgrundlagen und nach der Verhältnismäßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheblicher Grundrechtseingriffe. Nach der ersten Schockstarre sind daher inzwischen auch etliche Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer, das einige Bundesländer, z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigentümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwaltungsgerichten besteht Uneinigkeit, ob die Allgemeinverfügungen oder Verordnungen rechtmäßig sind, mit denen diese Verbote ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesundheitssystem ohne eine entsprechende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem Funktionieren des Gesundheitssystems nicht aufgezeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilverfahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erforderlich, denn die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung seien auf die Einwohner Nordfrieslands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweitwohnungen die Nachverfolgung der Ansteckungspfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnahmeregelungen, nachdem zwingende, beispielsweise gesundheitliche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall rechtfertigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungsräumen, in denen viele Menschen eng zusammenleben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grundrechte gefährdet sehen und sich mit Eilanträgen ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergangenen Woche den Antrag des Beschwerdeführers mit einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 712/20) allerdings zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte breit vorgetragen: Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottesdienste stattfinden. Weiter sah er seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesentlichkeitsgebot, nach dem der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unverhältnismäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontaktsperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nichtannahmeentscheidung auf formale Bedenken. Der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsgebot verletzt. Er hätte sich erst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verordnungen mit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage anzugreifen. Aber der Beschwerdeführer könnte – so die Karlsruher Richter – eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfassungsrecht, sondern auch und vor allem um Sachverhaltsfragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechtswegerschöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinreichend. Ganz am Ende des Nichtannahmebeschlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

“Der Beschwerdeführer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkrankungsverdächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen zu spezifizieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatzweise zu plausibilisieren”

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begründungsschrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erforderlichen Detaillierungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetzlichen Erfordernissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karlsruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|