Lieferando statt Bullerbü: Warum die Aufteilung des Straßenraums eine soziale Frage ist
Der Winter hat uns nicht nur in Deutschland im Griff. Im Norden und mittleren Westen der USA und in Kanada gibt es aktuell einen „arktischen Polarwirbel“, der einen Winter beschert, wie manche von uns ihn vielleicht noch aus der Kindheit kennen. Der Künstler Peter de Sève hat für das Cover des „New Yorker“ mit spitzer Feder treffend illustriert, wie Winter heute in großen nordamerikanischen Städten aussieht:
Es schneit in dicken Flocken. An den Straßenrändern eingeschneite Autos, die nicht bewegt werden. In den Schluchten der Hochhäuser zugeschneite Fahrbahnen. Alles weiß in weiß; die einzigen Farbtupfer die knallorangen Thermoboxen einer Handvoll von Mitarbeitern von Lieferdiensten, die auf Elektrorädern durch den Schnee pflügen.
So wie „die Sonne es an den Tag“ bringt, so machen Spuren im Schnee manchmal die offiziellen und informellen Pfade im sozialen Gefüge einer Stadt sichtbar. Die mangelnde Pflege der Infrastruktur angesichts einer stark heruntergefahrenen Staatsquote zum Beispiel. Insbesondere bringt dieses Cover im Stil von nostalgischen Winterbildern aber auf künstlerische Weise etwas ins Spiel, was in politischen Diskussionen über Mobilität typischerweise nicht vorkommt: Die zunehmende Bedeutung von Radlogistikdienstleistungen und die dort herrschenden prekären Arbeitsbedingungen.

Wer schon mal nachts in einer der nordamerikanischen oder europäischen Cities war, that never sleep, weiß, dass man 24/7 an 365 Tagen im Jahr mit ihnen rechnen kann. Und dass sie trotzdem irgendwie „unsichtbar“ sind. Oft handelt es sich um Einwanderer aus Indien oder Pakistan, in Kanada und den USA auch aus Mittel- und Südamerika. Viele haben nur geringe Sprachkenntnisse. Echte Arbeitsverträge haben sie in der Regel nicht, sie gelten als „self-employed“, tatsächlich sind sie zum größten Teil scheinselbständig. Oft sind sie nicht ausreichend versichert und bei Unfällen haften nur sie selbst, nicht die Firma, in deren Diensten sie stehen. In Deutschland sind die Bedingungen nur wenig besser, wie die Streiks der letzten Monate etwa bei verschiedenen Lieferdiensten mit Sitz in San Francisco, Helsinki oder Amsterdam zeigen: Löhne zum Teil weit unter dem Mindestlohn, willkürlich einbehaltener Lohn, eine Anstellung über ein undurchsichtiges System von Briefkasten-Subunternehmen, die kaum greifbar sind.
Weil sie in der Regel nicht in Deutschland wählen und auch sonst keine Stimme haben, sind ihre Interessen weniger präsent als diejenigen von Handwerkern, Pflegekräften, Schichtarbeitern oder Außendienst-Mitarbeitern, die gerne für Kfz-affine Politik ins Feld geführt werden. Aber tatsächlich sind sie genauso auf sichere und kapazitär ausreichende Fahrradinfrastruktur angewiesen wie die sehr sichtbaren sprichwörtlichen „Matcha Latte trinkenden“ Lastenradfahrenden aus dem Prenzlauer Berg oder Freiburg im Breisgau. Vielleicht sollte die Politik diese neuen Realitäten zumindest deshalb zur Kenntnis nehmen, weil die urbane Logistik inzwischen ohne Liefer- und Kurierdienste gar nicht mehr funktionieren würde. Lieferando statt Lifestyle-Radler, Bronx statt Bullerbü. Der New Yorker Bürgermeister Zohran Mamdani hat es begriffen, für ihn ist die Verkehrswende Teil der sozialen Frage.
In Toronto ist derweil ein Streit über die Priorisierung des Schneeräumdienstes entbrannt (paywall). Ein konservativer Stadtrat hatte einen Streit vom Zaun gebrochen, weil angeblich Radfahrstreifen zuerst geräumt würden, aber im Winter „ungenutzt“ seien. Tatsächlich soll in Toronto nach einem Beschluss des Stadtrats das Räumen der Geh- und Radwege priorisiert, da bereits 2 cm Schnee als gefährlich angesehen wird, wohingegen auf Fahrbahnen Räumfahrzeuge ab 2,5 cm zum Einsatz kommen. Die Realität sieht anders aus. Tatsächlich bleiben Geh- und Radwege oft lange ungeräumt oder werde mit Schnee von der Fahrbahn zugeschoben. Was die Auslastung der Radwege angeht, zeigen aktuelle Zählungen im Winter immerhin 20% des Radverkehrsaufkommens des Sommers. “Even in winter, thousands of people rely on Toronto’s bike lanes to get around — for instance, food delivery riders. Plowing bike lanes keeps them safe and accessible,” sagt die Sprecherin der Stadt Toronto Laura McQuillan gegenüber dem Toronto Star.
In Deutschland gibt es bisher keine Priorisierung der Räumpflichten dergestalt, dass Rad- und Gehwege auch bei geringerem Schneefall zuerst geräumt werden müssten. Nicht zulässig ist allerdings die weit verbreitete Praxis, den Schnee von der Fahrbahn auf den Radweg zu schieben. Denn der Träger der Straßenbaulast hat eine Verkehrssicherungspflicht, die im Winter als Räumpflicht konkretisiert ist (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03). Im Übrigen dürfen Radfahrer nach der Rechtsprechung des BGH bei geräumter Fahrbahn und nicht geräumten – an sich benutzungspflichtigem – Sonderweg die Fahrbahn benutzen. Die Sicherheitsabstände müssen von den Kraftfahrern eingehalten werden. Aufgrund der Unsicherheiten bei Glätte oder Schneematsch muss der Abstand von 1,5 m innerorts gegebenenfalls durch angepasste Fahrweise sogar überschritten werden, so dass je nach Umständen 2 m angemessen wären.
Notfalls müssen, bei Gehwegen, die auch von Radfahrern benutzt werden dürfen (Zusatzzeichen „Radfahrer frei“), auch die Anwohner zur Schippe greifen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof vor einigen Jahren entschieden hat (hess VGH, Urt. v. 04.05.2014, Az. 2 A 2350/12). (Olaf Dilling)
Umsetzung der IED: Kabinettsbeschluss liegt vor
Richtlinien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen fristgerecht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundesregierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinettsbeschluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in nationales Recht zu überführen und zugleich Investitionsanreize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Genehmigung umweltrelevanter Industrieanlagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagenbetreiber so lieb ist. Mit dem Umsetzungspaket beabsichtigt die Bundesregierung zugleich den Grundstein für eine umfassende Modernisierung des deutschen Immissionsschutzrechts zu legen. Hier darf man als Rechtsanwender grundsätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umweltschutz stärken als auch die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles komplizierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.
Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Industrieemissions-Richtlinie bereits in den vergangenen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschadstoffen wie Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und bestimmten Schwermetallen aus Industrieanlagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richtlinie durch europaweit einheitliche Rahmenbedingungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überarbeitete IED setze nun zusätzliche Anreize für Investitionen in moderne Umwelttechnik und ermögliche zugleich schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren. An der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Praktikabilität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv aufgenommen, dass die neuen Betreiberpflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umweltmanagement-Verordnung ausgelöste Verwaltungsaufwand insbesondere im Hinblick auf das Chemikalienmanagement und die Anfertigung von Transformationsplänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetzgebungsverfahren weitergeht.
Die IED gilt seit 2010 für die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie oder der Abfallbehandlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richtlinie weiterentwickelt und stärker auf die Unterstützung klimafreundlicher Produktionstechniken ausgerichtet. Neben einer ganzheitlichen Betrachtung der Umweltleistungen von Anlagen werden auch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gestärkt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits das im Dezember vorgestellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen vorsieht.
Darüber hinaus greift das Umsetzungspaket Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung auf, die im Rahmen der Modernisierungsagenda und des Deutschlandpakts vereinbart wurden, etwa den erweiterten Einsatz vereinfachter Genehmigungsverfahren oder flexible Rahmengenehmigungen für Chemieanlagen. Das Gesetzgebungsverfahren tritt nun in die parlamentarische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der begleitenden Mantelverordnung (hierbei ist insbesondere die neue 45. BImSchV interessant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)
Windkraft weltweit: Verbreitung, Spitzenreiter und ungewöhnliche Fälle
Die Erzeugung von Strom aus Windkraft hat in den letzten Jahrzehnten weltweit stark an Bedeutung gewonnen. Windenergie gilt heute als eine der zentralen Säulen der Energiewende und leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brennstoffe. Doch wie weit verbreitet ist die Nutzung von Windkraft eigentlich auf der Welt?

Aktuelle Zahlen zeigen, dass Windkraftanlagen in etwa 55 bis 60 Ländern weltweit zur Stromerzeugung genutzt werden. Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anlagen drastisch gestiegen: Allein im Jahr 2024 wurden rund 23.000 neue Windkraftanlagen errichtet, sowohl an Land als auch offshore. Diese rasante Expansion zeigt, wie dynamisch der Markt für erneuerbare Energien mittlerweile ist.
Die meisten Windkraftanlagen stehen derzeit in China, das seit Jahren den globalen Ausbau anführt. Auf Platz zwei folgen die USA, gefolgt von Deutschland auf dem dritten Rang. Der Ausbau dieser Länder ist nicht nur durch die schiere Anzahl der Anlagen gekennzeichnet, sondern auch durch die installierte Leistung, die jährlich weiter wächst.
In Bezug auf den Anteil von Windkraft an der gesamten Stromerzeugung zeigt sich ein interessantes Bild: China und die USA decken jeweils etwa 10 % ihres Strombedarfs aus Windenergie. Deutschland liegt hier deutlich höher und erreicht ca. 33 % seines Strombedarfs durch Windkraft, was die Bedeutung der Windenergie innerhalb des deutschen Energiemixes unterstreicht. Den weltweit größten Anteil an Windstrom verzeichnet jedoch Dänemark: Über 56 % des Stroms werden dort aus Windkraft gewonnen, was das skandinavische Land zum Spitzenreiter in der Nutzung von Windenergie im Verhältnis zum Stromverbrauch macht.
Neben den etablierten Windkraftmärkten gibt es auch Länder, die erst kürzlich mit Windenergie begonnen haben. Die Republik Dschibuti am Horn von Afrika ist hierbei ein bemerkenswertes Beispiel. 2023 ging der erste kommerzielle Windpark in Betrieb, womit Dschibuti offiziell in die Liste der Länder aufgenommen wurde, die Windkraft zur Stromerzeugung nutzen.
Es gibt allerdings auch ungewöhnliche Fälle: Island, ein Land, das für seine innovativen Energielösungen bekannt ist, nutzt bisher keine kommerziellen Windkraftanlagen. Der Grund ist naheliegend: Island deckt seinen Strombedarf bereits zu nahezu 100 % durch Wasserkraft und Geothermie. Die Nutzung von Windenergie ist dort daher bislang weder ökonomisch notwendig noch besonders attraktiv.
Insgesamt zeigt sich, dass Windkraft weltweit nicht nur weiter verbreitet, sondern auch zunehmend ein zentraler Bestandteil des Energiemixes vieler Länder ist. Während Länder wie China und die USA auf Masse setzen, punkten Länder wie Dänemark durch einen besonders hohen Anteil am eigenen Stromverbrauch. Zugleich entstehen neue Märkte, etwa in Afrika, während Länder mit anderen erneuerbaren Energiequellen, wie Island, alternative Wege der nachhaltigen Stromversorgung nutzen.
Die globale Entwicklung der Windenergie verdeutlicht, dass erneuerbare Energien längst nicht mehr nur ein Nischenmarkt sind, sondern zunehmend zur Norm im Energiemix vieler Staaten werden.
(Christian Dümke)
Ausstieg aus dem Gasnetz – Referentenentwurf vom 4.11.2025
Die EU hat die Gasbinnenmarktrichtlinie reformiert, nun ist die Bundesrepublik am Zug. Sie muss den Rechtsrahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundesrepublik treibhausgasneutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase transportieren oder stillgelegt werden. Die Spielregeln für diesen geordneten Rückzug setzt das aktuelle Gesetzesvorhaben, das bis zur Sommerpause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referentenentwurf vom 4.11.2025 vor.
Der neue Verteilernetzentwicklungsplan
Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasverteilnetzen: Sie müssen einen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes oder einzelner Teile erforderlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).
Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffentlichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbetreiber unverzüglich auf seiner Internetseite veröffentlichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).
Transparenz und Beteiligung werden verpflichtend
Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsultationspflichtigen Prozess: Die Öffentlichkeit – insbesondere Netznutzer, Kommunen und Letztverbraucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsultationsergebnisse sind online zu veröffentlichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zuständigen Regulierungsbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).
Inhaltliche Leitplanken: Alternativen müssen mitgedacht werden
§ 16d EnWG‑E enthält detaillierte Anforderungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärmepläne und Klimaziele berücksichtigen, Annahmen zur Nachfrageentwicklung nachvollziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infrastruktur weiterbetrieben, umgestellt oder stillgelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letztverbraucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Stilllegung hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten bestehen.
Rechtsfolgen: Anschluss und Netzzugang können eingeschränkt werden
Lieg der Verteilernetzentwicklungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spielregeln für den Letztverbraucher. Heute gibt es eine Netzanschlusspflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die stillgelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzanschluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestätigter Verteilernetzentwicklungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestätigten Plan vorgesehenen Stilllegung/Umstellung erforderlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).
Anschlusstrennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen
Weitreichend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraussetzungen sollen Netzbetreiber Netzanschlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erforderlichen Leitungen laut bestätigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfangreiche Informationspflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wiederholte Erinnerungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutzklausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet eingestufte Versorgungsart im betroffenen Gebiet nicht rechtzeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwärmeleitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrichtungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.
Wie geht es nun weiter?
Der Referentenentwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Es gibt bereits Stellungnahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natürlichen Monopol im Vordergrund, wird es nun darum gehen, die Stromnetze auszubauen und die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)
Ist eine Feuerwehrzufahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?
In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbeigekommen, vor deren Hofeinfahrt ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihenhausvierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßenseite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßenverkehrsbehörde, vermutlich nach einem Sicherheitsaudit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Allerdings begrenzt auf die Schulzeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unterrichtszeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Standpunkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufgestellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erforderlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrtsschild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr formalistischen und obrigkeitsstaatlichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuerwehrzufahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage allerdings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veranlasst wurde. Dies ermöglicht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.
Dies ist eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuerwehrzufahrt ist in der Regel die Notwendigkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweckentfremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrszeichen die anordnende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grundstücken und außerhalb öffentlicher Straßen und Wege aufgestellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemeingebrauchs sein Auto überall im öffentlichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)
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Rekordeinnahmen im Emissionshandel
Jeder denkt beim Emissionshandel ans Klima – aber dass er mehr als doppelt so viele Einnahmen in die Staatskasse spült wie die Erbschafts- und Schenkungsteuer, ist wenig bekannt. Im Jahr 2025 erzielte Deutschland nun Rekordeinnahmen von etwa 21,4 Milliarden € aus dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel, rund 3 Mrd. € mehr als im Vorjahr (18,5 Mrd. €).

Was passiert nun mit diesem Geld? Die Erlöse aus dem Emissionshandel fließen vollständig in den Klima- und Transformationsfonds (KTF), ein staatliches Sondervermögen, das gezielt Investitionen in den Klimaschutz und die Energie- und Wirtschaftstransformation finanziert. Der KTF dient dazu, Projekte wie energetische Gebäudesanierungen, den Ausbau erneuerbarer Energien, Energieeffizienz-Programme und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern und gleichzeitig soziale Ausgleichsmaßnahmen zu unterstützen. Damit werden fossile Energieträger nicht nur teurer, um sie im Verhältnis zu Erneuerbaren unattraktiver zu machen, sie finanzieren gleichzeitig den Umstieg.
Derzeit wachsen die Eröse: Für 2024 lag das ETS-Erlösniveau noch bei rund 18,5 Mrd. €. Wie es weitergeht ist gerade angesichts der vielen offenen Fragen rund um den ETS II unklar, aber klar ist jedenfalls: Der Emissionshandel ist nicht nur wegen der Steuerungswirkung der Zertifikate relevant (Miriam Vollmer)