Kein WLAN, null Semester?

Studierende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommersemester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommersemester 2020 stattfinden soll und vor allem, ob es Studierenden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losgetreten wurde die Debatte von Hochschullehrern und Politikern, die Defizite bei der Digitalisierung und insbesondere der Online-Vermittlung von Lerninhalten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nichtsemester zu fordern.

Für viele Studierende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regelstudienzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorgesehenen Leistungen erbringen sollten. Andere Studierende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit möglicherweise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird möglicherweise eher befürchten, durch ein Nullsemester mit seinen ehrgeizigen Plänen ausgebremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studierenden die Frage, ob derzeit neben Lehrveranstaltungen überhaupt ausreichend Verdienstmöglichkeiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullsemester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen diskutiert, beispielsweise:

#Wird der Semesterbeitrag entfallen oder sich zumindest um das Semesterticket oder andere Sozialbeiträge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studiengebühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehrangebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungsergebnisse den üblichen Verbindlichkeitsgrad oder gibt es eine Art genereller “Freischussregelung”?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finanziellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studierenden natürlich ein “fakultatives Semester” oder Kreativsemester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einerseits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitioniert und kosteneffizient zu Ende zu bringen. Andererseits sollen dann auch Studierende mit Schwierigkeiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungssicherheit für Studierende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|

EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen “Trick” die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|