Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Verlän­gerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preis­bremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beant­worten. Der Befristete Krisen­rahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlän­gerung der Preis­bremsen im Unter­neh­mens­be­reich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preis­bremse. Sondern auch um die Höchst­grenzen. Vielen Unter­nehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchst­grenzen unver­ändert weiter­gelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchst­gren­zen­be­stim­mungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preis­bremsen gegenüber Unter­nehmen fortge­setzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unter­nehmen oder Wirtschafts­zweige begüns­tigen. Hier könnte der Gesetz­geber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erfor­derlich angesichts der doch deutlich gefal­lenen Preise auch im Verbrau­cher­be­reich? Und wie passt das zu den Bestre­bungen des Bundes, die Schul­den­bremse wieder einzu­halten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Eltern­geldes durch­zu­setzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlän­gerung ausge­sprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preis­bremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

Von |21. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Anfor­de­rungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen

Wenn über das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfa­mi­li­enhaus mit einer Zentral­heizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungs­si­tua­tionen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäu­de­ei­gen­tümer gehörende) Etagen­heizung als Einzel­feue­rungs­anlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Behei­zungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veran­lasst werden, solange die bestehenden Etagen­hei­zungen noch funktio­nieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagen­heizung ausge­tauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist muss der Gebäu­de­ei­gen­tümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentral­heizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneu­er­baren Energien einhält oder aber am bishe­rigen System der Etagen­hei­zungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagen­heizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzel­anlage ersetzen.

Trifft der Eigen­tümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetz­liche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentral­heizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentral­heizung gewährt der Gesetz­geber eine Frist von 8 Jahren.

(Christian Dümke)

Von |20. Oktober 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

StVG-Reform: Mehr Möglich­keiten in engen Grenzen

Das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koali­ti­ons­ver­sprechen, den Kommunen in Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und StVO mehr Spiel­räume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellung­nahmen zum Referen­ten­entwurf des StVG, der Ermäch­ti­gungs­grundlage zum Erlass der Verordnung, eine Betei­li­gungs­frist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundes­verband der kommu­nalen Spitzen­ver­bände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kriti­siert worden.

Die politi­schen und gesell­schaft­lichen Belange, die im Vorfeld nicht ausrei­chend berück­sichtigt werden konnten, sind nicht in Verges­senheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffent­lichen Anhörung im Verkehrs­aus­schuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.

Der ADAC sieht vor allem das Straßen­ver­kehrs­rechts als beson­deres Ordnungs­recht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesund­heits­schutzes bedroht. Die meisten anderen Sachver­stän­digen lobten eher, dass das Straßen­ver­kehrs­recht nunmehr an die aktuellen Heraus­for­de­rungen angepasst würde. Es würde  anerkannt, dass der öffent­liche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leich­tigkeit des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs zu gewähr­leisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßen­ver­kehrs­recht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erfor­der­lichkeit einer quali­fi­zierten Gefah­renlage gekommen.

Der Vertreter der Kommunen kriti­sierte, dass die verspro­chenen Spiel­räume nicht ausrei­chend seien. Vielmehr sei im Geset­zes­entwurf wieder nur eine Ausnahme vorge­sehen, einzelne Verord­nungs­be­stim­mungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesund­heits­schutzes und der städte­bau­lichen Entwicklung Verkehrs­ein­schrän­kungen vorzu­nehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alter­native Verkehrs­arten nun gleich­rangig mit der Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.

Mit den Stimmen der Regie­rungs­frak­tionen hat der Verkehrs­aus­schuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschluss­emp­fehlung gegeben, dem Geset­zes­entwurf unver­ändert zuzustimmen. Aller­dings wurde dies mit einer Entschlie­ßungs­vorlage verbunden. Darin wird die Bundes­re­gierung aufge­fordert, das Straßen­ver­kehrs­recht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evalu­ieren. Ein paar der in der öffent­lichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrie­re­freiheit. Daneben werden u.a. recht­si­chere Kriterien für Anwoh­ner­parken, Digita­li­sierung der Parkraum­über­wa­chung und die Weiter­ent­wicklung der Erpro­­bungs- zu einer Innova­ti­ons­klausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrs­recht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)

Von |20. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigen­ver­ant­wortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigen­ver­ant­wort­lichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung strecken­be­zo­gener Tempo­limits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anfor­de­rungen an Einschrän­kungen des Verkehrs regel­mäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwi­schen im Kabinetts­entwurf vorlie­gende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrs­wende häufig auf Stich­worte wie Eigen­ver­ant­wortung und Mitein­ander im Verkehr. Aller­dings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigen­ver­ant­wortung ins Faden­kreuz von Verkehrs­be­hörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durch­gangs­verkehr appel­lieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illus­triert durch ein scheren­schnitt­artig darge­stelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrs­zeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hinge­wiesen, dass es um eine Auffor­derung zur „freiwil­ligen“ Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Auffor­de­rungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast voraus­ge­setzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüch­tiger Betrachtung eines unauf­merk­samen Fahrers eher unwahr­scheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg anhängige Rechts­streit ausgeht. (Olaf Dilling)

Von |16. Oktober 2023|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22

Das Völker­recht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbind­liche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmet­terling voll bindenden Gewohnheitsrechts.

Manche Bundes­be­hörden, aber auch die europäische Kommission, produ­zieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheb­lichen Lücken, die die Gesetze und Verord­nungen lassen. Oft werden Regel­werke erst durch diese Erläu­te­rungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.

Dass Leitfäden trotzdem unver­bindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausge­sprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundes­netz­agentur (BNetzA) zur Eigen­ver­sorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).

Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestands­an­lagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeu­gungs­an­lagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertra­gungs­netz­be­treiber, die Mitteilung über umlage­pflichtige Strom­mengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetz­geber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschrän­kende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestands­schutz für die älteren Eigen­erzeu­gungs­lö­sungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechts­meinung, über die das Gericht schreibt:

Für die Geset­zes­aus­legung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwal­tungs­vor­schrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusam­men­fas­sende Verlaut­barung der Regulie­rungs­be­hörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themen­kom­plexen und den davon betrof­fenen Rechts­fragen bekannt macht“

Für die Rechts­an­wender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinrei­chende handlungs­lei­tende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entspre­chend gerade bei kontro­versen und vom Geset­zes­wortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechts­mei­nungen zurück­haltend agieren, denn verein­fachen können sie eine komplexe Rechts­praxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.

 

Von |14. Oktober 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Entnahme ohne Vertrag: Was sagt der BGH?

Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatz­ver­sorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewer­be­kunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushalts­kunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Nieder­spannung bzw. Nieder­druck. Und Ersatz­ver­sor­gungen nach mehr als drei Monaten.

In allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung. Wenn aber nicht gesperrt, sondern weiter die Entnahme ermög­licht wird, stellt sich die Frage, wem die Lieferung zugeordnet wird und wer entspre­chend Ansprüche gegen den vertrags­losen Letzt­ver­braucher hat.

In einer viel disku­tierten Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf 2021, Urt. v. 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19) den Anspruch auf Bezahlung in einem solchen Fall dem Netzbe­treiber zugesprochen (wir berich­teten). Das war besonders überra­schend, nachdem dasselbe Gericht zwei Jahre zuvor die Sache anders gesehen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)), wir berich­teten.

Doch immerhin: Wie die Sache zu bewerten ist, hat am Ende der BGH überzeugend entschieden. Mit Urteil vom 10.05.2022 (EnZR 54/21) stellt der Senat fest, dass weder ein Grund- noch ein Ersatz­ver­sor­gungs­ver­hältnis besteht, aber trotzdem ím Fall einer Entnahme in Nieder­spannung entnommene Mengen dem Grund- und Ersatz­ver­sorger zuzuordnen sind, egal, wie sie bilan­ziell zugeordnet wurden.

Dies wirft natürlich die Frage nach dem Tarif auf. Da es um diese Frage im Verfahren nicht ging, erwähnt der BGH die „richtige“ Anspruchs­grundlage nur am Rande, aber es kommen mangels vertrag­lichem und gesetz­lichem Schuld­ver­hältnis nur Ansprüche uf Aufwen­dungs­ersatz, Wertersatz aus Berei­che­rungs­recht und Schadens­ersatz in Frage. Aus älteren Entschei­dungen kann man immerhin entnehmen, dass es wohl um den Wert der verbrauchten Energie gehen soll (Miriam Vollmer)

Von |14. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare