Emissionshandel: Die nächsten Schritte auf dem Weg in die 4. HP

2021 beginnt die nächste Handelsperiode des Emissionshandels. Inzwischen gibt es Neuregelungen der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die verhindern sollen, dass in der nächsten Handelsperiode erneut so viele Zertifikate im Umlauf sind, dass die Anlagenbetreiber wenig Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissionsärmere Brennstoffe umzustellen oder effizienter zu werden. Da es künftig mit der Marktstabilitätsreserve und den Regelungen zur Löschung von Zertifikaten begleitend zu Klimaschutzmaßnahmen Mechanismen geben wird, um Überschüsse abschöpfen zu können, ist man derzeit optimistisch, dass der Emissionshandel doch noch eine Erfolgsstory wird.

Die vorläufige CL-Liste

Doch wie geht es nun konkret weiter? Seit einigen Tagen ist immerhin eine vorläufige CL-Liste auf dem Tisch. Diese Liste enthält die Branchen, die eine zu 100% kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten sollen, um ihnen im internationalen Wettbewerb nicht zu schaden. Entgegen eines verbreiteten Vorurteils bedeutet das nicht, dass diese Unternehmen gar keine Lasten und entsprechend auch keine Emissionsminderungsanreize haben. Denn die 100% kostenlose Zuteilung bezieht sich nicht etwa auf den Bedarf der jeweils konkreten Anlage. Sondern auf den fiktiven Bedarf einer ganz besonders modernen Anlage. Mit anderen Worten: Wer nicht so modern ist, wie es möglich wäre, muss trotzdem kaufen.

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission den Kreis der privilegierten Unternehmen deutlich verkleinern. In der laufenden Handelsperiode sind 153 Branchen als abwanderungsbedroht und deswegen privilegiert anerkannt. Künftig sollen nur noch 44 auf diese Weise privilegiert werden. Eine Reihe weiterer Branchen hat nun drei Monate Zeit darzulegen, dass sie ebenfalls als abwanderungsbedroht anerkannt werden können.

Doch auf den zweiten Blick erscheint die vorläufige CL-Liste deutlich weniger ambitioniert als geplant. Die großen Branchen scheinen alle vollzählig versammelt zu sein. Einige haben es sogar nun neu auf die Liste geschafft, zB die früher nur teilweise erfassten Industriegase. Entsprechend ist anzunehmen, dass auch künftig die meisten Industrieunternehmen als abwanderungsbedroht gelten werden. Damit aber stellt sich die Frage, ob der Puffer von 3%, der im Budget verhindern soll, dass es wieder zu einem umstrittenen sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF) kommt, ausreichen wird. Möglicherweise gilt auch hier das alte Sprichwort vom langen Leben der Totgesagten, und auch künftig unterliegen Zuteilungen einer Kürzung, damit die Anwendung der Zuteilungsregeln nicht dazu führt, dass das Budget gesprengt wird.

Zum Zeitplan

Bisher war der Gesetzgeber immer spät dran. Auch in Zukunft wird sich daran wohl nichts ändern. Zwar sollen noch im Sommer die Zuteilungsregeln im Entwurf veröffentlicht werden und sich eine Konsultation anschließen. Parallel tragen, wie erwähnt, einige Branchen noch einmal vor, um aufgrund qualitativer Kriterien doch noch auf die CL-Liste zu gelangen. Für den Oktober ist ein Kommissionsbeschluss über die Zuteilungsregeln und die dann endgültige CL-Liste auf EU-Ebene geplant. Im Dezember sollen dann nach einer Prüfung durch Rat und Parlament die Spielregeln der Zuteilung stehen.

Die Datenerhebung für das Antragsverfahren soll dann im Frühling 2019 stattfinden. Die Entscheidung über die Benchmarks, für die ein Minderungspfad zwischen 0,2% und 1,6% jährlich vorgesehen ist, soll erst 2020 fallen. Im Jahre 2021 wird es dann erst Entscheidungen über die NIMs-Liste geben, ohne die die Mitgliedstaaten nicht zuteilen können. Das bedeutet: Schon jetzt scheint festzustehen, dass auch zu Beginn der  nächsten Handelsperiode noch keine Bescheide und erst recht keine Ausschüttungen vorgenommen werden können. Es wird also selbst dann alles recht knapp, wenn es von heute an keine Pannen gibt, niemand noch einmal grundsätzliche Fragen stellt und vor allem die Benchmarkfestsetzung und die Endfassung der CL-Liste reibungslos verläuft. Wie realistisch das ist, mag jeder selbst beurteilen.

2018-05-14T23:56:25+02:0015. Mai 2018|Emissionshandel|

Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufstätige Bevölkerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevölkerung hält Festnetztelefonie sowieso für eine Technologie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Buschtrommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbewerbsprozesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwilligungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgendwelche irreführenden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechtswidrig wild herumtelefonierenden Unternehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unterlassung verurteilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbewerbsprozesses hat ebenfalls das Unternehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spielregeln des Wettbewerbs hält. Doch die Überwachung der wettbewerblichen Spielregeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbewerber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemerkenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unternehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauftragt. Die Telefonnummern stammten von Adresshändlern. Die verkauften Telefonnummern sollten von Personen stammen, die im Internet eingewilligt hatten, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich allerdings erstens heraus, dass die angebliche Gewinnspielteilnahme gar nicht stattgefunden hatte. Zweitens waren die Einwilligungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zunehmenden Bußgeldfestsetzungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicherstellen, dass die Auftragnehmer in Call Centern und auch Adresshändler ausreichende Einwilligungen besitzen. Sondern auch Kontrollmechanismen installieren, zu denen auch ein Check der Einwilligungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expliziten Pressearbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden “wildert”, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwilligungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurücknehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Meldeformular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäftspartner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Belästigungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Von E-Mails und Hunden

Der § 5 Abs. 1 N. 2 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jeden Anbieter von Telemedien, eine E-Mailadresse anzugeben. Unter dem etwas altväterlichen Wort „Telemedien“ verbergen sich vor allem Homepages.

Nun sind vielen Betreibern von Homepages E-Mails eher lästig. Sie verdienen ihr Geld mit standardisierten Angeboten, zu denen sie sich lieber per Formular beauftragen lassen. Das ist besser maschinell auslesbar und überhaupt ist der Bearbeitungsaufwand deutlich geringer, denn Menschen tendieren dazu, sich unklar auszudrücken. Und ohne, dass man jemandem etwas unterstellen möchte: Bei einem selbst generierten Formular hat man es auch viel besser in der Hand, wozu sich Nutzer überhaupt äußern. Faktisch wirkt manches Formular damit wie eine Verweisung unerwünschter Nachrichten auf den oft mühsamen Postweg.

Auch Google ist offenbar kein Freund von Nachrichten per E-Mail und dachte sich deswegen etwas aus: Auf der Homepage stand zwar eine E-Mailadresse, nämlich support@gooogle.com. Aber wer eine Nachricht an diese Adresse schrieb, erhielt nur eine Nachricht zurück, dass die Mails an diese Adresse nicht gelesen würden.

Dass dies nicht dem Sinn und Zweck des TMG entspricht, liegt eigentlich auf der Hand. Ich kann nur darüber spekulieren, ob dies auch den Entscheidern bei Google klar war. Dagegen spricht, dass sie sich offenbar eine positive Rückmeldung der Landensmedienanstalt  Hamburg geholt hatten, was ja gar nicht erforderlich gewesen wäre, hätte im Hause Google niemand Bedenken gehabt. Möglicherweise liegt hier eine derjenigen Entscheidungen vor, die ein Bekannter von mir gern „doggy style“ nennt, frei nach dem durchaus ambivalenten bayrischen Kompliment für besonders schlitzohrige Zeitgenossen „Hund san’s scho“.

Die Richter am Landgericht Berlin sind allerdings keine Bayern und Richter haben für Umgehungen von Gesetzen generell eher nicht so viel über. Das Landgericht (LG) Berlin bejahte deswegen einen Verstoß gegen das TMG. Ob Google wirklich Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz sah oder nur Zeit gewinnen wollte? Schließlich muss ein Unternehmen für jeden Monat, in dem noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, keine Leute dafür bezahlen, die E-Mails an die angegebene Adresse auch wirklich zu lesen. Aber wir wollen Google nichts unterstellen. In jedem Fall zog der amerikanische Gigant vors Kammergericht (KG) Berlin – so heißt hierzulande das Oberlandesgericht – und behauptete weiter, auch eine E-Mailadresse, an die gerichtete Mails erklärtermaßen keiner liest, sei eben eine E-Mailadresse im Sinne des Gesetzes. 

Doch auch die Richter am KG folgten Google nicht. Das Unternehmen muss also eine echte Kommunikationsmöglichkeit eröffnen. Da die Revision zugelassen ist, ist es allerdings gut möglich, dass eine endgültige Klärung noch einige Zeit in Anspruch nimmt.

2018-05-10T18:20:26+02:0011. Mai 2018|Digitales|