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Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Verlän­gerung der Preis­bremsen: Das schiere Chaos.

Am 16.11.2023 stimmt der Bundestag über eine Verlän­gerung der Preis­bremsen ab. Die Bundes­re­gierung will per Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV), also nicht per formellem Gesetz, die Preis­bremsen nach StromPBG (Strom) und EWPBG (Wärme und Erdgas) bis 30.04.2024 verlängern.

Der Entwurf ist von wahrhaft frappie­render Kürze: Der zeitliche Anwen­dungs­be­reich wird verlängert, das Ganze unter beihil­fe­recht­lichen Vorbehalt gestellt, und dann kommt schon die Klausel zum Inkraft­treten. Okay, fragt sich da der Praktiker: Zum einen ist doch aktuell schon unklar, wie der Temporäre Krisen­rahmen der EU, von dem abhängte ob Deutschland das eigentlich darf, nach der geplanten Änderung eigentlich genau aussieht. Zum anderen sind wir immer noch in Deutschland, wo der Schwanz nicht mit dem Hund wedeln darf, also Verord­nungen nicht imstande sind, Gesetze zu ändern. Nun ist zwar die Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit per Verordnung jeweils gesetzlich geregelt, aber vielfach stellen Einzel­re­ge­lungen beider Preis­brem­sen­ge­setze auf konkrete Zeiträume und ‑punkte ab, die qua Gesetz fortge­schrieben werden müssten. Einfach gar nichts zu regeln und zu hoffen, dass die Praxis und dann auch die Gerichte das per analoger Anwendung erledigen, ist mindestens abenteu­erlich, in jedem Fall riskant.

Malen, Abstrakt, Rot, Explosion

Unklar ist ja schon, wie die Entlastung überhaupt berechnet wird. § 4 Abs. 1 StromPBG (§ 3 Abs. 1 EWPBG regelt das kurio­ser­weise flexibler) stellt konkret auf 2023 ab, und begrenzt die Entlastung in Satz 2 auch ausdrücklich bezogen auf die Strom­kosten 2023. Entfällt diese Begrenzung nun als gegen­standslos? Oder wird sie fortge­schrieben, aber wenn ja: Anteilig auf vier Monate oder nicht? Eine Analogie dürfte schon an diesen Unsicher­heiten scheitern. Ebenso müssten die Endab­rech­nungen gegenüber Kunden und Übertra­gungs­netz­be­treibern angepasst werden, aber aus einer schieren Verlän­gerung ergibt sich nicht, wie, selbst wenn eine Verordnung dieses Gesetz ändern könnte.

Über verschüttete Milch soll man nicht weinen: Die Bundes­re­gierung hätte sich früher überlegen müssen, was sie nun will, aber nun ist es zu spät für eine rechts­si­chere Lösung. Ein Änderungs­gesetz kommt nicht mehr. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erfor­derlich, schaut man sich die Preise für Energie an, zu denen Verbraucher und Unter­nehmen aktuell abschließen. Ob die mögli­cher­weise gar nicht mehr so großen Vorteile der Fortführung der Preis­bremsen die Unsicher­heiten beim Vollzug recht­fer­tigen, darüber kann man durchaus streiten (Miriam Vollmer).

Von |10. November 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Reform der StVO: Ringen um Vision Zero

Bei der Reform der StVO ist aktuell noch Einiges in Bewegung. Vorgestern hat der Verkehrs­aus­schuss des Bundesrats einige Änderungs­emp­feh­lungen beschlossen. Am 24.11.2023 soll dann im Plenum abgestimmt werden. Bis dahin gibt es zwischen den Ländern und den betei­ligten Bundes­mi­nis­terien noch erheb­lichen Abstimmungsbedarf.

Denn vom Verkehrs­aus­schuss wurden gleich mehrere Änderungs­an­träge mehrheitlich empfohlen. Vor allem waren sich die Verkehrs­po­li­tiker der Länder weitgehend einig, dass die Verkehrs­si­cherheit nicht ins Hinter­treffen geraten darf und stärker betont werden solle.

In den Verwal­tungs­vor­schriften zur  StVO findet sich zwar bereits ein Verweis auf die „Vision Zero“ (keine Verkehrs­un­fälle mit Todes­folge oder schweren Perso­nen­schäden) als Grundlage aller verkehr­lichen Maßnahmen. Das hilft zwar, die Proble­matik in der Verwaltung stärker ins Bewusstsein zu rufen, ist aber in dieser Form nicht bindend für Gerichte. Das Straßen­ver­kehrs­recht gilt daher weiter als beson­deres Ordnungs­recht, so dass auf Abwehr konkreter Gefahren abgestellt wird. Der Gedanke der Prävention von abstrakten Gefahren gerät dabei ins Hintertreffen.

Der Verkehrs­aus­schuss empfiehlt nun, das Ziel von „null“ Verkehrs­toten und Schwer­ver­letzten ausdrücklich in die StVO aufzu­nehmen. Nur ein Bundesland, Brandenburg, stimmte gegen den Antrag.

Neben dieser Empfehlung fanden noch weitere Änderungs­vor­schläge Mehrheiten, beispiels­weise die Ermög­li­chung von Lücken­schlüsse zwischen zwei Tempo 30-Abschnitten bis auf eine Distanz von 1000 m (statt 500 m) zuzulassen, um häufige Tempo­wechsel zu vermeiden. Weiterhin gibt es nun die Empfehlung, die Regel­bei­spiele für schüt­zens­werte Einrich­tungen wie Schulen, Kinder­gärten und – nach dem aktuellen StVO-Entwurf – auch hochfre­quen­tierte Schulwege oder Spiel­plätze, in die Verwal­tungs­vor­schrift zu verlagern. Dies hätte den Vorteil, dass sie leichter geändert und angesichts der neuen unbestimmten Rechts­be­griffe (wie „Spiel­plätze“ oder „hochfre­quen­tierte Schulwege“) auch besser präzi­siert werden könnten.

Es sieht so aus, als könnte die Reform der StVO, die im Kabinetts­entwurf hinter den Erwar­tungen des Koali­ti­ons­ver­trags zurück­ge­fallen ist, nun doch größeres Innova­ti­ons­po­tential entfalten. Aller­dings hat das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium offenbar schon signa­li­siert, dass bestimmte Änderungen nicht akzep­tiert würden. Bis zum Plenar­ent­scheidung des Bundesrats wird also noch viel verhandelt werden müssen. Wenn dabei am Ende mehr für die Sicherheit im Straßen­verkehr heraus­springt und die Kommunen größere Handlungs­spiel­räume erhalten, dann hat es sich gelohnt. (Olaf Dilling)

Von |10. November 2023|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Entlastung der Industrie: Die Regie­rungs­pläne vom 09.11.2023

Nun kommt der Indus­trie­strom­preis also nicht. Für viele Unter­nehmen ist das eine gute Nachricht, weil der Kreis der Begüns­tigten gegenüber den ursprüng­lichen Plänen des BMWK deutlich steigt. Dieser hätte nur einem relativ kleinen Kreis niedrigere Energie­kosten als heute ermög­licht. Doch was hat die Bundes­re­gierung nun vor und was hat das zu bedeuten?

Zunächst sinkt die Strom­steuer von dem (bereits heute nach § 9b StromStG für Unter­nehmen um rund 0,5 Cent/kWh ermäßigten) Satz von 1,537 Cent/kWh auf 0,05 Cent/kWh. Das ist niedrigste Steuersatz, den die EU zulässt. Wichtig für die Einordnung: Schon jetzt können Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes nach § 10 StromStrG den sog. Spitzen­aus­gleich beantragen. Dieser beträgt aller­dings „nur“ bis zu 90% der Steuer, so dass die nun geplante Absenkung den Unter­nehmen doch Einiges bringt. Zudem entfällt der Antrags­aufwand, etwa Nachweis­pflichten für ein Energie­ma­nage­ment­system. Das haben viele Unter­nehmen zwar aus anderen Gründen sowieso, eine Beschneidung des ausufernden Nachweis- und Antrags­wesens ist trotzdem zu begrüßen. Dass Preis­sen­kungen Unter­nehmen dazu verführen könnten, Strom zu verschwenden, ist gleich­zeitig eher fernliegend, dafür ist und wird Elektri­zität mit oder ohne Steuer­senkung schlicht zu teuer.

Deutscher Bundestag, Reichstagsgebäude

Über die Ausweitung der Strom­kos­ten­kom­pen­sation wird dagegen gestritten. Um die Bedeutung und die Funktion der Strom­kos­ten­kom­pen­sation zu erklären, muss man etwas weiter ausholen: Der Emissi­ons­handel setzt bekanntlich preis­liche Anreize, Emissionen zu mindern. Die Strom­pro­duktion aus fossilen Quellen etwa ist mit Abgabe­pflichten von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen verbunden. Strom­erzeuger müssen also Berech­ti­gungen kaufen und geben diesen Preis an ihre Kunden weiter, entweder über die Kosten­kal­ku­lation im konkreten konkreten Strom­be­zugs­vertrag, oder über die Preis­bil­dungs­me­cha­nismen an der Börse, wo das preis­bil­dende Grenz­kraftwerk – meist ein Gaskraftwerk – regel­mäßig CO2-Kosten trägt. Der Strom­erzeuger selbst reicht die Kosten also nur durch, effektiv bezahlt sie der Strom­kunde. Bei diesem kommt also auch zuerst der Minde­rungs­anreiz an.

Dieser Minde­rungs­anreiz sinkt natürlich, wenn der indus­trielle Strom­kunde diesen Preis gar nicht voll bezahlt. Dass es die Strom­kos­ten­kom­pen­sation trotzdem gibt, liegt daran, dass bei Abwägung des Schutzes der europäi­schen Industrie und einem ungebremsten Preis­an­stieg für fossil erzeugten Strom der struk­tur­po­li­tische Aspekt überwiegt, und wegen des unver­än­derten Budgets für Emissionen auf EU-Ebene ohnehin insgesamt nicht mehr emittiert wird. Es macht aber auch deutlich, wieso um eine Ausweitung dieser Privi­le­gierung mehr gestritten wird. Denn künftig sinken die emissi­ons­han­dels­be­dingten Lasten für den Kreis der Berech­tigten noch weiter: Der Selbst­behalt von rund 40.000 EUR/a soll abgeschafft werden, das Super-Cap für die Topver­braucher im deutschen Stromnetz wird fortge­führt. Insgesamt soll die Strom­kos­ten­kom­pen­sation für fünf Jahre verlängert werden. Anders als beim Spitzen­aus­gleich für die Strom­steuer soll es aber weiter ein Antrags­ver­fahren geben, da die quali­ta­tiven Anfor­de­rungen, die der konkreten Beihil­fenhlhe zugrunde liegen, schon aus europa­recht­lichen Gründen nicht entbü­ro­kra­ti­siert werden können (Miriam Vollmer).

Von |10. November 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Herstel­ler­ver­ant­wortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosme­tik­in­dustrie sind für die Wasser­ent­sorgung und ‑versorgung ein Problem. Denn Haushalts­ab­wässer sind häufig mit Spuren von Arznei­mitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwi­schen bekannte Problem der Mikro­plas­tik­par­tikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arznei­mitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökolo­gi­schen Beein­träch­ti­gungen. Für die Wasser­ver­sorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehn­te­langer Verzö­gerung irgendwann im Grund­wasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläran­lagen in der Europäi­schen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe einge­richtet werden: Neben der mecha­ni­schen Säuberung, der biolo­gi­schen „Fermen­tierung“, der chemi­schen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktiv­kohle oder Ozon treten, durch die Mikro­schad­stoffe effektiv heraus­ge­filtert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläran­lagen ab Größen­klasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kosten­auswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milli­arden Euro bereit­ge­stellt werden.

Da die pharma­zeu­tische Industrie und Kosme­tik­in­dustrie als Hersteller der Schad­stoffe in der Verant­wortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommis­si­ons­ent­wurfs zur Änderung der Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie 91/271/EEG eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arznei­mittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzu­weisen, dass die Menge der von ihnen betrie­benen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikro­schad­stoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umwelt­mi­nistern der Mitglieds­staaten als Basis für Verhand­lungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasser­wirt­schaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweis­last­umkehr, nach der Hersteller die Ungefähr­lichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schäd­lichkeit von Arznei­mitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kosten­tragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstel­ler­ver­ant­wortung setzt zugleich Anreize, Mikro­schad­stoffe in Arznei­mitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

Verfahren mit Bart: BGH zu Entschä­di­gungen bei überlanger Verfahrensdauer

Das kennen wir leider: Wir haben auch laufende Gerichts­ver­fahren, die sind älter als unsere Kanzlei. Wir haben Verfahren, die sind praktisch ausge­schrieben, aber mündliche Verhand­lungen nicht absehbar, obwohl wir regel­mäßig sanft bis energisch erinnern. Und ab und zu denken wir dann tatsächlich, dass das doch so nun gar nicht mehr geht. Schließlich steht doch im Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, dass auch zivil­recht­liche Strei­tig­keiten in angemes­sener Frist verhandelt werden sollen. Ob das noch der Fall ist, wenn zwischen der Klage­er­hebung und dem Eintritt der Rechts­kraft bisweilen fast ein Jahrzehnt liegt? Müsste nicht in solche Fällen der § 198 Abs. 1 S. 1 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) greifen? Dieser lautet:

Wer infolge unange­mes­sener Dauer eines Gerichts­ver­fahrens als Verfah­rens­be­tei­ligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.“

Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat, sollte eine solche Entschä­digung fließen, sollte man meinen. Doch der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 15. Dezember 2022 (III ZR 192/21) in einem solchen Fall geurteilt, dass das Oberlan­des­ge­richt als Vorin­stanz die Verzö­gerung mit acht Monaten zutreffend beziffert hatte, und für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen seien. Dabei sei die Verfah­rens­führung durch den Richter nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertret­barkeit zu überprüfen, so dass es erst dann Geld gibt, wenn bei „voller Würdigung auch der Belange einer funkti­ons­tüch­tigen Rechts­pflege das richter­liche Verhalten nicht mehr verständlich“ sei. Es reicht also nicht, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unver­ständ­lichen Verfah­rens­führung wird die Prozess­partei entschädigt. Ob es sich um ein Muster- oder Pilot­ver­fahren handelt, auf das alle Welt wartet, findet übrigens keinerlei Niederschlag.

Auch bei der Entschä­digung ist der BGH zurück­haltend. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzö­gerung, wobei nach S. 4 der Betrag einzel­fall­be­zogen höher oder niedriger festge­setzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetz­liche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt sehr moderat.

In der Gesamt­schau stellt sich die Frage, ob diese Linie wirklich dazu führt, das Gebot eines halbwegs zügigen Rechts­schutzes zu reali­sieren. Gegenüber den Kosten, die eine ordent­liche Ausstattung der Gerichte mit Personal verur­sachen, sowohl juris­tisch als auch in den Geschäfts­stellen, dazu auch eine robuste und gut gewartete IT, fallen die ohnehin wenigen Entschä­di­gungen nicht ins Gewicht. Die Schäden, die entstehen, wenn Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Justiz ihnen nicht irgendwann, sondern in angemes­sener Zeit recht gibt, zahlen am Ende aber eben nicht die Jusitz­haus­halte, sondern: Wir alle (Miriam Vollmer).

 

Von |4. November 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

CBAM: Die Erpro­bungs­phase bis 2026

Das geht ja mal wieder schnell: Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durch­­­füh­rungs­­­ver­­­ordnung zur VO 2023/956, die den CBAM regelt, veröf­fent­licht, nach der Importe bestimmter Güter ab dem 1. Oktober 2023 gemeldet werden müssen. Die Meldung für den ersten Erfas­sungs­zeitraum ist dann auch schon zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Erfasst sind eine Reihe von Import­pro­dukten: Eisen und Stahl, Produkte aus Eisen und Stahl (unter diesen Punkt fallen ziemlich viele Produkte!), Aluminium und Waren daraus, Eisenerz, Wasser­stoff, Strom, Zement, Ammoniak, Kalium­nitrat und Dünge­mittel. Entscheidend für die Abgrenzung erfasster und nicht erfasster Produkte ist Anhang II Tabelle 1 der DVO entscheidend.

Aus der DVO CBAM ergibt sich auch, welche Daten der Melde­pflicht unter­liegen. Hier geht es insbe­sondere um die Menge, die genaue Waren­be­zeichnung, die einge­bet­teten Emissionen, wobei für die ersten drei Quartals­be­richte Schät­zungen und Standard­werte, die demnächst veröf­fent­licht werden, zulässig sind. Ab Sommer 2024 sind dann tatsäch­liche Werte erfor­derlich, wobei noch offen ist, wie vorzu­gehen ist, wenn Liefe­ran­ten­daten nicht oder nicht korrekt vorliegen. 

Wenn es im Produk­ti­onsland einen CO2-Preis gibt, so ist auch dieser anzugeben. Die Kommission hat mehrere sektorale Facts­heets veröf­fent­licht, denen Details für das jeweilige Import­produkt zu entnehmen sind. Auch das Handbuch für die CBAM Registry ist hilfreich für den Importeur. Indes: Offenbar ist immer noch nicht wirklich klar, welche nationale Behörde die Deutschen freischaltet. In der Liste der KOM jeden­falls steht noch nichts bei „D“. 

Insgesamt hat die DVO viele Verpflichtete enttäuscht. Zwar ist Reise­gepäck außen vor. Die Kommission hat die Möglichkeit aber nicht genutzt, zumindest Private auszu­schließen. Da Waren­lie­fe­rungen nur bis 150 EUR von der Melde­pflicht ausge­nommen sind, ist von einer relativ hohen Zahl an unabsicht­lichen Verstößen auszu­gehen. Es bleibt mithin abzuwarten, wie die bis 2026 laufende Erpro­bungs­phaase verläuft, aber klar ist schon jetzt: Der Schutz der EU vor Carbon Leakage durch den CBAM hat einen hohen bürokra­ti­schen Preis (Miriam Vollmer).

Von |3. November 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare