Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet
Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.
Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

- Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
- Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
- Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
- Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.
Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)
Monitoringbericht Energiewende: Stand der Versorgungssicherheit
Der Monitoringbericht Energiewende befasst sich auch mit der Frage der künftigen Versorgungssicherheit und beschreibt hier herausforderungen und Handlungsbedarf.
Die zukünftige Versorgungssicherheit im deutschen und europäischen Stromsystem ist laut Monitoringbericht mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Entscheidend sind dabei vor allem die Entwicklung der Nachfrage, der Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Flexibilitätsoptionen wie Speicher oder Lastmanagement.
Zur Bewertung der Lage dienen dem Monitoringbericht vor allem zwei Studien: Das European Resource Adequacy Assessment (ERAA) der europäischen Übertragungsnetzbetreiber und das Versorgungssicherheitsmonitoring (VSM) der Bundesnetzagentur. Beide Berichte bilden die Grundlage für mögliche politische Entscheidungen wie die Einführung eines Kapazitätsmechanismus.
Das ERAA 2024 zeigt, dass zumindest das angestrebte Niveau der Versorgungssicherheit in allen untersuchten Jahren verfehlt wird. Im VSM 2025 tritt dieses Defizit nur im Szenario „Verstärkte Energiewende“ für das Jahr 2030 auf. Wie groß der tatsächliche Bedarf an neuen Kraftwerken ist, hängt jedoch stark von den getroffenen Annahmen ab – etwa ob ein ausreichender Zubau an Gaskraftwerken ohne staatliche Eingriffe wirklich über den Markt erfolgt. Angesichts politischer und regulatorischer Unsicherheiten erscheint dies zweifelhaft, weshalb politischer Handlungsbedarf besteht.
Für das Jahr 2035 wird ein noch höherer Zubaubedarf erwartet als für 2030. Gründe hierfür sind ein deutlicher Anstieg des Stromverbrauchs, zusätzliche marktbedingte Stilllegungen von Kohlekraftwerken und optimistische Annahmen zum Beitrag nachfrageseitiger Flexibilität.
Die Versorgungssicherheit über das Stromnetz gilt bis 2027/28 dank der Netzreserve als gewährleistet. Danach fehlen belastbare Analysen. Künftige Bewertungen müssen Faktoren wie Netzausbau, verfügbare Kraftwerke für Redispatch und weitere Systementwicklungen berücksichtigen.
Für die Systemstabilität gibt es mit der Roadmap Systemstabilität einen strukturierten Prozess, an dem viele Akteure beteiligt sind. Ein begleitender Systemstabilitätsbericht zeigt regelmäßig auf, welche Maßnahmen nötig sind, um ein stabiles Netz auch bei 100 % erneuerbaren Energien sicherzustellen. Aktuell besteht Handlungsbedarf insbesondere bei der Deckung von Momentanreserve- und Blindleistungsbedarfen sowie beim Einsatz netzbildender Stromumrichter.
Die Energieversorgung der Zukunft ist damit zwar grundsätzlich darstellbar, erfordert jedoch erhebliche politische, regulatorische und technische Anstrengungen. Kurzfristig erscheint die Lage stabil, langfristig jedoch unsicher. Entscheidend wird sein, rechtzeitig die richtigen Rahmenbedingungen zu setzen, damit neue Kapazitäten entstehen, die Nachfrage gedeckt wird und das Stromsystem auch in einer vollständig erneuerbaren Zukunft stabil bleibt.
(Christian Dümke)
Sachstand Polen: Was macht das neue AKW?
Polen hat es nicht leicht. Historisch bedingt ist der Anteil von Kohlestrom an der nationalen Stromerzeugung hoch. Der Minderungsfahrplan der EU stellt Polen deswegen vor große Schwierigkeiten. Zum polnischen Plan der Dekarbonisierung gehört deshalb der Ausbau der Kernenergie: Polen plant ein Kernkraftwerk in Lubiatowo–Kopalino. Die Anlage soll mit 3.750 MW Leistung Kohlestrom verdrängen, der wegen des europäischen Emissionshandels wirtschaftlich absehbar nicht mehr mithalten kann.
Atomstrom steht im Ruf, preisgünstig zu sein, was – zumindest in Deutschland – möglicherweise auf dem Vergleich der Erzeugung durch die letzten kurz vor Stilllegung bereits abgeschriebenen Kernkraftwerke mit neuen Windparks beruht. Doch ähnlich wie bei den Erneuerbaren dominieren auch bei Kernkraftwerken die Kosten der Investition: Die Anlage in Lubiatowo–Kopalino ist schon heute vor Baubeginn mit 45 Milliarden Euro veranschlagt.
Diese Investition will Polen durch staatliche Beihilfen ermöglichen. 14 Milliarden Euro Eigenkapital sollen rund 30 % der Projektkosten abdecken. Staatsgarantien sollen die Finanzierung absichern. Das bedeutet: Sollte die Investition höher ausfallen als aktuell geplant, springt der polnische Steuerzahler ein. Das ist angesichts der Kostenexplosion bei anderen modernen Kernkraftwerken realistisch. So haben sich die inzwischen abgeschlossenen Projekte in Finnland und Frankreich während des Baus jeweils deutlich verteuert.
Doch nicht nur die Errichtung soll staatlich teilfinanziert und abgesichert werden. Polen plant über 60 Jahre Laufzeit den Abschluss eines „Contract for Difference“ (CfD). Das bedeutet, dass der Staat einen Preis garantiert und, wenn der Marktpreis unter dem Garantiepreis liegt, die Differenz übernimmt. Das polnische Industrieministerium nennt nach Quellen im Netz einen Preisrahmen von 112 bis 131 Euro pro MWh. Zum Vergleich: Wind onshore liegt per PPA derzeit bei ungefähr 75 Euro pro Megawattstunde.

Für den Betreiber sollte das Kernkraftwerk damit ein gutes Geschäft sein, für den Steuerzahler dagegen weniger. Indes genießt das Projekt in Polen hohe Zustimmung, sodass die langjährigen künftigen Mehrkosten offenbar von der Gesellschaft getragen werden. Nicht so zufrieden ist allerdings die Europäische Kommission, die bekanntlich für die Notifizierung von Beihilfen zuständig ist. Zwar räumt die Kommission ein, dass ohne das Beihilfepaket das Projekt wohl nicht realisiert würde. Jedoch will sie die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit vertieft untersuchen. Offenbar vermutet sie Überförderung. Weiter prüft sie, ob durch die immensen Fördergelder der Wettbewerb im Strommarkt beeinträchtigt wird. Schließlich müssen andere Erzeugungsarten ohne eine vergleichbare Förderung auskommen.
Das Risiko für das polnische Projekt ist hoch: Wenn die Kommission die Beihilfe nicht genehmigt, kommt das Projekt möglicherweise nicht zustande und die Kohleblöcke laufen länger. Für den europäischen Klimaschutz wäre das ein großes Problem. Polen müsste seine Pläne von Grund auf ändern. Möglicherweise springt Westinghouse Bechtel ab. In jedem Fall tickt die Uhr: 2028 will Polen mit dem Bau beginnen. Zwischen 2036 und 2038 soll die schrittweise Inbetriebnahme stattfinden. Schaut man auf bisherige Projekte, ist dieser Zeitplan ohnehin ambitioniert (Miriam Vollmer).
VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen
Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihenhaussiedlungen gefühlt Grundrechtsstatus. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillingskinderwagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist?

Lübeck – beidseitig aufgesetztes Parken mit Baustellenbeschilderung (Foto: A. Dilling)
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßenverkehrsbehörde in einer Straße mit Reihenhäusern das halb aufgesetzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehwegbreite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobilitätseingeschränkte Personen nur mit erheblichen Behinderungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.
Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkregelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, das Verkehrsaufkommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alternativen Vorgehensweisen auseinandergesetzt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffentlichen Parkplatz gäbe. Die Neuregelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der geringen Gehwegbreite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewährleistet, dass ausreichend Platz und Bewegungsspielräume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobilitätseingeschränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.
Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organisierten Fußverkehrstagung in Verden an der Aller hingewiesen. Dort habe ich über die Möglichkeiten der Kommunen zur Förderung des Fußverkehrs bei der Anwendung der reformierten StVO vorgetragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicherheitsaudit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu diskutieren. Ich freue mich über den produktiven Austausch. (Olaf Dilling)
Wohlstand vor Klima? Wieso der Bund nicht auf die Bremse treten darf
Die deutsche Wirtschaft kränkelt, und da würde mancher gern beim Klimaschutz auf die Bremse treten. Auch wenn alle Akteure bekräftigen, dass das Ziel, 2045 (oder doch 2050??) nettonull zu emittieren, nicht in Frage steht, so wird Klimaschutz doch derzeit deutlich depriorisiert. Für Unternehmen, die sich auf den bisherigen Zielpfad eingestellt haben, bedeutet das eine neue Unsicherheit, mancher andere dagegen fragt sich, ob Investitionen verschoben werden könnten. Doch wie frei ist Deutschland eigentlich, die Klimagesetze der Ampel wieder rückgängig zu machen, oder zumindest das Ziel von 65% Minderung bis 2030 zeitlich ein bisschen zu strecken?
Die je nach Standpunkt erleichternde oder ärgerliche Antwort lautet: kaum. Denn Art. 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen – ausdrücklich auch im Interesse künftiger Generationen. Aus dieser Norm haben Verfassungsrechtler ein auf das Grundgesetz gestütztes Verschlechterungsverbot abgeleitet: Ein einmal erreichtes Schutzniveau darf nicht ohne zwingenden Grund abgesenkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Klimabeschluss 2021 klargestellt, dass Klimaschutz eine Schutzpflicht des Staates ist. Belastungen dürfen nicht einfach in die Zukunft verschoben werden, weil dies die Freiheitsrechte der kommenden Generationen übermäßig einschränken würde.

Auch das europäische Recht gibt wenig Anlass zu der Hoffnung, man könnte den Ausbau der Erneuerbaren und den Umbau der bisher fossilen Infrastruktur schlicht verschieben. Das EU-Klimagesetz verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2050 klimaneutral zu werden, und bis 2030 auf 55% zu reduzieren. Wird dieses Ziel verfehlt, rückt Klimaneutralität in weite Ferne. Zudem geben auch die Einzelakte der EU zum Teil ausgesprochen detailliert vor, wie und bis wann die Mitgliedstaaten mindern müssen. Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist bis 2030 ein Anteil von mindestens 42,5 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch vorgeschrieben, und die Gebäuderichtlinie (EPBD) zwingt die Mitgliedstaaten zu drastischen Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudesektor. Auch der EU Emissionshandel, der ab 2027 auch für Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel gilt, steht nicht zur zeitlichen Disposition der Mitgliedstaaten.
Zwar bietet das EU-Recht Flexibilitätsmechanismen wie den Handel mit Emissionszuweisungen im Effort-Sharing-System oder statistische Transfers bei Erneuerbaren. Doch diese haben nicht nur enge Grenzen, sie sind auch teuer: Schon heute warnt das Umweltbundesamt, dass Deutschland bei Zielverfehlung auf Milliardenkosten für Zukäufe zusteuern könnte. Hinzu kommen die Risiken von Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission und mögliche Verfassungsbeschwerden im Inland.
Klimaschutz ist also nicht einfach ein politisches Projekt, das man nach Belieben beschleunigen oder bremsen kann. Er ist eine rechtliche Verpflichtung, doppelt abgesichert durch Grundgesetz und Europarecht. Wer beim Klimaschutz bremst, riskiert damit eine lange Verunsicherung des Marktes, die in Niederlagen vor Gericht enden können, und dazu hohe Zahlungen für Zukäufe, die am Ende der deutschen Transformation fehlen: Eine Vitaminspritze für den deutschen Patienten sieht anders aus (Miriam Vollmer).
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Monitoringbericht Energiewende: Überbauung von Netzanschlüssen als Chance für Ausbau der Erneuerbaren
Der Monitoring Bericht zur Energiewende liegt vor. Wir haben hieraus bereits über den Themenbereich Abfall und Biomasse berichtet. In dem Bericht wird jedoch auch zum Thema Netzanschluss von EE-Anlagen und Netzstabilität ein interessanter Ansatz vertreten:
Der Anschluss von Wind- und Solaranlagen ans Stromnetz ist teuer und oft ein Nadelöhr beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Eine Lösung, die aktuell in mehreren Studien diskutiert wird, ist die gezielte Überdimensionierung von Anlagen im Verhältnis zur Netzanschlussleistung – also mehr Stromerzeugungskapazität aufzubauen, als das Netz eigentlich gleichzeitig aufnehmen kann.
Anstatt für jede neue Anlage eigene teure Netzanschlüsse zu schaffen, können bestehende Anschlüsse besser ausgelastet werden. Das kann laut Monitoringbericht etwa erfolgen durch:
- die Kombination von Wind- und Solaranlagen an einem Standort (Co-Location),
- die Einbindung von Speichern hinter dem Netzanschluss,
- oder die Bündelung mehrerer Anlagen an einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt (Clusterung).
So lassen sich Spitzenlasten glätten, während das Netz insgesamt effizienter genutzt wird.
Zwar führt die Überbauung dazu, dass in Zeiten hoher Produktion ein kleiner Teil des Stroms abgeregelt werden muss. Da dieser Überschussstrom jedoch ohnehin nur geringe fossile Erzeugung ersetzt, ist der negative Klimaeffekt gering. Insgesamt überwiegen die Vorteile, weil die Maßnahme den Netzausbau beschleunigt und so schneller mehr erneuerbare Energie ins Netz bringt.
Durch die Kombination verschiedener Technologien (z. B. Wind und PV) sowie den Einsatz von Speichern wird die Netzauslastung gleichmäßiger. Das verbessert die Systemstabilität und verringert den Bedarf an Notfallmaßnahmen wie Redispatch.
Der größte Vorteil liegt laut Monitoringbericht bei den Kosten. Laut Studien könnten bis 2030 jährlich bis zu 1,7 Milliarden Euro eingespart werden. Besonders effektiv ist die gemeinsame Nutzung von Wind- und PV-Anlagen, kombiniert mit Speichern. Der moderate Ertragsverlust durch abgeregelten Strom fällt kaum ins Gewicht, da dieser zu Zeiten von Überschüssen ohnehin nur geringen Marktwert hat.
Damit diese Option breit genutzt werden kann, sind Anpassungen im Rechtsrahmen nötig, etwa im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Auch Regelungen zu verbindlichen Verträgen für Anschlusskapazitäten in Engpassgebieten (sogenannte FCAs) müssten weiterentwickelt werden.
Die gezielte Überbauung von Netzanschlüssen ist damit vielleicht ein vielversprechender Hebel, um den Ausbau erneuerbarer Energien schneller, günstiger und effizienter zu machen. Die dabei entstehenden Stromverluste sind vergleichsweise gering, die System- und Kostenvorteile dagegen erheblich.
(Christian Dümke)