Endschaftsregelung nicht vergessen: BGH zu Fernwärmenetz Stuttgart
Das Urteil des BGH-Kartellsenats (Urt. v. 5.12.2023 – KZR 101/20) hat im langjährigen Streit der Landeshauptstadt Stuttgart mit der EnBW um das Fernwärmenetz eins geklärt: Eigentümerin des Netzes ist die EnBW. Die Landeshauptstadt kann keine Übereignung oder gar den Rückbau des Netzes fordern. Damit ist zumindest ein möglicher Ausgang des Verfahrens, den beide Parteien wohl nicht gewollt hätten, vom Tisch: Das zwischen 1994 und 2013 bis auf 218 km ausgebaute Fernwärmenetz mit einer Versorgungskapazität für rund 25.000 Haushalte, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentliche Gebäude zu beseitigen.
Andere Facetten des Urteils dürften allerdings weiterhin zu Herausforderungen auf dem Weg zur einvernehmlichen Gestaltung der Stuttgarter Fernwärmeversorgung führen, denn zugleich hat die EnBW für die Zukunft keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Diesen hatte sie im Wege der Widerklage verfolgt.
Rückblick – Konzessionsvertrag ohne Endschaftsregelung
Was bisher geschah: 1994 wurde – noch zwischen Stadt und kommunalem Versorger, der später die Beteiligung der Stadt verlor und seit nunmehr rund 20 Jahren Teil des EnBW-Konzerns ist – ein Konzessionsvertrag geschlossen: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit 2013 räumte dieser dem Versorgungsunternehmen Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes ein. Nicht geregelt wurde, wer nach dem Ausbau und dem Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Anlagen erhalten sollte.
Nun ist diese sogenannte Endschaftsregelung – sozusagen und juristisch ganz und gar unsauber – der Ehevertrag der langfristigen Vertragsbeziehungen. Eine Endschaftsregelung kann Konflikte nicht verhindern. Aber jedenfalls haben alle Seiten die Sicherheit, dass man über das Eingemachte schonmal ehrlich gesprochen hat, als noch alles gut war. Endschaftsregelungen gehören in jeden Betreibervertrag, wenn eine Vertragspartei über lange Zeit teure Infrastruktur aufbaut. Das kann in nahezu allen Versorgungsbereichen der Fall sein, wenn neue Netze errichtet werden müssen.
Stuttgart hatte 2011, 2 Jahre vor Vertragsende, mit der Information über die Bestrebungen, die Wegenutzungsrechte erneut zu vergeben – oder aber, das Wärmenetz zu rekommunalisieren – begonnen.
Rechtsstreit
Nach Zwischenschritten, stockenden Verhandlungen und dem sich anschließenden Rechtsstreit erging 2019 ein erstes Urteil des LG Stuttgart (Urt. v. 14.02.2019 – 11 O 225/16). Die Landeshauptstadt hatte erstmals auf Übereignung des Fernwärmenetzes, die EnBW in Widerklage auf einen neuen Wegenutzungsvertrag geklagt. Das Landgericht verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übereignung – sowie den Hilfsantrag auf Beseitigung – der Leitungen und gab der Widerklage statt.
Die 2020 nachfolgende Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 26.3.2020 − 2 U 82/19) führte ins Patt: Zwar bestätigte das OLG die erstinstanzliche Auffassung, dass weder das Eigentum an den Anlagen automatisch an die Stadt übergangen, noch ein Anspruch hierauf entstanden sei. Es sah anders als das Landgericht allerdings einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB – die Leitungen auf und in den Grundstücken der Stadt müssten durch die EnBW entfernt werden. Auch hinsichtlich des Widerklageantrags änderte das OLG das Urteil: Entgegen der Auffassung in erster Instanz stehe der EnBW keine Abgabe eines Angebots für einen neuen Wegenutzungsvertrag durch die Landeshauptstadt zu. Das mögliche Ergebnis, tatsächlich einen Rückbau des mittlerweile weitläufigen und umfassenden Wärmenetzes zu erwirken, konnte jedoch beiden Parteien nicht recht sein.
Das nun ergangene Urteil des BGH (dessen Volltextveröffentlichung Stand 12.12.2023 noch aussteht) stellt sich nun als neue Kombination dar. Kein Anspruch der Landeshauptstadt Stuttgart auf Übereignung (wie LG, OLG) oder Beseitigung ( wie LG, gegen OLG) der Fernwärmeleitungen. Kein Anspruch der EnBW auf ein Angebot der Stadt, einen neuen Wegenutzungsvertrag abzuschließen (gegen LG, wie OLG).
Zentrale Entscheidungsgründe
Die Entscheidung stützte das Gericht zentral auf drei Normen und deren Auslegung:
1. Um den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) an die Stadt nach § 95 BGB zu bestätigen, fehlte es dem BGH zufolge an der erforderlichen Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen (EnBW).
2. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs sei die „Störung“ in diesem Fall nach § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) durch die Stadt zu dulden.
3. Umgekehrt bejahte das Gericht zwar eine marktbeherrschende Stellung der Stadt bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten – die sei hier aber nicht missbräuchlich ausgenutzt worden, sodass ein Anspruch auf Nutzungsrechtseinräumung nach § 19 GWB entfiel.
Einordnung & Ausblick
Die Landeshauptstadt Stuttgart verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Dafür zieht sie zunehmend Versorgungsfragen an sich – im Rahmen der städtischen Energieleitplanung auch den kommunalen Wärmeplan. Das Fernziel der Rekommunalisierung des Wärmenetzes hat die Landeshauptstadt in ihrer Pressemitteilung zur Entscheidung entsprechend bekräftigt. In ihrer Pressemitteilung haben die EnBW zumindest den fortbestehenden Willen zur Zusammenarbeit formuliert.
Daneben fällt auf: Parteien und Gerichte haben im Streit mehrfach auf Regelungen des EnWG zurückgegriffen. So hat sich das Landgericht in erster Instanz mit der Bedeutung der Entflechtungsregeln des EnWG auseinandergesetzt (BeckRS 2019, 11063, Rn. 191f.), und der BGH sich an § 46 EnWG angelehnt. Prinzipiell reguliert das EnWG nur Strom- und Gasnetze. Die steigende Bedeutung von (Fern-)Wärmenetzen könnte hier in Zukunft gesetzgeberisches Tätigwerden erfordern.
Und allen Versorgungsunternehmen sowie den versorgten Kommunen, die Betreiberverträge über Infrastruktur schließen, sei nachdrücklich ans Herz gelegt: Treffen Sie eine Endschaftsregelung für die wertvolle Infrastruktur (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).
Wie nun, BMWK?
Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energiepreisen so aus: Die Netzentgelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertragungsnetzentgelte aus dem KTF entfällt. Gleichzeitig steigt die Umsatzsteuer wieder auf 19%. Und die Preisbremsen laufen aus. Der Endkundenpreis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.
Bis die Energieversorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankündigung und dem Geltungszeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushaltskunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:
„Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen“
Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preisbremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatzsteuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzentgelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankündigungsfrist nicht eingehalten werden, oder Energieversorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preisbremse und die Umsatzsteuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzentgelte nachgezogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzentgelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berücksichtigt werden muss, außer der Gesetzgeber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahreswechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).
OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching
Wollen auch sie reich und erfolgreich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgscoaching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angebliche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schneeballsysteme oder Allerweltskalendersprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?
Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernunterricht gilt:
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Diese Anforderungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes gilt, dass solch ein entgeltlicher Fernunterricht einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entsprechende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.
Ob das Auswirkungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen
(Christian Dümke)
Klimaschutz im Verkehr – mit oder ohne StVO
Die StVO-Reform, mit der Klimaschutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Beharrungskräfte, um das Verkehrsrecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen, Klimaschutz und lebenwerte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestaltungswillen vom Verkehrsressort und einem Teil der Länder ausgebremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.
Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglichkeiten, Mobilität klimafreundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:
- Integierte Stadt- und Verkehrsplanung: Hier gibt es bereits jetzt Möglichkeiten und Instrumente, wie die Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, eines städtebaulichen Mobilitätskonzepts, die Planung eines Vorrangnetzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Masterplans Nahmobilität. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzepts sind straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
- Förderung des Fuß- und Radverkehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglichkeiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrradstraßen, Fahrrad- oder Fußgängerzonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anforderungen an die Begründung bestehen.
- Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
- Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur: § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
- Nachhaltiger Güterverkehr: Schienengüterverkehr und die dazu gehörige Infrastruktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommunalen Verkehrsplanung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglichkeiten, für die „letzte Meile“ auf klimafreundliche Verkehrsmittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlagplätze (Multimodal Mobility Hubs).
Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klimaschutz im Verkehrsrecht zu einer Art „Trumpfkarte“ würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.
Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klimaschutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erforderlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingreifende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klimaschutz auch mit anderen Schutzgütern des Straßenverkehrsrechts abgewogen.
Wie diese Frage der Verhältnismäßigkeit und Abwägung strukturiert ist und welche Bringschuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausgestaltung der StVO und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift noch näher ausbuchstabiert. Das liegt im Wesentlichen in der Hand des Verkehrsressorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klimaschutz als relevanter Belang zu exzessiven Verboten führt. (Olaf Dilling)
Landgericht Düsseldorf verurteilt gas.de zur Rückzahlung von Preisanpassungen an zwei Kunden
Das Landgericht Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH im Rahmen eines Versäumnisurteils (gerichtliches Aktenzeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslieferungen verurteilt.
Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister aus abgetretenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen „grüngas classic“ und „grüngas easy24“. Streitig waren Preisanpassungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechtsdienstleister argumentierte, dass die von gas.de vorgelegten Preisanpassungsmitteilungen nach seiner Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzisiert worden waren.
Zum Verhandlungstermin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landgericht Düsseldorf erlies daher ein Säumnisurteil. Im Rahmen eines solchen Säumnisurteils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Klägerseite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Christian Dümke)
Die Zuteilung 2026 – 2030: Vorschlag der KOM
Lange erwartet, nun hat die Konsultation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.
Die Grundpfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überraschung: Sie sind schon in der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie enthalten. Auch nicht überraschend ist, dass die Zuteilungen sinken sollen: Das ist einerseits Teil des Konzepts des Emissionshandels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Andererseits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwanderung energieintensiver Industrien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Kontinuität zu den bisherigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kostenlosen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unterscheidet. Das sind die Markantesten :
# Bei Lieferungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belieferten an sich Zertifikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungsabfall aus.
# Ganz neu und bisher komplett systemfremd: Bisher gab es keine Zuteilungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen hergestellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zertifikate gibt, gibt es aber keine Stromkostenkompensation mehr.
# Der Methodenplan wird genehmigungsbedürftig.
# Zuteilungen für Produkte, die dem CBAM unterfallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.
# Wärme als Zusatzprodukt wird aufgewertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppelzählung wirken kompliziert, aber manche Betreiber, die Zuteilungen nach Brennstoffbenchmark und Prozessemissionen erhalten, dürften profitieren.
# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektorübergreifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückausnahmeregeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahrscheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.
# Die Zuteilung für Prozessemissionen sinkt von 97% auf 91% der historischen Emissionen, aber erst ab 2028.
# Die Sonderregeln für Stromerzeuger werden aufgehoben, die in der Vergangenheit für Industriekraftwerke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärmeerzeugung behandelt wie andere Anlagen auch.
# In Zukunft werden Zuteilungen gekürzt, wenn Empfehlungen in Energieaudits und zertifizierten Energiemanagementsystemen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.
# Viele Unternehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klimaneutraltätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkretisiert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangspunkt sind die Benchmarks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klimaneutralitätspläne sind mit den Zuteilungsplänen und nicht zum 01.05.2024 vorzulegen. Sie werden alle fünf Jahre überarbeitet und veröffentlicht.
# Die Kürzungen wegen Klimaneutralitätsplänen und unzureichenden Energieeffizienzmaßnahmen werden nicht kumulativ angewandt.
# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe veränderter Benchmarks.
Das Zuteilungsverfahren soll im nächsten Frühjahr stattfinden. Angesichts der Fülle neuer Anforderungen stellt das die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Entsprechend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraussichtlichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)