Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihilfeprüfverfahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der diejenigen Passagiere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verursacht als unsereins als unvorhersehbarer Gelegenheitskunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen industrielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypischem Stromverbrauch auch reduzierte Nutzungsentgelte für Stromnetze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauerkunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verursacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entsprechend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznutzungsentgelten für Bandlastkunden mit besonders hohem, konstanten Stromverbrauch falsch, die die Bundesrepublik durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energieverbraucher und der Stadtwerke Hameln leitete sie ein Beihilfeprüfverfahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihilfeprüfverfahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlastkunden wieder Netznutzungsentgelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleichmäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihilfekonform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unternehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbewerbsfähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unternehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlautbaren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundesregierung deswegen nun Netzentgelte zurückfordern. Praktisch werden voraussichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurückgenommen, so dass die Netzbetreiber von den betroffenen Industriekunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrücknahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintretende Entlastung der Netze an den Kunden weitergereicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Genehmigung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Widerspruch gegen die Rücknahmebescheide zu überprüfen, wie die Bundesnetzagentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|

Kann denn Liebe Werbung sein?

Gut, Oberaltheim mag klein sein. Aber auch in Oberaltheim gibt es sozusagen Prominenz. Ein Schlagersänger, ein Fernsehkoch, ein ehemaliger Fußballprofi und seit einigen Jahren bloggt die Frau des Zahnarztes Kathrin Bach höchst erfolgreich über Freud und Leid der Mutterschaft. Der Zahnarzt selbst kann es kaum glauben, aber ständig bekommt seine Frau Einladungen, Produktpakete mit Kinderbüchern und Snacks, und ab und zu gibt es sogar Geld.

Auch der Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, Herr Valk, ist ein eifriger Leser des Blogs. Valk freut sich besonders als Lokalpatriot über die ausgesprochen vorteilhaften Bilder seines Städtchens, und so ist es ihm eine Freude, Frau Bach auf dem Wochenmarkt einfach anzusprechen und zu den Stadtwerken einzuladen.

Herr Valk gibt alles. Er führt Kathrin Bach durch das Holzkraftwerk der Stadtwerke, macht Selfies mit Frau Bach auf dem Dach der Stadtwerke zwischen den Solarpanelen. Er stellt ihr die Geschäftsführerin Frau Göker vor, er macht eine Spritztour mit Frau Bach und ihrem Jüngsten auf dem Müllwagen und dann lädt er sie in die Kantine ein. Als sie geht, hat sie für jedes ihrer vier Kinder ein Schwimmtier mit dem Stadtwerkslogo dabei und ein paar Marzipanmedaillons mit dem Logo der SWO, die Weihnachten übrig geblieben sind. “Schreiben sie was Nettes!”, winkt er ihr emphatisch hinterher.

Frau Bach hat es bei der SWO gefallen. Erneuerbare Energien findet sie gut, und dass die SWO der Stadt und damit den Bürgern gehört statt irgendwelchen börsennotierten Konzernen hebt sie in ihrem Blogtext einige Tage später auch besonders hervor. Sie lobt den günstigen Ökotarif, das Kundencenter, sogar das Essen in der Kantine und verlinkt die SWO in ihrem Posting gleich mehrfach. So schön wie auf ihren durch Instagramfilter verschönerten Bildern sahen im Übrigen weder das Holzkraftwerk noch Herr Valk jemals in echt aus.

In Oberaltheim und auch bei den Leserinnen des Blogs bundesweit kommt die Aktion gut an. Einige Tage später jedoch mahnt die Konkurrenz aus Unteraltheim die SWO und Frau Bach ab. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liege vor, der lautet:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Ihr Blog sei doch keinesfalls geschäftlich, schluchzt Kathrin Bach keine Stunde später in den Hörer. Dies trifft laut Stadtwerksjustitiarin Berlach allerdings mitnichten zu. Eine geschäftliche Handlung liege gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, weil die positive Unternehmensdarstellung eine klassische Maßnahme der Absatzförderung darstelle. Dass Frau Bach dafür kein Geld bekommen habe, ändere daran nichts. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist ein Honorar keine Voraussetzung für eine geschäftliche Handlung. Dies bestätigt auch der Blick in verwandte Materien, für die der Europäische Gerichtshof (EuGH) sogar einmal ausdrücklich festgehalten hat, dass Schleichwerbung auch vorliegen kann, wenn kein Entgelt fließt. Maßgeblich ist vielmehr stets die Perspektive des verständigen Durchschnittsverbrauchers, und der wird die Elogen auf die kommunale Energieversorgung auf Frau Bachs Blog recht eindeutig als Maßnahme der Absatzförderung und damit als geschäftlich verstehen. Zudem – Frau Justitiarin Berlach wirft Herrn Valk einen strengen Blick zu – sei Frau Bach ja auch nicht mit leeren Händen gegangen. Außerdem sei auch ein Vorteil wie eine Müllwagentour durchaus nicht nichts.

Als Herr Valk die Abmahnkosten für Frau Bach* und die SWO überweist und die Verpflichtung unterzeichnet, in Zukunft Werbung stets kennzeichnen zu lassen, insbesondere wenn sie so aussieht wie im Blog von Frau Bach, ist er trotzdem zufrieden. Schon Frau Bachs erster Text hat der SWO einige vor allem auswärtige Kunden eingebracht und eine Welle der Sympathie. Auf den aufgebrachten zweiten Text über die Abmahnung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hin haben massenweise erboste Fans von Frau Bachs Blog die Bewertungen der SWU im Internet massiv verschlechtert. Und einige Kunden sind sogar von der SWU zu Herrn Valk gewechselt, weil sie mit einem “Abmahnverein” nichts zu tun haben wollen.

Und als Frau Bach drei Monate später ihren begeisterten Bericht vom Sommerfest der SWO mit den Worten überschreibt, sie habe keinen Pfennig Geld dafür bekommen, für die SWO werbe sie aber so schrecklich gern, freut sich Herr Valk reinen Herzens und vollkommen wettbewerbskonform.

 

*Weil die Frage aufkam: Nein, das muss die SWO nicht übernehmen. Das hat Herr Valk seiner Chefin Frau Göker aus den Rippen geleiert.

2018-05-28T12:37:48+02:0028. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Zick Zack mit Preisschild dran: Entschädigung für die Atomkonzerne

Wir erinnern uns: Die Regierung Schröder erklärte 2002 den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, indem jedem Kraftwerk eine Reststrommenge zugeteilt wurde, die noch produziert werden durfte. Diese Mengen sollten zwischen den Kraftwerken umverteilt werden dürfen, aber nach Verbrauch des Budgets sollte das Kapitel Kernkraft in Deutschland endgültig beendet werden.

Einen Regierungswechsel später sah die Welt anders aus. Mit der 11. Atomgesetznovelle (AtG-Novelle) 2009 wurde zwar am grundsätzlichen Aus für die Technologie nicht gerüttelt, aber die zugestandenen Reststrommengen großzügig um im Durchschnitt zwölf Jahre pro Kraftwerk erhöht. Den Unternehmen – damals waren das E.ON, RWE, Vattenfall und die EnBW, wuchs mit dieser Verlängerung ein handfester Vorteil zu: Ihre Atomkraftwerke waren auf einmal mehr wert, weil der zu erwartende Ertrag schlagartig stieg. Die Entschädigung, die am vergangenen Mittwoch das Bundeskabinett passierte, soll den Verlust dieses Vorteils kompensieren.

Wie aber kam es zu diesem Verlust? Nach dem Super-GAU in Fukushima am 11.03.2011 wurden die zusätzlichen Reststrommengen in einer 13. AtG-Novelle wieder kassiert und erstmals absolute Stilllegungstermine benannt, die so knapp bemessen waren, dass klar war, dass auch die ursprünglich zugestandenen und nicht wieder stornierten Reststrommengen bis zu diesen Zeitpunkte nicht produziert werden konnten. Die Eigentumsposition der Betreiber, die sich 2009 erst einmal verbessert hatte, wurde nun also nicht nur schlechter als 2009, sondern sogar schlechter als 2002. Die Unternehmen verloren damit viel Geld bzw. die Aussicht auf viel Geld. Deswegen zogen sie – mit Ausnahme der wegen ihres öffentlichen Anteilseigners Baden-Württemberg (wir erinnern uns) nicht beschwerdebefugten EnBW – vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beriefen sich auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz (GG).

Das BVerfG sah anders als die Beschwerdeführer in dieser 13. AtG-Novelle in einer ausgesprochen ausführlichen Entscheidung vom 06.12.2016 keine Enteignung, sondern eine im Grunde legitime Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums an den Kraftwerken. Insofern ging die Rücknahme der Laufzeitverlängerung durch. Dass die den Betreibern noch zugestandenen Reststrommengen aber wegen des festen Enddatums von RWE und Vattenfall nur noch theoretisch, nicht aber praktisch ausgeschöpft werden konnten, sah das BVerfG als verfassungswidrig an. E.ON hatte insofern Glück, als dass im Falle der Düsseldorfer die Möglichkeit einer Verschiebung der Mengen auf andere AKW bestand, so dass die Reststrommenge voll ausgeschöpft werden konnte. Ein Verlust wie bei den anderen Unternehmen trat deswegen nicht ein. Auch die Entwertung von Investitionen, die die Unternehmen nach der Laufzeitverlängerung in gutem Glauben auf deren Bestand getroffen hatten, sah das Gericht nur gegen eine Entschädigung als verfassungskonform an. Da die 13. AtG-Novelle keine solche Entschädigung enthielt, gab das BVerfG dem Gesetzgeber auf, eine solche bis zum 30.06.2018 zu schaffen (Urteil v. 06.12.2016, Rz. 399).

Dieser Termin steht jetzt vor der Tür. Das Bundeskabinett hat also mit dem Entwurf einer Gesetzesänderung als 16. AtG-Novelle keineswegs freiwillig den Betreibern der Atomkraftwerke eine Art Geschenk gemacht, sondern erfüllt eine Pflicht, die ihm das BVerfG aufgegeben hat.

Entsprechend brach bei den Empfängern auch nicht gerade Jubel aus. Insbesondere die Vattenfall ist unzufrieden und sieht den Entwurf als unzureichend an. Diese enthalte gerade keine ausreichende Kompensation gemessen an den Vorstellungen des BVerfG. Damit verhält sich das schwedische Unternehmen kohärent zu seiner bisherigen Strategie. Der skandinavische Konzern klagt nämlich derzeit vor einem internationalen Schiedsgericht auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik. Hier hat er 5,7 Mrd. EUR geltend gemacht. Die von der Bundesregierung vorgesehen Entschädigung dagegen beträgt gerade mal rund 20%.

Doch ist diese Klage von Vattenfall überhaupt zulässig? Manche bezweifeln das nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu solchen Schiedsgerichten; endgültige Klarheit besteht derzeit nicht. Es bleibt deswegen abzuwarten, ob der nun vorgelegte Entwurf den langen Streit um die Atomkraftwerke wirklich endgültig befrieden kann.

2018-05-25T08:30:19+02:0025. Mai 2018|Strom|