Duell der Giganten: Zulässigkeit vergleichender Werbung

Bayern und Franken, Kölner und Düsseldorfer: Alles nichts gegen das Verhältnis von Oberaltheim und Unteraltheim. Bei den Lokalderbys der örtlichen Fußballvereine waren schon mehr als nur ein paar Zähne verloren und Beulen geschlagen worden. Und beim Kampf um Stromkonzessionen im Umland der beiden Kleinstädte war es beiden Stadtwerken tausendmal lieber, die Konzession ging an irgendwelche dahergelaufene Dritte als an den jeweiligen Feind. Entsprechend groß war die Empörung bei der Stadtwerk Unteraltheim GmbH, der SWU, als ausgerechnet auf dem großen Wochenmarkt in Unteraltheim die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, die SWO, einen Stand aufbaute und um Stromkunden warb.

“Garantiert günstiger!” stand auf einem Banner. Auf den Flyern, die Vertriebsleiter Valk und seine Mitarbeiter den Besuchern des Marktes in die Hand drückten, war ein Preisvergleich abgedruckt, demzufolge die SWO bei identischem Grundpreis die Stromkunden 3 ct. günstiger beliefern würde als die SWU.

Sofern man bei der SWU auf den Lokalpatriotismus der Unteraltheimer gesetzt hatte, hatte man sich verrechnet. Aus sicherer Entfernung mussten Geschäftsführer Dr. Kunze und sein Vertriebsleiter beobachten, wie Herr Valk einen Vertrag nach dem anderen abschloss. Direkt am nächsten Morgen saß der empörte Herr Dr. Kunze beim Anwalt des Hauses. Drei Stunden später ging die anwaltliche Abmahnung bei der SWO ein.

Der Preisvergleich der SWO, so behauptete der Anwalt der SWU, sei irreführend und deswegen unzulässig gem. § 5 Abs. 1 UWG.  Außerdem würden Äpfel und Birnen verglichen, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn die SWO hätte ihren besten Tarif mit einer zweijährigen Mindestlaufzeit mit dem Grundversorgungstarif der SWU verglichen, den die Kunden jederzeit kündigen können. Auf diese unterschiedlichen Vertragslaufzeiten hatte die SWO nur in einem wirklich kleinen Sternchenvermerk hingewiesen. Hätte die SWO dagegen einen vergleichbaren Tarif gewählt, hätte der Abstand auch nur 1 ct. betragen. Die SWO wurde deswegen aufgefordert, solche Äußerungen zu unterlassen und sich im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Außerdem verlangte der Anwalt Abmahnkosten von rund 1.300 EUR.

Dass die freche Konkurrenz sich nicht einfach unterwerfen würde, war Geschäftsführer Dr. Kunze eigentlich klar. Dass die SWO sich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2009 auf den Standpunkt stellen würde, dass der verständige Verbraucher gar nicht erwarten würde, dass ein Preisvergleich mit dem günstigsten Konkurrenztarif stattfinden würde, wunderte Dr. Kunze deswegen auch rein gar nicht. Das OLG Frankfurt hatte damals nämlich Vergleiche mit Grundversorgungstarifen zumindest dann für nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig erklärt, wenn noch eine nennenswerte Anzahl an Kunden im Grundversorgungstarif versorgt wurde (anders aber bei faktisch kaum mehr nachgefragten Tarifen). Das war in Unteraltheim nach wie vor der Fall.

Doch was in den Augen von Dr. Kunze an Frechheit quasi alles schlug: Zeitgleich mit dem Schreiben, mit dem die SWO mitteilte, dass sie sich der Abmahnung nicht unterwerfen würde, ging eine Gegenabmahnung ein. Die SWO rügte einen Impressumsverstoß. Da es sich bei dem verletzten § 5 TMG um eine sogenannte Marktverhaltensregelung handelt, die Konkurrenten deswegen abmahnen können, standen nun zwei Abmahnungen im Raum.

Etwas derart Abgefeimtes hatte Dr. Kunze lange nicht erlebt. Er war deswegen auch kaum mehr überrascht, als wenig später Frau Göker, Geschäftsführerin der SWO, anrief. Man könne sich doch vergleichen, schlug sie leutselig vor, jeweils auf die Rechte aus den Abmahnungen verzichten, und zukünftige Auseinandersetzungen rund um Preisvergleiche und Impressum einfach bleiben lassen.

Dass man ihn mit dieser Vergleichsabrede aufs Kreuz gelegt hatte, schwante Herrn Dr. Kunze spätestens, als er am nächsten Markttag erneut Herrn Valk händereibend seinen Stand mitsamt Preisvergleichsplakat aufbauen sah.

2018-05-24T08:55:23+02:0024. Mai 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Double Opt In: Rund um Newsletter

Herr Valk, Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, ist verwirrt. Tag für Tag landen weitere E-Mails in seinem Postfach. Überall soll er bestätigen, dass er auch nach dem 25.05.2018 Newsletter beziehen möchte. Was ihm nicht einleuchtet: Er hat doch schon allseits per Double Opt In in den Erhalt eingewilligt. Wozu nun noch einmal bestätigen, dass er die Newsletter auch wirklich haben möchte? Was ihn aber vor allem beschäftigt: Muss er etwa bis übermorgen auch noch alle Bezieher des Newsletters “Neues von der SWO” anmailen, ob sie weiter die monatlichen Neuigkeiten über das neue Schwimmbad, den Busfahrer des Monats und den Ausbau des Fernwärmenetzes beziehen möchten?

Und noch eine weitere Frage beschäftigt Herrn Valk. Müssen Newsletter eigentlich immer über ein Double Opt In bestätigt werden? Oder kann er auch Kunden zu seiner Liste hinzufügen, wenn er persönlich mit ihnen gesprochen hat? Herr Valk feiert seit Kurzem große Vertriebserfolge mit einem Marktstand im benachbarten Unteraltheim. “Aber wenn die dann erst noch hin- und herklicken müssen, verliere ich die Hälfte wieder!”, gibt er zu bedenken.

Immerhin diese Sorge kann ich Herrn Valk nehmen. Es gibt kein Gesetz, in dem ein Double Opt In, also eine doppelte Bestätigung, nach der der Empfänger wirklich Newsletter empfangen möchte, vorgeschrieben wäre. Mit dem zweistufigen Verfahren vermeidet man nur, dass unbefugte Dritte andere Leute zu Newslettern anmelden. Früher ging das nämlich: Es reichten E-Mail-Adresse, Name und Vorname, und prompt erhielt ein zunehmend genervter Mensch, der niemals Neuigkeiten über Preiskegeln und Hundezucht bestellt hatte, Massen an E-Mails. Erhält aber der wirkliche Inhaber des E-Mailaccounts eine Mail mit einem Link, dann kann zumindest nur derjenige Anmeldungen vornehmen, der Zugang zu dem E-Mailaccount hat.

Steht aber Herr Valk höchstpersönlich auf dem Markt in Unteraltheim am Stand der SWO, so ist die Lage eine andere. Wer vor Ort seine E-Mailadresse mit Name und Vorname auf einem Bestellformular hinterlässt und unterschreibt, könnte theoretisch natürlich auch sich als jemand anders ausgeben. Aber wenn Herr Valk sich per Unterschrift bestätigen lässt, dass der Besteller auch der Berechtigte ist, so dürfte das reichen.

Auch in Hinblick auf die DSGVO kann Entwarnung gegeben werden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass Einwilligungen nicht einfach verfallen. Und strengere Regelungen für die Einwilligung als zuvor gelten nach der DSGVO auch nicht. Ganz im Gegenteil erklärt der Erwägungsgrund 171 der DSGVO, dass dann, wenn die bestehende Einwilligung den Anforderungen der DSGVO genügt, die Verarbeitung auch in Zukunft zulässig sein soll. Einschränkungen gibt es nur für recht überschaubare Fälle, zum Beispiel Minderjährige unter 16. En Detail hat der sog. Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, dies 2016 einmal zusammengefasst. Mit anderen Worten: Wenn die Einwilligungen in den Bezug von Neuem aus der SWO dem bisherigen Standard entsprachen, muss Herr Valk keine neue Einwilligung erbitten.

(Und wenn Sie zwar nicht “Neues von der SWO”, aber meinen Newsletter beziehen möchten, bestellen Sie gern hier.)

2018-05-23T22:21:22+02:0023. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Von Leipzig nach Hamburg und vielleicht noch weiter

Nun liegen sie also endlich auf dem Tisch, die Begründungen der durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erstrittenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Fahrverboten für ältere Dieselfahrzeuge in den stark belasteten Großstädten Düsseldorf und Stuttgart. Wie von vielen Autofahrern befürchtet (hier mehr zu rechtlichen Hintergründen), sieht das höchste deutsche Verwaltungsgericht Fahrverbote als zulässig an, wenn die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub in den betroffenen urbanen Ballungsräumen ohne eine solche drastische Maßnahme einfach nicht einzuhalten sind. Anders als die beklagten Bundesländer halten die Richter eine blaue Plakette oder eigens für Dieselfahrverbote vorgesehene Straßenschilder nicht für notwendig. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen halten die Leipziger Richter allerdings großflächige Fahrverbote in ganzen Zonen für nicht ohne Weiteres zulässig: Aktuell kommen Fahrverbote für ganze Innenstadtbereiche “nur” für Fahrzeuge der Abgasklasse bis 4 (Diesel) in Betracht. Für die Diesel-Abgasklasse 5 wäre dies erst ab dem 1. September 2019 zulässig.

Diese Einschränkung bedeutet aber nicht, dass neuere Dieselfahrzeuge sich bis zum Herbst 2019 sicher fühlen können. Vielmehr unterstreicht das BVerwG, dass schon heute Hauptstraßen für diese Wagen gesperrt werden können. Mit solchen Sperrungen müssten Autofahrer einfach rechnen.

Wer einen Diesel fährt, muss also sehr schnell mit erheblichen Behinderungen rechnen. Hamburg plant auf einem Teilstück der vielbefahrenen Max-Brauer-Allee Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge, die nicht der Abgasklasse 6 entsprechen. Hamburg geht von rund 168.000 betroffenen PKW aus, dazu kommen noch die Pendler aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Auf der Stresemannstraße sollen zumindest für LKW entsprechende Einschränkungen gelten.

Es ist anzunehmen, dass andere Städte nun schnell nachziehen, ob nun (halb) freiwillig oder gezwungen durch die vielen noch laufenden Prozesse. Für die betroffenen Autofahrer bleibt zu hoffen, dass einzelne Streckensperrungen reichen, denn ansonsten müssten spätestens im nächsten Jahr die ersten Städte ältere Diesel großflächig aussperren. Spätestens dann wären viele Diesel wohl vollends wertlos. Aber vielleicht dauert es ja auch gar nicht mehr so lange, bis die Europäische Kommission vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Diesel-PKW noch weitgehender aus den Städten drängt.

2018-05-21T22:32:35+02:0022. Mai 2018|Verkehr|