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Wie geht es bei Batterien weiter? Umsetzung der EU-Batterieverordnung

Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung (21/1150) zur Anpassung des Batte­rie­rechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batte­rie­­recht-EU-Anpas­­sungs­­­gesetz) soll die EU-Vorgaben zu Produktion, Kennzeichnung, Entsorgung und Recycling von Batterien in natio­nales Recht überführen. Es handelt sich zwar um eine Verordnung die unmit­telbar in allen Mitglied­staaten gilt, doch muss das nationale Recht angepasst werden. Die Verordnung enthält eine Reihe von Öffnungs­klauseln für den natio­nalen Gesetz­geber sowie konkrete Regelungs­auf­träge. Anpassung des bishe­rigen Batte­rie­ge­setzes sowie Neure­ge­lungen in den bisher nicht geregelten Bereichen sind daher erfor­derlich. Das bisherige Batte­rie­gesetz (BattG) soll durch das Batte­rie­­recht-Durch­­­füh­rungs­­­gesetz (BattDG) ersetzt werden. Dieses enthält unter anderem Pflichten zur Einrichtung kollek­tiver Sammel­systeme für alle Batte­rie­ka­te­gorien, zur Hinter­legung von Sicher­heits­leis­tungen sowie zur Rückgabe ausge­dienter Batterien von E‑Bikes oder E‑Scootern an kommu­nalen Sammelstellen.

In einer öffent­lichen Anhörung des Umwelt­aus­schusses am Montag, 1. September 2026 wurde nun deutliche Kritik an dem Entwurf deutlich. Insbe­sondere die von der Unions­fraktion benannten Experten äußerten Zweifel. Die jeweils von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke benannten Sachver­stän­digen wiederum begrüßten den Gesetz­entwurf grund­sätzlich. Indus­trie­ver­treter wie der Verband der Elektro- und Digital­in­dustrie (ZVEI) warnen vor „Goldplating“, also einer kosten­in­ten­siven Übererfüllung der EU-Vorgaben ohne ökolo­gi­schen Nutzen. Zwar würde der Entwurf keinen Hersteller von Batterien in Deutschland per se benach­tei­ligen, das Goldplating macht jedoch die Bewirt­schaftung von Altbat­terien kompli­zierter und aufwen­diger. Der VKU verlangt prakti­kable Übergangs­fristen für öffentlich-recht­­liche Entsor­gungs­träger, während private Entsorger vor der Brand­gefahr durch Lithium-Batterien warnen. Besonders kriti­siert wird, dass das deutsche Gesetz mehr ökolo­gische Kriterien bei der Beitrags­be­rechnung vorsieht als die EU und damit Kosten sowie Bürokratie erhöht. Auch die geplante behörd­liche Abhol­ko­or­di­nation für bestimmte Batterien gilt als Beispiel unnötiger Regulierung.

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 11. September 2025, nach halbstün­diger Aussprache über die geplante Anpassung des Batte­rie­rechts ab. Schauen wir mal, wie es weitergeht. (Dirk Buchsteiner)

Von |5. September 2025|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

BGH-Entscheidung zum Betrieb von Ladesäulen-Apps

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Betrieb einer Ladesäulen-App rechtlich bewertet und dabei wichtige Klarstel­lungen zur Anwend­barkeit des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) getroffen.

Geklagt hatte eine Verbrau­cher­schutz­or­ga­ni­sation gegen den Betreiber einer App, die freie Ladesäulen anzeigt und über die auch einzelne Ladevor­gänge abgerechnet werden können. In den Vertrags­be­din­gungen der Beklagten war unter anderem geregelt:

Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevor­gänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jewei­ligen Ladepunkt als vereinbart.“

Der Kläger beanstandete diese Klausel insbe­sondere im Hinblick auf die gesetz­lichen Trans­pa­renz­an­for­de­rungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, die bei Strom­preis­fest­set­zungen einzu­halten seien.

Der BGH wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts findet § 41 Abs. 5 EnWG keine Anwendung, da die Entnahme von Ladestrom – also das „Strom­tanken“ – rechtlich nicht als Strom­lie­ferung im Sinne des EnWG zu quali­fi­zieren ist. Vielmehr handele es sich um eine eigen­ständige Leistung, die nicht den spezi­fi­schen Trans­pa­renz­vor­gaben des Energie­wirt­schafts­ge­setzes unterliegt.

Der Nutzer einer öffentlich zugäng­lichen Ladesäule ist kein Letzt­ver­braucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertrag­liche Verhältnis zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Nutzer keinen Energie­lie­fer­vertrag mit einem Letzt­ver­braucher darstellt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BGH für die Ermög­li­chung des Zugangs von Elektro­fahr­zeug­nutzern zu öffentlich zugäng­lichen Ladepunkten durch sogenannte Mobili­täts­an­bieter gelten.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass Ladeinfra­struk­tur­be­treiber und App-Anbieter bei der Preis­ge­staltung für Ladevor­gänge nicht den strengen Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG unterfallen.

(Christian Dümke)

Von |4. September 2025|Kategorien: E‑Mobilität, Recht­spre­chung|0 Kommentare

Mehr Platz für Verkehr: Warum Radfahrer die Straßen entlasten

Verkehrs­for­scher sind sich inzwi­schen weitgehend einig: Straßen saugen Verkehr an – und je besser und breiter sie ausgebaut sind, desto mehr. Es zeigt sich dieser Tage wieder an der A100. Nachdem der neue, 16. Strecken­ab­schnitt in Neukölln und Treptow eröffnet wurde, gibt es Stau. So viel Stau, dass schon darüber disku­tiert wird, die Strecke vorerst wieder dicht zu machen. Denn der Flaschenhals ist die Elsen­brücke nach Fried­richshain, die aktuell erneuert wird.

Für den Radverkehr gilt das Gleiche in Grün: Angebot schafft Nachfrage. Hier gibt es in großen Städten wie Berlin ein hohes Potential, Menschen von der Fahrbahn auf Radwege zu locken. Mit großen Vorteilen für die Flächen­ef­fi­zienz. Wenn möglichst viele auf ein Kfz verzichten und platz­spa­rendere Verkehrs­mittel nutzen, ist in der Stadt für alle  Platz für Verkehr. Aller­dings sind nicht alle Radwege geeignet, sondern solche, die sicher sind, ausrei­chend Platz auch zu Stoßzeiten und für Überhol­vor­gänge bieten und barrie­refrei ausge­staltet sind: 

Für die Sicherheit von Radwegen ist entscheidend, Querungen mit dem Kfz-Verkehr so weit wie möglich zu vermeiden und so sicher wie möglich zu gestalten. Insofern bietet es sich an, Fahrrad­routen dort entlang­zu­führen, wo ohnehin eine Trasse oder ein Gewässer dafür sorgt, dass die Zahl der Querungen begrenzt ist.

Auch entlang der A100 gibt es Potential und entspre­chende Projekte, so etwa der Königs-/Kron­prin­­zes­­sin­­nenweg im Grunewald und der östliche Teil der Y‑Trasse in Neukölln / Plänterwald. Aller­dings staut sich hier die Planung. Zur Y‑Trasse, die über mehr als 20 km die Stadt­teile Fried­richshain-Kreuzberg, Neukölln und Treptow-Köpenick verbinden würde, gibt es bisher nur eine Machbar­keits­studie von 2020. Offenbar wurde das Projekt aufge­geben, weil kein Geld dafür übrig sei. Immerhin ist die Radschnell­route durch den Grünewald inzwi­schen in der Planfest­stellung. Dazu sei angemerkt, dass selbst beim besten politi­schen Willen die Verfahren der Planung von Radwegen in Deutschland oft unnötig kompli­ziert sind. Wir hatten schon einmal zu unserer Betei­ligung an der Entwicklung eines hessi­schen Radwe­ge­bau­be­schleu­ni­gungs­ge­setzes berichtet, das inzwi­schen als Entwurf vorliegt.

Für die Kapazität von Fahrrad­wegen spielt aber auch ihre Breite eine maßgeb­liche Rolle. In Berlin gibt es hier eigentlich eine recht­liche Vorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 Mobili­täts­gesetz:

Auf oder an allen Haupt­ver­kehrs­straßen sollen Radver­kehrs­an­lagen mit erschüt­te­rungs­armem, gut befahr­barem Belag in sicherem Abstand zu parkenden Kraft­fahr­zeugen und ausrei­chender Breite einge­richtet werden.

Leider wird diese gesetz­liche Vorgabe von der aktuellen Berliner Regierung offenbar nur als unver­bind­liche Empfehlung angesehen. Von Anfang an hat die Regierung den in Berlin seit 2019 an sich vorge­schrie­benen Mindest­standard von 2,00 m in Frage gestellt. Da Fahrräder einen Verkehrsraum von mindestens 1,00 m brauchen, ist ein Überholen auch mit „normalen“, einspu­rigen Fahrrädern bei schma­leren Radwegen nicht sicher möglich, geschweige denn mit Lasten­rädern, Fahrrad­an­hängern oder E‑Rollstühlen.

Die Berech­nungen in techni­schen Regel­werken sind offenbar wenig geläufig. Denn in aktuellen Stellung­nahmen in der Presse lässt die Berliner Verkehr­se­na­torin verlauten, dass Fahrradwege nicht so geplant sein müssten, dass „zwei Lasten­räder neben­ein­ander passen“ könnten. Davon ist Realität auf der Straße weit entfernt: Am Tempel­hofer Damm wird zwischen Alt-Tempelhof und der A100 aktuell der Radweg erneuert. Dabei wird der alte Standard von ca 80 cm Breite wieder herge­stellt. Natürlich mit Pflas­ter­steinen. Ein bisschen mehr Asphalt könnte Berlin seinen Radfahrern ruhig gönnen. Zumal daneben drei Kfz-Fahrstreifen in eine Richtung sind, die oft genug leer sind.

Dreispurige Tempelhofer Damm mit Baustelle für Geh- und Radweg von ca 80 cm

Zu schmal und mit schlecht befahr­barem Belag: Der 2025 neu gepflas­terte Radweg am Tempel­hofer Damm.

Auch Barrie­re­freiheit ist für Fahrrad­in­fra­struktur ein immer wichti­gerer Aspekt, auch weil Fahrradwege nicht bloß von sport­lichen und jugend­lichen Menschen genutzt werden, sondern auch von Menschen mit Bewegungs­ein­schrän­kungen, die auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen sind. Zudem werden gewerb­liche Logis­tik­an­gebote für die letzte Meile in der Stadt immer wichtiger, die mit E‑Lastenrädern betrieben werden. Auch Sonder­räder werden immer öfter auf Radwege genutzt. Daher ist es wichtig, dass Radver­kehrs­in­fra­struktur so gebaut ist, dass die Durch­fahrt­breite nicht durch zu enge Poller oder Durch­fahrt­gitter verengt wird. (Olaf Dilling)

Von |2. September 2025|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreis­phase des Brenn­stoff­emis­si­ons­handels, der auf Grundlage des Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­ge­­setzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treib­stoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am „großen“ Emissi­ons­handel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Verstei­gerung in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am natio­nalen Emissi­ons­handel – vor allem die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europa­weites System, im natio­nalen Emissi­ons­handel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handels­system ohne Höchst­preis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detail­lierten Regelungs­rahmen für die Verstei­ge­rungs­phase zu setzen. Entspre­chend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschrei­bungen für Verstei­ge­rungs­platt­formen sind ebenso wie die Überar­beitung des Beschaf­fungs­wesens in Unter­nehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundes­ka­binett die Änderung der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Verstei­ge­rungen. Hier sieht es nun folgen­der­maßen aus:

Auch im natio­nalen Emissi­ons­handel wird die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) de Zerti­fikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Insti­tution beauf­tragen – voraus­sichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauf­tragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zerti­fikate versteigern. Die Gesamt­menge der zu verstei­gernden Zerti­fikate ergibt sich unver­ändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berech­ti­gungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchst­preis andern­falls gar nicht reali­sieren ließe. Die Bundes­re­publik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschuss­menge, die sich nach vollstän­diger Verstei­gerung der vorge­se­henen Zerti­fikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Inter­essant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätz­liche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Verstei­ge­rungs­ver­fahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebots­preises gereiht. Liegt der Zuschlags­preis bei 65 € und übersteigt die Gesamt­an­ge­bots­menge zu diesem Preis die eigentlich vorge­sehene Verstei­ge­rungs­menge, erhalten alle Bieter Zerti­fikate, sofern die Gesamt­an­ge­bots­menge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andern­falls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zerti­fikate nur für dieses und die voran­ge­gan­genen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unter­deckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauf­tragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erwor­benen Zerti­fikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekun­där­markt angewiesen.

Dass der Verord­nungs­geber die Branchen­kritik nicht aufge­griffen hat, wonach eine Testphase der Verstei­gerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den adminis­tra­tiven Aufwand erhöhe, liegt an der gesetz­lichen Veran­kerung. Hier hätte der Gesetz­geber recht­zeitig nachsteuern und die Festpreis­phase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken liegen, die die Festpreis­re­gelung von Anfang an aufge­worfen hat (Miriam Vollmer).

Von |1. September 2025|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreis­lauf­wirt­schaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recycling­branche nicht gut läuft, erscheint weit unter­trieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textil­re­cy­cling oder das Kunst­stoff­re­cy­cling. Während die EU einen spezi­ellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richti­ger­weise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umwelt­mi­nis­terium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundes­um­welt­mi­nis­terium, die eigen­ständige Abteilung „Trans­for­mation, Digita­li­sierung, Circular Economy, Klima­an­passung“ aufzu­lösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchen­seits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreis­lauf­wirt­schaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innova­tiven Techno­logien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbe­werbs­fä­higkeit, Rohstoff­si­cherheit und Klima­ziele sichern können, braucht die Kreis­lauf­wirt­schaft politi­schen Rückenwind und klare Struk­turen – nicht ihre Auflösung in einem Minis­­te­riums-Organi­­gramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreis­lauf­wirt­schaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Vermin­derung des Drucks auf die natür­lichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verrin­gerung des CO2-Fussa­b­­drucks, es geht um Klima­schutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der natio­nalen Sicherheit. Die Rahmen­be­din­gungen für die Entsor­gungs­branche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren verein­facht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf prakti­kable recht­liche Rahmen­be­din­gungen und keine Symbol­po­litik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreis­lauf­wirt­schaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

Von |29. August 2025|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Die Schutz­schrift – Vorsorge bei drohender einst­wei­liger Verfügung

Im Unter­neh­mens­alltag, besonders bei Energie­ver­sorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einst­weilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekün­digte oder bereits erfolgt Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung gibt oder weil ein Wettbe­werber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einst­weilige Verfügung ist ein gericht­licher Eilbe­schluss, der oft ohne Anhörung der Gegen­seite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gericht­lichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutz­schrift vorge­beugt werden. Eine Schutz­schrift ist ein vorbeu­gender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinter­legen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner mögli­cher­weise eine einst­weilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegen­seite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Vertei­digung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektro­ni­sches Schutz­schrif­ten­re­gister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutz­schrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechts­strei­tig­keiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutz­schrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einst­weilige Verfügung, sollte das Gericht automa­tisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutz­schrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berück­sich­tigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurück­weisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutz­schrift hätte das Gericht mögli­cher­weise direkt die Verfügung erlassen – ein empfind­licher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktio­niert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinter­legte Schutz­schrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechts­mittel gegen die einst­weilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

Von |29. August 2025|Kategorien: Allgemein, Wettbe­werbs­recht|0 Kommentare