Kohle­aus­stieg: Schwierige Diffe­ren­zierung zwischen Stein- und Braunkohle

Wir erinnern uns: Die Kohle­kom­mission plant den Abschied von der Kohle ausgehend vom Jahr 2022 mit dem Ziel, 2038 keine Kohle mehr zu verstromen.

Ein Geset­zes­entwurf, der die Instru­mente und Kriterien für den Ausstieg regeln soll, existiert bisher nur für Stein­kohle. Der Entwurf des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums sieht Ausschrei­bungen nach den §§ 10ff. des Entwurfs vor, die 2020 beginnen sollen. Der Entwurf sieht vor, dass die Betreiber von Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten Gebote für die Still­legung gegen eine aus Bundes­mitteln fließende Stein­koh­le­kom­pen­sation abgeben, und dieje­nigen den Zuschlag erhalten, die die geringsten Kosten für die Still­legung bieten können und gleich­zeitig für die Netzsta­bi­lität nicht unbedingt nötig sind. Reicht das nicht aus, wird beginnend mit den ältesten Anlagen gesetzlich reduziert (§§ 26ff des Entwurfs). Neue Stein­koh­le­an­lagen sollen gesetzlich verboten werden (§ 38 des Entwurfs).

Für Braun­kohle gibt es keine entspre­chenden Pläne. Man spricht aktuell intensiv mit den Betreibern. Aber bis jetzt sind die Pläne wohl noch nicht soweit gediehen, dass eine auch nur halbwegs konsen­suale Regelung auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Das ist für die Bundes­re­gierung mögli­cher­weise ein Problem: Denn der Betreiber Vattenfall klagt bereits vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt in Washington wegen seiner Atomkraft­werke. Gelingt keine Konsens­lösung, beginnt mögli­cher­weise das nächste Tauziehen mit ungewissem Ausgang um die Braun­koh­le­kraft­werke der Vattenfall im Osten.

Ob diese konsen­suale Lösung kommt, steht um so mehr in den Sternen, als die Bundes­re­gierung nicht frei darin ist, den Ausstieg zu erkaufen. Denn Geldzah­lungen an die Braun­koh­le­be­treiber sind mit einer gewissen Wahrschein­lichkeit als Beihilfen zu dekla­rieren. Die Juristen des Umwelt­schutz­ver­bandes Client Earth haben deswegen durchaus beden­kens­werte Argumente auf ihrer Seite, wenn sie die Verein­barkeit hoher Entschä­di­gungs­zah­lungen an die Braun­koh­le­be­treiber mit dem europäi­schen Beihil­fen­recht verneinen. Sie argumen­tieren hierzu mit dem Alter der meisten Anlagen, die voll abgeschrieben sein dürften, und der geringen Renta­bi­lität, die dazu führen könnte, dass Entschä­di­gungen als Vorteil und nicht als Schadens­aus­gleich gesehen würden, weil sie die Einbuße durch den Verlust wertmäßig übersteigen.

Ein weiterer Punkt wird bisher wenig disku­tiert: Gibt es für die Braun­kohle in den Augen von Verfas­sungs­richtern und Kommis­si­ons­be­amten einen allzu „roten Teppich“ aus Geld auf dem Weg zur Still­legung, stellt sich die Frage, ob weniger großzügige Regeln für die Stein­kohle dem Gleich­be­hand­lungs­gebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Dieses verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nun ist es aber keineswegs so, dass irgend­welche rechtlich belast­baren Gründe objektiv dafür sprechen, Braun­kohle weniger hart anzufassen als Stein­kohle. Es ist damit auch nicht auszu­schließen, dass neben der EU-Beihil­fe­auf­sicht auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sich zur Umsetzung der Pläne der Kohle­kom­mission noch einmal äußert.

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2019-10-30T00:17:16+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Das GEG: Ölhei­zungs­verbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundes­ka­binett nicht nur den Entwurf eines Rechts­rahmens für den natio­nalen Emissi­ons­handel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundes­ge­setz­blatt passiert. Der nun vorlie­gende Kabinetts­entwurf des GEG soll nun die europäi­schen Vorgaben der Richt­linie 2010/31/EU für die Gebäu­de­ef­fi­zienz umsetzen und Energie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG), Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und das Erneu­erbare-Energien-Wärme­gesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befür­worter einer gemäch­li­cheren Gangart durch­ge­setzt. Es bleibt bei den Effizi­enz­vor­gaben beim aktuellen Anfor­de­rungs­niveau. Damit bleibt der nun vom Bundes­ka­binett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überle­gungen zurück.

Dass der Gesetz­geber Eigen­tümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel disku­tierte Verbot von Ölhei­zungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetz­geber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizöl­kessel aufzu­stellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedin­gungslos: Neue Ölhei­zungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kälte­bedarf anteilig durch erneu­erbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölhei­zungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwär­menetz am Grund­stück anliegen und die Nutzung Erneu­er­barer Energien technisch nicht möglich sind oder eine „unbillige Härte“ nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszu­gehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaft­lichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneu­erbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizöl­kessel. Umwelt­ver­bände, aber auch Branchen­ver­bände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Oppor­tu­nität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemein­schafts­rechts­konform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen einge­leitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

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2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeu­gungs­kraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäi­scher Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäi­schen Union und den Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), der im franzö­si­schen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Aller­dings selten so gut wie bei einer Rechts­frage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfas­sungs­be­schwerden einge­gangen waren: Die Fahrverbote für Diesel­fahr­zeuge in deutschen Innen­städten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nicht­an­nah­me­be­schlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politi­schen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwal­tungs­ge­richten, nämlich beim Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart und dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfas­sungs­be­schwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro‑4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Haupt­strecken verbieten. Nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit lassen sich die sehr hohen Stutt­garter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausrei­chend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreati­vität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wieder­her­stellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|