Verlängerung der Preisbremsen?
Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preisbremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?
Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beantworten. Der Befristete Krisenrahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlängerung der Preisbremsen im Unternehmensbereich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preisbremse. Sondern auch um die Höchstgrenzen. Vielen Unternehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchstgrenzen unverändert weitergelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchstgrenzenbestimmungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preisbremsen gegenüber Unternehmen fortgesetzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Hier könnte der Gesetzgeber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erforderlich angesichts der doch deutlich gefallenen Preise auch im Verbraucherbereich? Und wie passt das zu den Bestrebungen des Bundes, die Schuldenbremse wieder einzuhalten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Elterngeldes durchzusetzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlängerung ausgesprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preisbremsen weitergeht (Miriam Vollmer).
Anforderungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen
Wenn über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfamilienhaus mit einer Zentralheizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungssituationen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäudeeigentümer gehörende) Etagenheizung als Einzelfeuerungsanlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Beheizungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veranlasst werden, solange die bestehenden Etagenheizungen noch funktionieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagenheizung ausgetauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.
Innerhalb dieser Frist muss der Gebäudeeigentümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentralheizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneuerbaren Energien einhält oder aber am bisherigen System der Etagenheizungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagenheizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzelanlage ersetzen.
Trifft der Eigentümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetzliche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentralheizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentralheizung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 8 Jahren.
(Christian Dümke)
StVG-Reform: Mehr Möglichkeiten in engen Grenzen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koalitionsversprechen, den Kommunen in Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO mehr Spielräume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellungnahmen zum Referentenentwurf des StVG, der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung, eine Beteiligungsfrist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kritisiert worden.
Die politischen und gesellschaftlichen Belange, die im Vorfeld nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten, sind nicht in Vergessenheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.
Der ADAC sieht vor allem das Straßenverkehrsrechts als besonderes Ordnungsrecht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bedroht. Die meisten anderen Sachverständigen lobten eher, dass das Straßenverkehrsrecht nunmehr an die aktuellen Herausforderungen angepasst würde. Es würde anerkannt, dass der öffentliche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßenverkehrsrecht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erforderlichkeit einer qualifizierten Gefahrenlage gekommen.
Der Vertreter der Kommunen kritisierte, dass die versprochenen Spielräume nicht ausreichend seien. Vielmehr sei im Gesetzesentwurf wieder nur eine Ausnahme vorgesehen, einzelne Verordnungsbestimmungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der städtebaulichen Entwicklung Verkehrseinschränkungen vorzunehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alternative Verkehrsarten nun gleichrangig mit der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.
Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen hat der Verkehrsausschuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschlussempfehlung gegeben, dem Gesetzesentwurf unverändert zuzustimmen. Allerdings wurde dies mit einer Entschließungsvorlage verbunden. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, das Straßenverkehrsrecht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evaluieren. Ein paar der in der öffentlichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrierefreiheit. Daneben werden u.a. rechtsichere Kriterien für Anwohnerparken, Digitalisierung der Parkraumüberwachung und die Weiterentwicklung der Erprobungs- zu einer Innovationsklausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrsrecht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)
Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigenverantwortung im Verkehr?
An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigenverantwortlichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung streckenbezogener Tempolimits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anforderungen an Einschränkungen des Verkehrs regelmäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwischen im Kabinettsentwurf vorliegende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.
Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrswende häufig auf Stichworte wie Eigenverantwortung und Miteinander im Verkehr. Allerdings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigenverantwortung ins Fadenkreuz von Verkehrsbehörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durchgangsverkehr appellieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illustriert durch ein scherenschnittartig dargestelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.
Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um eine Aufforderung zur „freiwilligen“ Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Aufforderungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast vorausgesetzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüchtiger Betrachtung eines unaufmerksamen Fahrers eher unwahrscheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Rechtsstreit ausgeht. (Olaf Dilling)
Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22
Das Völkerrecht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbindliche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmetterling voll bindenden Gewohnheitsrechts.
Manche Bundesbehörden, aber auch die europäische Kommission, produzieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheblichen Lücken, die die Gesetze und Verordnungen lassen. Oft werden Regelwerke erst durch diese Erläuterungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.
Dass Leitfäden trotzdem unverbindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausgesprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).
Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestandsanlagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeugungsanlagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertragungsnetzbetreiber, die Mitteilung über umlagepflichtige Strommengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetzgeber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschränkende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestandsschutz für die älteren Eigenerzeugungslösungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechtsmeinung, über die das Gericht schreibt:
„Für die Gesetzesauslegung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Verlautbarung der Regulierungsbehörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themenkomplexen und den davon betroffenen Rechtsfragen bekannt macht“
Für die Rechtsanwender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinreichende handlungsleitende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entsprechend gerade bei kontroversen und vom Gesetzeswortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechtsmeinungen zurückhaltend agieren, denn vereinfachen können sie eine komplexe Rechtspraxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.
Entnahme ohne Vertrag: Was sagt der BGH?
Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewerbekunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushaltskunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Niederspannung bzw. Niederdruck. Und Ersatzversorgungen nach mehr als drei Monaten.
In allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung. Wenn aber nicht gesperrt, sondern weiter die Entnahme ermöglicht wird, stellt sich die Frage, wem die Lieferung zugeordnet wird und wer entsprechend Ansprüche gegen den vertragslosen Letztverbraucher hat.
In einer viel diskutierten Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf 2021, Urt. v. 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19) den Anspruch auf Bezahlung in einem solchen Fall dem Netzbetreiber zugesprochen (wir berichteten). Das war besonders überraschend, nachdem dasselbe Gericht zwei Jahre zuvor die Sache anders gesehen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)), wir berichteten.
Doch immerhin: Wie die Sache zu bewerten ist, hat am Ende der BGH überzeugend entschieden. Mit Urteil vom 10.05.2022 (EnZR 54/21) stellt der Senat fest, dass weder ein Grund- noch ein Ersatzversorgungsverhältnis besteht, aber trotzdem ím Fall einer Entnahme in Niederspannung entnommene Mengen dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen sind, egal, wie sie bilanziell zugeordnet wurden.
Dies wirft natürlich die Frage nach dem Tarif auf. Da es um diese Frage im Verfahren nicht ging, erwähnt der BGH die „richtige“ Anspruchsgrundlage nur am Rande, aber es kommen mangels vertraglichem und gesetzlichem Schuldverhältnis nur Ansprüche uf Aufwendungsersatz, Wertersatz aus Bereicherungsrecht und Schadensersatz in Frage. Aus älteren Entscheidungen kann man immerhin entnehmen, dass es wohl um den Wert der verbrauchten Energie gehen soll (Miriam Vollmer)