Regelungs­lücken beim Energiediscounter?

Der aktuelle Spiegel berichtet über den Verdacht, bei Stromio und Gas.de könnte es sich anders verhalten als bei anderen Discountern, die ihre Liefer­ver­pflich­tungen schlicht nicht mehr erfüllen konnten: Im Raum steht der Verdacht, den verbun­denen Unter­nehmen seien keineswegs die Mittel ausge­gangen, die den Kunden geschuldete Energie beim Vorlie­fe­ranten zu bezahlen. Vielmehr würde aktuell die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ermitteln, ob die eigentlich für die Erfüllung der laufenden Energie­lie­fer­ver­träge beschaffte Energie an Großhändler weiter­ver­kauft worden sei, weil die aktuell am Großhan­dels­markt zu erlösenden Preise so hoch sind, dass sie die den Kunden garan­tierten Preise deutlich übersteigen. Stromio hätte sich also wie der Vermieter eines Ferien­hauses verhalten, der zwar Familie Maier das Haus am Meer für 500 EUR für vier Wochen vermietet hätte, dann aber die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hätte, Familie Schmidt für das Ferienhaus 800 EUR abzunehmen und den Maiers unter einem Vorwand abzusagen.

Zivil­rechtlich dürfte die Sache nicht überkomplex sein: Stromio und Gas.de hatten laufende Verträge, die sie gekündigt haben, obwohl kein Kündi­gungs­recht bestand (zu einem solchen Fall auch hier). Die Kündi­gungen sind also vermutlich zum weit überwie­genden Teil unwirksam, es sei denn, ausnahms­weise gibt die Vertragslage etwas anderes her. Da aber – teilweise sogar vor der Kündigung – die Belie­ferung einge­stellt wurde, werden die Kunden seitdem vom Ersatz­ver­sorger beliefert. Die Ersatz­ver­sorgung ist teurer als der Produkt­preis, zu dem Stromio bzw. Gas.de zu liefern verpflichtet war. Damit entsteht den Kunden ein Schaden, den Stromio und Gas.de ersetzen müssen. Doch zum einen macht diesen Schaden längst nicht jeder Kunde geltend. Und zum anderen ist die Ersatz­ver­sorgung in aller Regel trotz der hohen Bezugs­kosten nicht so teuer, dass der Schadens­ersatz den Gewinn durch Verkauf an Dritte übersteigen dürfte. Mit anderen Worten: Wenn es denn so sein sollte, lohnt es sich vermutlich.

Stromzähler, Elektrizität, Meter, Voltmeter, Multimeter

Nicht nur für die Betrof­fenen wäre das unbefrie­digend. Entspre­chend wird teilweise disku­tiert, ob denn wirklich keine straf­recht­liche Verur­teilung in Frage kommt. Ob es sich – verdichtet sich der Verdacht – mögli­cher­weise um einen Einge­hungs­betrug handeln könnte? Doch diese spezielle Form des Betrugs setzt voraus, dass schon bei Vertrags­ab­schluss bereits keine Erfül­lungs­be­reit­schaft bestand. Dem dürfte, bestä­tigen sich die im Raum stehenden Vorwürfe, aber erkennbar nicht so sein, denn bei Abschluss der Verträge irgendwann in der Vergan­genheit bestand die Absicht, Strom zu liefern ganz bestimmt. Abstrakt ist es aber gerade nicht strafbar, Verträge nicht zu erfüllen. Zumindest auf den ersten Blick also kein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Entspre­chend ist es nicht erstaunlich, dass die Politik nun ankündigt, aktiv zu werden. Doch den ersten Ankün­di­gungen des Bundes­wirt­schafts­mi­nisters ist wenig Konkretes zu entnehmen. Insofern: Es bleibt spannend (Miriam Vollmer).

2022-01-19T00:09:07+01:0019. Januar 2022|Vertrieb|

Das kann teuer werden: Schadens­ersatz bei nicht einge­löstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juris­tisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jeden­falls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Presse­mel­dungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landge­richt Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekun­där­an­sprüche auf Schadens­ersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verant­wortlich dafür sind seit der gesetz­lichen Regelung die zustän­digen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwar­tenden Entschä­di­gungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadens­ersatz den sozial­po­li­tisch zweifel­haften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazi­täts­eng­pässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadens­er­satz­summe niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzu­tragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetz­gebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konse­quenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|