Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?
Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.
Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden.
Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer „pro Einzelmahlzeit“ auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.
Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.
Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.
Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).
Gesetzentwurf zur temporären Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zur Stellungnahme übermittelt. Mit dem Entwurf soll der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.

Der Entwurf enthält einen Vorschlag zur temporären Senkung der Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe. Hierfür soll in das Energiesteuergesetz ein neuer § 68 („Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“) und in die Energiesteuerdurchführungsverordnung ein neuer § 109a und 109b (eingefügt werden. Ziel des Gesetzes ist es, laut BMF die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, sollen diese laut BMF diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sollen während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
(Christian Dümke)
E‑Mobilität-Förderung auch für Scientology
Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E‑Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller sich von Scientology distanziert. Nun mag man von der Church of Scientology halten, was man mag, dass ausgerechnet die Förderung von Pedelecs eine Distanzierung von ihr voraussetzt, ist nicht wirklich naheliegend. Allerdings werden entsprechende Schutzschriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:
Die „Förderrichtlinie Elektromobilität“ der Landeshauptstadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antragsformular enthaltene „Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwendungsempfänger zusagt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förderzusage zu erteilen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anforderung auch in keinem sachgerechten Zusammenhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektromobilität Mindestanforderungen an Diskriminierungsfreiheit genügen muss (Olaf Dilling).
Wer zahlt den CO2-Preis?
Die Debatte hat inzwischen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treibstoffe wie etwa Gas und Heizöl aufgeschlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einerseits Anreize zur Modernisierung, andererseits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischenzeitlich nicht erfolgreich aufgegriffen. Nun haben sich die beteiligten Häuser am 2. April geeinigt.
Wohngebäude
Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizienzbezogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietnebenkosten weitergegeben werden. Gleichzeitig soll ein abgestuftes Anreizsystem greifen: Ist das Gebäude ineffizient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

Technisch soll dies über die Einordnung der Mietobjekte in zehn Stufen gewährleistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Verteilungsverhältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus rechtlichen Gründen (wie Denkmalschutz) nicht emissionsmindernd sanieren kann.
Gewerbe
In Gewerberäumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizienzunabhängig 50:50 gelten. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.
Wann geht es los?
2023 soll es losgehen. Für die betroffenen Unternehmen (und ihre IT-Dienstleister) ist das eine Herausforderung. Die Ministerien wollen den Vermietern über die Brennstoffrechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobilienwirtschaft uU auch die Energiewirtschaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen?
Lärmgeplagte Anwohner beantragen manchmal eine Tempo-30-Zone aus Lärmschutzgründen. Dann ist aus Sicht der Kommune die Frage, ob sie zur Einrichtung verpflichtet sein kann. Wenn die Kommune hinsichtlich der Einrichtung offen ist, dann ist außerdem zu klären, ob die Anordnung gerichtsfest begründet werden kann.
Typischerweise besteht bei hohen Lärmwerten in der Straße nur ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen über den Antrag bezüglich der Einrichtung einer Tempo-30-Zone. Zum einen ist dies deshalb der Fall, weil die Einrichtung nur eine von mehreren alternativen Maßnahmen sein kann, um der Belastung abzuhelfen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass auf einzelnen Messungen, aus denen Grenzwertüberschreitungen hervorgehen, kein Anspruch auf Reduzierung des Straßenlärms begründet werden kann. Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 – 14 K 5164/21).
Schon länger gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Entscheidung über Lärmreduzierung eine umfassende Abwägung in Einzelfall voraussetzt, die sich nicht an bestimmten Grenzwerten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 – 7 A 11622/18). Dabei muss die Kommune eine Geschwindigkeitsreduzierung gut begründen, insbesondere die Lärmbelastung begutachten und dokumentieren.
In dem kürzlich vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall geht hervor, dass dort, wo bereits Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, die Belange einzelner Anwohner primär in diese Planung einfließen sollen. Sie können daneben nur sehr eingeschränkt im Wege von Individualanträgen verfolgt werden. Diese Grundsätze stärken die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung. Das ist sinnvoll, weil ein übergreifendes Konzept wegen des Risikos der Verlagerung von Verkehr durch punktuell geltend gemachte, subjektive Rechte konterkariert werden kann (Olaf Dilling).
Was steht im EnWG-Entwurf?
Heute, am 06. April 2022, beschäftigt sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf für eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Dr. Miriam Vollmer hat sich den Entwurf angesehen und für die aktuelle Ausgabe von „Netzwirtschaften und Recht“ zusammengefasst.
Hier zum Download: NUR_02_22_Beitrag_Vollmer
