Das UBA-Gutachten zum BEHG
Was das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) angeht, jenes Gesetz also, auf dem der CO2-Preis für Brenn- und Treibstoffe beruht, sind die allermeisten Juristen skeptisch. Nur einzelne Stimmen halten das neue Klimaschutzinstrument für verfassungskonform.
Entweder hat die Vielzahl der Autoren, die am BEHG zweifeln, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verunsichert. Oder die Behörde fürchtet, Dritte – also zum Beispiel Verwaltungsgerichte – könnten am nationalen Emissionshandel zweifeln. Wie auch immer: Die DEHSt – bzw. das Umweltbundesamt – hat selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Verfasser ist die Kanzlei Lindenpartners (Sie finden es hier). Diese kommt nun zu dem Ergebnis, mit dem BEHG sei alles in Ordnung. Wir sind also neugierig: Wo biegen die Gutachter der Behörde anders ab als die meisten anderen Juristen?
Im ersten Schritt ist man sich noch einig: Dass es sich bei dem Preis der Zertifikate, die beim Inverkehrbringer anfallen, um eine „Vorteilsabschöpfungsabgabe“ handelt, ist noch einigermaßen konsensual. Das ist insofern nicht überraschend, als dass das BVerfG sich so zum EU-Emissionshandel geäußert hat.
Etwas verblüffend ist, dass im Anschluss an diese Feststellung nicht die Verfasungskonformität des BEHG in der aktuellen Festpreisphase geprüft wird, sondern die Versteigerungsphase thematisiert wird, die erst in einigen Jahren startet. Erst dann thematisiert das Gutachten die Einführungsphase.
Die Prüfung der Einführungsphase ist auch etwas überraschend aufgebaut: Normalerweise prüfen Juristen, ob eine Maßnahme den rechtlichen Anforderungen standhält und thematisieren dabei auch die Argumente, die Kritiker vorbringen. Dieses Gutachten dagegen erklärt auf schlanke zwei Seiten das BEHG auch in der Einführungsphase für verfassungskonform, weil – was andere Autoren verneinen – die für eine zulässige Vorteilsabschöpfung erforderliche Knappheitssituation vorliegen würde. Diese würde sich bereits aus der Existenz eines CO2-Restbudgets ergeben. Erst im nächsten Kapitel beschäftigt sich das Gutachten dann mit den Argumenten der Kritiker, die vor allem zwei Punkte als schwierig ansehen: Zum einen besteht in der Festpreisphase keine Knappheit an Zertifikaten, denn diese sind nicht endlich: Ist das Budget erschöpft, kauft der Bund in der EU anderen Ländern Emissionsrechte oder spart an anderer Stelle (aber wo?). Die Deutschen schöpfen also für einige Jahre aus einem juristisch nie versiegenden Brunnen. Damit ist die Einordnung als zulässige Vorteilsabschöpfungsabgabe mindestens schwierig. Zum anderen hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13) dem Gesetzgeber ein Steuererfindungsrecht abgesprochen, so dass der Gesetzgeber auch nicht einfach argumentieren kann, er hätte einen neuen Typus der Vorteilsabschöpfungsabgabe erfunden, der ohne eine auf Knappheit beruhende Bewirtschaftsordnung auskäme.

Dies indes hält das Gutachten für unbedenklich. Es erklärt erst die Flexibilitätsmechanismen des EU-Klimaschutzrechts. Dann handelt es die Frage nach der unzureichenden Knappheit kurz ab: Das Bundesverfassungsrecht habe dies nicht so gemeint, wie die Kritiker glauben. Zum einen handele es sich bei der Entscheidung des BVerfG nur um eine Kammerentscheidung. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die Knappheit der Ressource „CO2-Budget“ spürbar wäre.
Das Steuererfindungsrecht betrachtet das Gutachten deswegen gar nicht weiter, denn die Gutachter halten ja schon die Voraussetzungen einer Vorteilsabschöpfungsabgabe für gegeben. Es problematisiert die Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer allerdings auch in Hilfserwägungen nicht weiter, stattdessen prüfen die Gutachter teilweise völlig unproblematische und auch nie hinterfragte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
Uns überzeugt das Gutachten damit nicht. Es ist schlicht kein Argument, ob eine ja nun nicht vom Himmel gefallene Einordnung des BVerfG in einer Kammer- oder Senatsentscheidung steht. Und kann eine Ware, die juristisch unbegrenzt vorhanden ist, schon semantisch jemals „knapp“ sein? Das Gutachten, dessen tragende Erwägungen auf vielleicht zwei Seiten passen, mag zu dem Ergebnis kommen, dass der Bund sich gewünscht hat. Aber nicht überall, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg (Miriam Vollmer).
„Streets ‚R‘ Us“. Temporäre Spielstraße rechtmäßig
Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.
Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.
In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).
Schadenersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung der Energielieferung?
In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energieversorgern, die ihre Kunden möglicherweise rechtswidrig die Versorgungsverträge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?
Schadenersatzpflicht
Kündigt ein Energieversorger den Liefervertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der vereinbarte Energieliefervertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belieferung des Kunden gleichwohl beim Netzbetreiber ab, verstößt er damit gegen seine vertragliche Lieferpflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.
Der unberechtigt kündigende Versorger erfüllt damit seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr und macht sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Energielieferverträge sind regelmäßig Fixgeschäfte, so dass der Versorger die unterlassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes
Durch die unberechtigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energiebezug des Kunden in der Regel nicht beeinträchtigt, weil der Ersatzversorger die Belieferung nahtlos fortsetzt.
Der Schaden des Kunden wird daher typischerweise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belieferung im Rahmen der teuren Ersatzversorgung entstehen. Da die Ersatzversorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuvertrages im Vergleich zum Lieferpreis des unberechtigt gekündigten Vertrag als Schadenersatz in Betracht kommen.
Der Schadenersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des vereinbarten Lieferpreises des unberechtigt gekündigten Vertrages und den Kosten der ersatzweisen Belieferung.
Die anzusetzende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüngliche Lieferverhältnis ohne die unberechtigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte rechtmäßig beenden können.
Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadensminderungspflicht unterliegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekündigten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schadenersatz rechnerischen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schadenersatz würde dann aber auf Basis eines marktüblichen Vergleichspreises berechnet werden.
Regelungslücken beim Energiediscounter?
Der aktuelle Spiegel berichtet über den Verdacht, bei Stromio und Gas.de könnte es sich anders verhalten als bei anderen Discountern, die ihre Lieferverpflichtungen schlicht nicht mehr erfüllen konnten: Im Raum steht der Verdacht, den verbundenen Unternehmen seien keineswegs die Mittel ausgegangen, die den Kunden geschuldete Energie beim Vorlieferanten zu bezahlen. Vielmehr würde aktuell die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermitteln, ob die eigentlich für die Erfüllung der laufenden Energielieferverträge beschaffte Energie an Großhändler weiterverkauft worden sei, weil die aktuell am Großhandelsmarkt zu erlösenden Preise so hoch sind, dass sie die den Kunden garantierten Preise deutlich übersteigen. Stromio hätte sich also wie der Vermieter eines Ferienhauses verhalten, der zwar Familie Maier das Haus am Meer für 500 EUR für vier Wochen vermietet hätte, dann aber die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hätte, Familie Schmidt für das Ferienhaus 800 EUR abzunehmen und den Maiers unter einem Vorwand abzusagen.
Zivilrechtlich dürfte die Sache nicht überkomplex sein: Stromio und Gas.de hatten laufende Verträge, die sie gekündigt haben, obwohl kein Kündigungsrecht bestand (zu einem solchen Fall auch hier). Die Kündigungen sind also vermutlich zum weit überwiegenden Teil unwirksam, es sei denn, ausnahmsweise gibt die Vertragslage etwas anderes her. Da aber – teilweise sogar vor der Kündigung – die Belieferung eingestellt wurde, werden die Kunden seitdem vom Ersatzversorger beliefert. Die Ersatzversorgung ist teurer als der Produktpreis, zu dem Stromio bzw. Gas.de zu liefern verpflichtet war. Damit entsteht den Kunden ein Schaden, den Stromio und Gas.de ersetzen müssen. Doch zum einen macht diesen Schaden längst nicht jeder Kunde geltend. Und zum anderen ist die Ersatzversorgung in aller Regel trotz der hohen Bezugskosten nicht so teuer, dass der Schadensersatz den Gewinn durch Verkauf an Dritte übersteigen dürfte. Mit anderen Worten: Wenn es denn so sein sollte, lohnt es sich vermutlich.

Nicht nur für die Betroffenen wäre das unbefriedigend. Entsprechend wird teilweise diskutiert, ob denn wirklich keine strafrechtliche Verurteilung in Frage kommt. Ob es sich – verdichtet sich der Verdacht – möglicherweise um einen Eingehungsbetrug handeln könnte? Doch diese spezielle Form des Betrugs setzt voraus, dass schon bei Vertragsabschluss bereits keine Erfüllungsbereitschaft bestand. Dem dürfte, bestätigen sich die im Raum stehenden Vorwürfe, aber erkennbar nicht so sein, denn bei Abschluss der Verträge irgendwann in der Vergangenheit bestand die Absicht, Strom zu liefern ganz bestimmt. Abstrakt ist es aber gerade nicht strafbar, Verträge nicht zu erfüllen. Zumindest auf den ersten Blick also kein Fall für die Staatsanwaltschaft.
Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass die Politik nun ankündigt, aktiv zu werden. Doch den ersten Ankündigungen des Bundeswirtschaftsministers ist wenig Konkretes zu entnehmen. Insofern: Es bleibt spannend (Miriam Vollmer).
Tempo 30 – aber nicht flächendeckend?
Der neue Bundesverkehrsminister scheint durchaus für Überraschungen gut zu sein. Nachdem er noch vor seiner Vereidigung in der Presse als „Anwalt der Autofahrer“ apostrophiert worden war, ergibt sich inzwischen ein etwas nuancierteres Bild. Die Diskussion um den Verbrennungsmotor zeigt, dass er offenbar bereit ist, die Herausforderungen von Klimaschutz und Verkehrswende anzunehmen. Dies ist sicher ein wichtiges Signal für die deutsche Automobilindustrie. Sie kann nun eher auf Ausbau der Ladeinfrastruktur hoffen und endlich auf E‑Mobilität setzen, als darauf, dass der Verbrenner durch Kaufprämien oder ähnliches so lange staatlich gestützt wird, bis er sich wie durch ein Wunder über ausreichend verfügbare Biokraftstoffe nachhaltig betreiben lässt.
Aber auch was die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kommunen im Straßenverkehrsrecht angeht, sind nun Zwischentöne zu vernehmen, die durchaus Hoffnung auf größere Spielräume für die Verkehrswende machen. Bisher war eins der wichtigsten Hindernisse für Verkehrswendeprojekte auf Ebene der Gemeinden, dass die Straßenverkehrsordnung bisher so restriktiv hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs ist. Denn letztlich dreht sich die gesamte Regelung des Verkehrs durch die zuständigen Gemeinden um den Angelpunkt des § 45 StVO: Beschränkungen sind in der Regel nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs möglich. Nur wenn sie eigens in der Vorschrift aufgelistet sind, sind Ausnahmen zulässig. Und selbst wenn die genannten Gründe vorliegen, setzen Beschränkungen zumeist eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die schwer zu begründen ist.
Den Kommunen war dieses enge Korsett des Straßenverkehrsrecht seit langem hinderlich. Daher fordert der Städtetag schon seit Jahren eine Flexibilisierung. Diese wird nun im Koalitionsvertrag versprochen. Denn die Regelung des Verkehrs nach der StVO soll für weitere Gründe, insbesondere Klimaschutz und Stadtentwicklung, geöffnet werden. Damit soll auch der Forderung der Städte nachgekommen werden, mehr und größere Tempo 30-Zonen einzurichten.
Auch hierzu hat der Bundesverkehrsminister Stellung genommen. Durchaus im Sinne der Städte. Denn er gesteht ihnen zu, dass sie oft besser wissen, wo und wann ein Tempolimit Sinn macht. Statt ideologischer Prinzipen soll so mehr Flexibilität in die Regelung des Verkehrs kommen. Zugleich hat der Minister jedoch ein flächendeckendes Tempolimit bei 30 km/h in den Städten ausgeschlossen. Auch dies ist nachvollziehbar. Denn es kann Vorteile haben, zwischen Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einerseits und Wohnstraßen andererseits zu differenzieren, um Verkehrsströme sinnvoll zu lenken. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass mit der nun zu erwartenden Neuregelung des Straßenverkehrsrechts einiges an Entscheidungsmöglichkeiten und vermutlich auch ‑zwängen auf die Kommunen zukommt. Wir beraten Sie gerne dabei! (Olaf Dilling)
Der EU-CO2-Preis wackelt
Die ehrgeizigen Pläne der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie stoßen auf Widerstand in manchen Mitgliedstaaten. Besonders nach den monatelangen Protesten der französischen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraftstoffe fürchten einige europäische Regierungen den Unmut der Bevölkerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissionshandels auf Brenn- und Treibstoffe in der EU über einen Upstream-Emissionshandel realistisch ist.
Der Berichterstatter im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der deutsche Christdemokrat Peter Liese, hat nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richtlinienvorschlags der Kommission, auch eine vermittelnde Regelung für den Emissionshandel für Brenn- und Treibstoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbeziehen. Sie müssen allerdings die Emissionsminderungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inverkehrbringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zertifikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslieferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feierabend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentralheizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfangreichen Papierkrieg ist das kaum vorstellbar.
Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausgeschlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).