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Lieferando statt Bullerbü: Warum die Aufteilung des Straßen­raums eine soziale Frage ist

Der Winter hat uns nicht nur in Deutschland im Griff. Im Norden und mittleren Westen der USA und in Kanada gibt es aktuell einen „arkti­schen Polar­wirbel“, der einen Winter beschert, wie manche von uns ihn vielleicht noch aus der Kindheit kennen. Der Künstler Peter de Sève hat für das Cover des „New Yorker“ mit spitzer Feder treffend illus­triert, wie Winter heute in großen nordame­ri­ka­ni­schen Städten aussieht:

Es schneit in dicken Flocken. An den Straßen­rändern einge­schneite Autos, die nicht bewegt werden. In den Schluchten der Hochhäuser zugeschneite Fahrbahnen. Alles weiß in weiß; die einzigen Farbtupfer die knall­orangen Thermo­boxen einer Handvoll von Mitar­beitern von Liefer­diensten, die auf Elektro­rädern durch den Schnee pflügen.

So wie „die Sonne es an den Tag“ bringt, so machen Spuren im Schnee manchmal die offizi­ellen und infor­mellen Pfade im sozialen Gefüge einer Stadt sichtbar. Die mangelnde Pflege der Infra­struktur angesichts einer stark herun­ter­ge­fah­renen Staats­quote zum Beispiel. Insbe­sondere bringt dieses Cover im Stil von nostal­gi­schen Winter­bildern aber auf künst­le­rische Weise etwas ins Spiel, was in politi­schen Diskus­sionen über Mobilität typischer­weise nicht vorkommt: Die zuneh­mende Bedeutung von Radlo­gis­tik­dienst­leis­tungen und die dort herrschenden prekären Arbeitsbedingungen. 

Ca 60 jähriger Mitarbeiter eines Lieferdienstes auf dem Fahrrad https://pixabay.com/photos/delivery-man-food-service-order-4756327/

Wer schon mal nachts in einer der nordame­ri­ka­ni­schen oder europäi­schen Cities war, that never sleep, weiß, dass man 24/7 an 365 Tagen im Jahr mit ihnen rechnen kann. Und dass sie trotzdem irgendwie „unsichtbar“ sind. Oft handelt es sich um Einwan­derer aus Indien oder Pakistan, in Kanada und den USA auch aus Mittel- und Südamerika. Viele haben nur geringe Sprach­kennt­nisse. Echte Arbeits­ver­träge haben sie in der Regel nicht, sie gelten als „self-employed“, tatsächlich sind sie zum größten Teil schein­selb­ständig. Oft sind sie nicht ausrei­chend versi­chert und bei Unfällen haften nur sie selbst, nicht die Firma, in deren Diensten sie stehen. In Deutschland sind die Bedin­gungen nur wenig besser, wie die Streiks der letzten Monate etwa bei verschie­denen Liefer­diensten mit Sitz in San Francisco, Helsinki oder Amsterdam zeigen: Löhne zum Teil weit unter dem Mindestlohn, willkürlich einbe­hal­tener Lohn, eine Anstellung über ein undurch­sich­tiges System von Brief­­kasten-Subun­­ter­­nehmen, die kaum greifbar sind.

Weil sie in der Regel nicht in Deutschland wählen und auch sonst keine Stimme haben, sind ihre Inter­essen weniger präsent als dieje­nigen von Handwerkern, Pflege­kräften, Schicht­ar­beitern oder Außen­­dienst-Mitar­­beitern, die gerne für Kfz-affine Politik ins Feld geführt werden. Aber tatsächlich sind sie genauso auf sichere und kapazitär ausrei­chende Fahrrad­in­fra­struktur angewiesen wie die sehr sicht­baren sprich­wört­lichen „Matcha Latte trinkenden“ Lasten­rad­fah­renden aus dem Prenz­lauer Berg oder Freiburg im Breisgau. Vielleicht sollte die Politik diese neuen Reali­täten zumindest deshalb zur Kenntnis nehmen, weil die urbane Logistik inzwi­schen ohne Liefer- und Kurier­dienste gar nicht mehr funktio­nieren würde. Lieferando statt Lifestyle-Radler, Bronx statt Bullerbü. Der New Yorker Bürger­meister Zohran Mamdani hat es begriffen, für ihn ist die Verkehrs­wende Teil der sozialen Frage.

In Toronto ist derweil ein Streit über die Priori­sierung des Schnee­räum­dienstes entbrannt (paywall). Ein konser­va­tiver Stadtrat hatte einen Streit vom Zaun gebrochen, weil angeblich Radfahr­streifen zuerst geräumt würden, aber im Winter „ungenutzt“ seien. Tatsächlich soll in Toronto nach einem Beschluss des Stadtrats das Räumen der Geh- und Radwege priori­siert, da bereits 2 cm Schnee als gefährlich angesehen wird, wohin­gegen auf Fahrbahnen Räumfahr­zeuge ab 2,5 cm zum Einsatz kommen. Die Realität sieht anders aus. Tatsächlich bleiben Geh- und Radwege oft lange ungeräumt oder werde mit Schnee von der Fahrbahn zugeschoben. Was die Auslastung der Radwege angeht, zeigen aktuelle Zählungen im Winter immerhin 20% des Radver­kehrs­auf­kommens des Sommers. “Even in winter, thousands of people rely on Toronto’s bike lanes to get around — for instance, food delivery riders. Plowing bike lanes keeps them safe and acces­sible,” sagt die Sprecherin der Stadt Toronto Laura McQuillan gegenüber dem Toronto Star.

In Deutschland gibt es bisher keine Priori­sierung der Räumpflichten derge­stalt, dass Rad- und Gehwege auch bei gerin­gerem Schneefall zuerst geräumt werden müssten. Nicht zulässig ist aller­dings die weit verbreitete Praxis, den Schnee von der Fahrbahn auf den Radweg zu schieben. Denn der Träger der Straßen­baulast hat eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, die im Winter als Räumpflicht konkre­ti­siert ist (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03). Im Übrigen dürfen Radfahrer nach der Recht­spre­chung des BGH bei geräumter Fahrbahn und nicht geräumten – an sich benut­zungs­pflich­tigem – Sonderweg die Fahrbahn benutzen. Die Sicher­heits­ab­stände müssen von den Kraft­fahrern einge­halten werden. Aufgrund der Unsicher­heiten bei Glätte oder Schnee­matsch muss der Abstand von 1,5 m innerorts gegebe­nen­falls durch angepasste Fahrweise sogar überschritten werden, so dass je nach Umständen 2 m angemessen wären.

Notfalls müssen, bei Gehwegen, die auch von Radfahrern benutzt werden dürfen (Zusatz­zeichen „Radfahrer frei“), auch die Anwohner zur Schippe greifen, wie der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof vor einigen Jahren entschieden hat (hess VGH, Urt. v. 04.05.2014, Az. 2 A 2350/12). (Olaf Dilling)

Umsetzung der IED: Kabinetts­be­schluss liegt vor

Richt­linien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen frist­ge­recht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundes­re­gierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinetts­be­schluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in natio­nales Recht zu überführen und zugleich Inves­ti­ti­ons­an­reize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schad­stoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Geneh­migung umwelt­re­le­vanter Indus­trie­an­lagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagen­be­treiber so lieb ist. Mit dem Umset­zungs­paket beabsichtigt die Bundes­re­gierung zugleich den Grund­stein für eine umfas­sende Moder­ni­sierung des deutschen Immis­si­ons­schutz­rechts zu legen. Hier darf man als Rechts­an­wender grund­sätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umwelt­schutz stärken als auch die nachhaltige Wettbe­werbs­fä­higkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles kompli­zierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider betonte, dass die Indus­­trie­e­mis­­sions-Richt­­linie bereits in den vergan­genen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschad­stoffen wie Stick­stoff­oxiden, Schwe­fel­oxiden und bestimmten Schwer­me­tallen aus Indus­trie­an­lagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richt­linie durch europaweit einheit­liche Rahmen­be­din­gungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überar­beitete IED setze nun zusätz­liche Anreize für Inves­ti­tionen in moderne Umwelt­technik und ermög­liche zugleich schnellere und einfa­chere Geneh­mi­gungs­ver­fahren. An der Erarbeitung des Umset­zungs­ge­setzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Prakti­ka­bi­lität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufge­nommen, dass die neuen Betrei­ber­pflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umwelt­­­ma­­nagement-Verordnung ausge­löste Verwal­tungs­aufwand insbe­sondere im Hinblick auf das Chemi­ka­li­en­ma­nagement und die Anfer­tigung von Trans­for­ma­ti­ons­plänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Geneh­migung, den Betrieb, die Überwa­chung und die Still­legung von Indus­trie­an­lagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energie­wirt­schaft, der chemi­schen Industrie oder der Abfall­be­handlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richt­linie weiter­ent­wi­ckelt und stärker auf die Unter­stützung klima­freund­licher Produk­ti­ons­tech­niken ausge­richtet. Neben einer ganzheit­lichen Betrachtung der Umwelt­leis­tungen von Anlagen werden auch die Betei­li­gungs­rechte der Öffent­lichkeit gestärkt. Der Gesetz­entwurf berück­sichtigt bereits das im Dezember vorge­stellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Verein­fa­chungen und Entlas­tungen für Unter­nehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umset­zungs­paket Maßnahmen zur Verfah­rens­be­schleu­nigung auf, die im Rahmen der Moder­ni­sie­rungs­agenda und des Deutsch­land­pakts vereinbart wurden, etwa den erwei­terten Einsatz verein­fachter Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder flexible Rahmen­ge­neh­mi­gungen für Chemie­an­lagen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren tritt nun in die parla­men­ta­rische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der beglei­tenden Mantel­ver­ordnung (hierbei ist insbe­sondere die neue 45. BImSchV inter­essant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |23. Januar 2026|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Windkraft weltweit: Verbreitung, Spitzen­reiter und ungewöhn­liche Fälle

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft hat in den letzten Jahrzehnten weltweit stark an Bedeutung gewonnen. Windenergie gilt heute als eine der zentralen Säulen der Energie­wende und leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brenn­stoffe. Doch wie weit verbreitet ist die Nutzung von Windkraft eigentlich auf der Welt?

Aktuelle Zahlen zeigen, dass Windkraft­an­lagen in etwa 55 bis 60 Ländern weltweit zur Strom­erzeugung genutzt werden. Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anlagen drastisch gestiegen: Allein im Jahr 2024 wurden rund 23.000 neue Windkraft­an­lagen errichtet, sowohl an Land als auch offshore. Diese rasante Expansion zeigt, wie dynamisch der Markt für erneu­erbare Energien mittler­weile ist.

Die meisten Windkraft­an­lagen stehen derzeit in China, das seit Jahren den globalen Ausbau anführt. Auf Platz zwei folgen die USA, gefolgt von Deutschland auf dem dritten Rang. Der Ausbau dieser Länder ist nicht nur durch die schiere Anzahl der Anlagen gekenn­zeichnet, sondern auch durch die instal­lierte Leistung, die jährlich weiter wächst.

In Bezug auf den Anteil von Windkraft an der gesamten Strom­erzeugung zeigt sich ein inter­es­santes Bild: China und die USA decken jeweils etwa 10 % ihres Strom­be­darfs aus Windenergie. Deutschland liegt hier deutlich höher und erreicht ca. 33 % seines Strom­be­darfs durch Windkraft, was die Bedeutung der Windenergie innerhalb des deutschen Energie­mixes unter­streicht. Den weltweit größten Anteil an Windstrom verzeichnet jedoch Dänemark: Über 56 % des Stroms werden dort aus Windkraft gewonnen, was das skandi­na­vische Land zum Spitzen­reiter in der Nutzung von Windenergie im Verhältnis zum Strom­ver­brauch macht.

Neben den etablierten Windkraft­märkten gibt es auch Länder, die erst kürzlich mit Windenergie begonnen haben. Die Republik Dschibuti am Horn von Afrika ist hierbei ein bemer­kens­wertes Beispiel. 2023 ging der erste kommer­zielle Windpark in Betrieb, womit Dschibuti offiziell in die Liste der Länder aufge­nommen wurde, die Windkraft zur Strom­erzeugung nutzen.

Es gibt aller­dings auch ungewöhn­liche Fälle: Island, ein Land, das für seine innova­tiven Energie­lö­sungen bekannt ist, nutzt bisher keine kommer­zi­ellen Windkraft­an­lagen. Der Grund ist naheliegend: Island deckt seinen Strom­bedarf bereits zu nahezu 100 % durch Wasser­kraft und Geothermie. Die Nutzung von Windenergie ist dort daher bislang weder ökono­misch notwendig noch besonders attraktiv.

Insgesamt zeigt sich, dass Windkraft weltweit nicht nur weiter verbreitet, sondern auch zunehmend ein zentraler Bestandteil des Energie­mixes vieler Länder ist. Während Länder wie China und die USA auf Masse setzen, punkten Länder wie Dänemark durch einen besonders hohen Anteil am eigenen Strom­ver­brauch. Zugleich entstehen neue Märkte, etwa in Afrika, während Länder mit anderen erneu­er­baren Energie­quellen, wie Island, alter­native Wege der nachhal­tigen Strom­ver­sorgung nutzen.

Die globale Entwicklung der Windenergie verdeut­licht, dass erneu­erbare Energien längst nicht mehr nur ein Nischen­markt sind, sondern zunehmend zur Norm im Energiemix vieler Staaten werden.

(Christian Dümke)

Von |23. Januar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbin­nen­markt­richt­linie refor­miert, nun ist die Bundes­re­publik am Zug. Sie muss den Rechts­rahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundes­re­publik treib­haus­gas­neutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase trans­por­tieren oder still­gelegt werden. Die Spiel­regeln für diesen geord­neten Rückzug setzt das aktuelle Geset­zes­vor­haben, das bis zur Sommer­pause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasver­teil­netzen: Sie müssen einen Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauer­hafte Verrin­gerung der Erdgas­nach­frage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauer­hafte Außer­be­trieb­nahme des Netzes oder einzelner Teile erfor­derlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regel­mäßig zu aktua­li­sieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffent­lichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbe­treiber unver­züglich auf seiner Inter­net­seite veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).

Trans­parenz und Betei­ligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsul­ta­ti­ons­pflich­tigen Prozess: Die Öffent­lichkeit – insbe­sondere Netznutzer, Kommunen und Letzt­ver­braucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsul­ta­ti­ons­er­geb­nisse sind online zu veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zustän­digen Regulie­rungs­be­hörde zur Bestä­tigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).

Inhalt­liche Leitplanken: Alter­na­tiven müssen mitge­dacht werden

§ 16d EnWG‑E enthält detail­lierte Anfor­de­rungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärme­pläne und Klima­ziele berück­sich­tigen, Annahmen zur Nachfra­ge­ent­wicklung nachvoll­ziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infra­struktur weiter­be­trieben, umgestellt oder still­gelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letzt­ver­braucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Still­legung hinrei­chende alter­native Versor­gungs­mög­lich­keiten bestehen.

Rechts­folgen: Anschluss und Netzzugang können einge­schränkt werden

Lieg der Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spiel­regeln für den Letzt­ver­braucher. Heute gibt es eine Netzan­schluss­pflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die still­gelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzan­schluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestä­tigter Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestä­tigten Plan vorge­se­henen Stilllegung/Umstellung erfor­derlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).

Anschluss­trennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitrei­chend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraus­set­zungen sollen Netzbe­treiber Netzan­schlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erfor­der­lichen Leitungen laut bestä­tigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wieder­holte Erinne­rungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutz­klausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet einge­stufte Versor­gungsart im betrof­fenen Gebiet nicht recht­zeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwär­me­leitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrich­tungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referen­ten­entwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht. Es gibt bereits Stellung­nahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natür­lichen Monopol im Vorder­grund, wird es nun darum gehen, die Strom­netze auszu­bauen und die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

Von |23. Januar 2026|Kategorien: Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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Von |20. Januar 2026|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Rekord­ein­nahmen im Emissionshandel

Jeder denkt beim Emissi­ons­handel ans Klima – aber dass er mehr als doppelt so viele Einnahmen in die Staats­kasse spült wie die Erbschafts- und Schen­kung­steuer, ist wenig bekannt. Im Jahr 2025 erzielte Deutschland nun Rekord­ein­nahmen von etwa 21,4 Milli­arden € aus dem europäi­schen und dem natio­nalen Emissi­ons­handel, rund 3 Mrd. € mehr als im Vorjahr (18,5 Mrd. €).

Was passiert nun mit diesem Geld? Die Erlöse aus dem Emissi­ons­handel fließen vollständig in den Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF), ein staat­liches Sonder­ver­mögen, das gezielt Inves­ti­tionen in den Klima­schutz und die Energie- und Wirtschafts­transformation finan­ziert. Der KTF dient dazu, Projekte wie energe­tische Gebäu­de­sa­nie­rungen, den Ausbau erneu­er­barer Energien, Energie­e­f­­fi­­zienz-Programme und die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie zu fördern und gleich­zeitig soziale Ausgleichs­maß­nahmen zu unter­stützen. Damit werden fossile Energie­träger nicht nur teurer, um sie im Verhältnis zu Erneu­er­baren unattrak­tiver zu machen, sie finan­zieren gleich­zeitig den Umstieg.

Derzeit wachsen die Eröse: Für 2024 lag das ETS-Erlös­­niveau noch bei rund 18,5 Mrd. €. Wie es weitergeht ist gerade angesichts der vielen offenen Fragen rund um den ETS II unklar, aber klar ist jeden­falls: Der Emissi­ons­handel ist nicht nur wegen der Steue­rungs­wirkung der Zerti­fikate relevant (Miriam Vollmer)

Von |17. Januar 2026|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare