Nun also doch: Die Kommission klagt auf saubere Luft

So, nun hat sie es also doch getan: Die Europäische Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil die Luftqualität in Deutschland zu schlecht ist. Das ist rechtswidrig, denn die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG gibt einen bestimmten Zustand der Luft vor. Und diesem Sollzustand entspricht die Luft insbesondere in einigen Städten nicht. Konkret enthält die Luft in einigen Ballungszentren – etwa auch in Berlin – zu viele Stickoxide, die sich negativ auf die Atemwege auswirken. Die Bundesregierung verhält sich also rechtswidrig.

Doch wie will nun die Kommission den Deutschen (und einigen anderen Mitgliedstaaten) Beine machen? Das Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach Art. 258 AEUV, das Vertragsverletzungsverfahren, ist technisch ein Feststellungsverfahren. Aber dass die Bundesrepublik nicht genug getan hat, um die Grenzwerte einzuhalten, ist bereits amtlich, und bisher hat sich die Bundesregierung auch erkennbar mehr Sorgen um die Mobilität der Autofahrer gemacht als um die Bronchien der Bürger. Eine reine Feststellung wird die Bundesregierung also kaum schrecken. Dass die Bundesregierung nun etwas tun muss, um endlich einen rechtskonformen Zustand herzustellen, weiß sie auch schon jetzt.

Doch ganz so zahnlos ist der EuGH nicht. Er kann nach Art. 260 Abs. 1 AEUV konkrete Maßnahmen vorgeben, die der Mitgliedstaat dann umzusetzen hat. Auf diesem Wege könnte das Fahrverbot für Diesel-PKW, das die Koalitionäre noch im Koalitionsvertrag vermeiden wollten, doch schneller kommen, als gedacht. Und der EuGH kann gem. Art. 260 Abs. 3 AUEV Gelder festsetzen, die Deutschland zu zahlen hat, wenn es sich nicht endlich bewegt. Damit die Mitgliedstaaten nicht etwa auf die Idee kommen, mittels solcher Zahlungen ihren Bürgern unerwünschte Konsequenzen des Gemeinschaftsrechts einfach zu ersparen, sind die Zahlungen außerordentlich hoch.

Was der EuGH aber nicht kann: Er kann nicht einfach selbst tätig werden. Es ist den Gemeinschaftsorganen versagt, das Szepter in die Hand zu nehmen, wenn die Mitgliedstaaten die Lage eskalieren lassen. Dass es soweit kommt, ist allerdings unwahrscheinlich. Eher steht zu erwarten, dass die Bundesregierung das Verfahren eher als Aufschub betreibt, damit die ungeliebten Fahrverbote (setzt die Deutsche Umwelthilfe sich nicht doch auf dem Gerichtswege durch) nicht schon vor der Bayernwahl greifen.

Doch die Europäische Kommission versucht nicht nur, die Luftqualitätsnormen endlich durchzusetzen. Man ist in Brüssel auch nicht glücklich mit dem Umgang der Deutschen mit dem Dieselskandal. Konkret geht es um die Typengenehmigungen für einige Dieselfahrzeuge, nämlich den Porsche Cayenne, den Volkswagen Touareg und verschiedene Audi A6 und A7. Die Kommission erwartet konkrete Maßnahmen wie Rückrufe und ernsthafte Sanktionen. Deutschland muss sich nun etwas einfallen lassen, um den Verdacht auszuräumen, das Kraftfahrtbundesamt halte seine schützende Hand über die deutsche Autoindustrie und ihre schwergewichtigen Flaggschiffe. Für diese Überlegungen hat die Bundesrepublik zwei Monate Zeit. Es bleibt also spannend.

2018-05-17T21:48:15+02:0018. Mai 2018|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Größe ist auch nicht alles

Sie haben natürlich gleich gedacht, hier ginge es heute um den Niedergang der ehemals vier Großen der Energiewirtschaft in weniger als einem Jahrzehnt. Aber weit gefehlt: Wir sprechen über den Emissionshandel.

Der Emissionshandel hat es bekanntlich schwer. Er funktioniert zwar insofern, als dass die großen Kraftwerke und Industrieanlagen, die derzeit für ihre Emissionen Zertifikate abgeben müssen, nicht mehr emittieren, als durch die Maximalmenge an Berechtigungen vorgegeben ist. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass diese Menge an Berechtigungen derzeit noch so hoch ist, dass kein Betreiber deswegen seine Anlage umrüsten müsste.

In Zukunft soll das alles anders werden. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie enthält einen Mechanismus, der Überschüsse absaugen und so verhindern soll, dass die Unternehmen in Berechtigungen schwimmen. Nicht nur ich erwarte, dass dann die Preise weiter hochgehen werden und der Emissionshandel ernsthafte Steuerungswirkung entfaltet.

Doch ist diese Erwartung gleich ein ausreichender Anlass, den Emissionshandel umgehend auf das Mehrfache seiner derzeitigen Größe aufzupumpen? Weitere Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen? Sollen künftig auch Emissionen aus dem Verkehr, also für den Kohlendioxidgehalt von Benzin und Diesel, aus der Wärmeversorgung der Haushalte, also für Treibhausgase aus Heizöl und Erdgas und aus der Landwirtschaft einbezogen werden? Soll etwa jeder Autofahrer künftig Zertifikate für seinen Benz an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen? Muss mein Vater künftig einen Emissionsbericht für die elterliche Heizung verfassen?

Ganz so kleinteilig stellen es sich auch die Befürworter nicht vor. Sie wünschen sich einen so genannten Upstream-Emissionshandel, bei dem nicht der Emittent berichtet, abführt und handelt. Sondern derjenige, der den Brennstoff an ihn verkauft. Also nicht der Autofahrer, sondern der Tankstellenbetreiber bzw. gar derjenige, der diesem das Benzin verkauft. Nicht mein Vater, sondern sein Gasversorger bzw. der Gasimporteur. Die Letztverbraucher zahlen für die Emissionen dann in Form von Preisaufschlägen.

Eigentlich hört sich das zumindest auf den ersten Blick richtig gut an. Schließlich klagen etwa im Gebäudebereich viele Unternehmen seit Jahren, dass sie für CO2 aus ihrem modernen Heizkraftwerk zahlen, die Häuslebauer für ihren ineffizienten Hausbrand aber nicht. Zudem werden Märkte, sagen die Volkswirte, durch mehr Teilnehmer auch noch viel effizienter. Ist Größe – zumindest beim Emissionshandel – also doch ein Garant für mehr Effizienz? Die marktverliebte FDP-Fraktion im Bundestag scheint es so zu sehen. Sie fordert aktuell die Einbeziehung weiterer Sektoren in das Emissionshandelssystem.

Doch wie effizient wäre eine solche Vergrößerung des Emissionshandels wirklich? Ein Klimaschutzinstrument ist dann wirksam, wenn es effizient zu einer Verringerung der Emissionen beiträgt. Eine solche Minderung tritt dann ein, wenn es für den Adressaten günstiger ist, zu mindern, als zu kaufen. Bei emissionshandelspflichtigen Anlagen liegt dieser Punkt, der sog. Fuel Changing Point, bei ca. 25 EUR für ein Zertifikat, das jeweils 1 t CO2 abdeckt.

Aber ist das bei Verkehr und Haushalten wirklich vergleichbar? Bei der Heizung sind weder Vermieter noch Eigenheimbesitzer wirklich flexibel. Und auch beim Auto ist es ein Umstieg auf einen anderen Antrieb für die meisten keine wirkliche Alternative. Der Fuel Changing Point dürfte also viel, viel höher liegen als bei den Anlagen, die jetzt schon am Emissionshandel teilnehmen. Zudem würde in einem Upstream-Modell der Steuerungsmechanismus so vermittelt eintreten, dass eine Verhaltenslenkung möglicherweise gar nicht eintritt, wie eine Studie des Umweltbundesamts bereits 2014 unterstrich. Damit tritt aber keine Steuerungswirkung ein, wenn ein einheitlicher CO2-Preis alle emittierenden Sektoren betrifft. Die Staatskasse würde von den Versteigerungen profitieren. Aber eine echte Minderung der Emissionen wäre eher unwahrscheinlich. Es spricht also zwar Einiges dafür, CO2 auch in Haushalten und im Verkehr zu bepreisen. Aber eine Einbeziehung in den Emissionshandel wäre auch bei steigenden Preisen wohl kein hilfreicher Schritt, um die EU-Klimaziele zu erreichen.

Wenn es um den Emissionshandel geht, ist mehr Größe also kein Erfolgsrezept.

2018-05-17T10:38:12+02:0017. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Mieterstrom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Mietshäusern errichtet der Vermieter oder ein Dienstleister Photovoltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbewohnern an. Um solche in der Vergangenheit zu selten realisierten Modelle zu fördern, hat der Gesetzgeber letztes Jahr im Juli ein Mieterstromgesetz erlassen, das vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grundversorgungspreises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznutzungsentgelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hocheffizienten und deswegen besonders klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlastungen der Stromnetze durch besondere Netznutzungsprofile honoriert. Und die Konzessionsabgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Stromnetzen den Grund und Boden der jeweiligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieterstromzuschlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orientiert sich an der Einspeisevergütung für Solarstrom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unterschiedlichen Leistungsklassen als auch die schrittweise Verringerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechenbeispiel des Bundeswirtschaftsministeriums wird für eine 40 Kilowatt-Mieterstromanlage ein aktueller Mieterstromzuschlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energieversorger als Dienstleister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinausgehende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollversorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Stromliefervertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als “Zwangsgeschäft” zu koppeln. Wer nicht will, soll sich anderweitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energieversorger den bürokratischen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispielsweise vom Mieterstromzuschlag profitiert, wann ein Wohngebäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewerbeunternehmen Mieterstrom beziehen können. Eine erste Auslegungshilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearingstelle EEG vorgelegt. Die von der Clearingstelle erarbeiteten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfangreichen Materialteil ergänzten Überblick über den Meinungsstand zu einigen viel diskutierten Fragen.

2019-09-27T12:59:23+02:0016. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|