Kommentar: Fernwärme hat Zukunft!
Egal was bei der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes am Ende im Detail herauskommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energierecht ein eher verschlafenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unveränderten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anforderungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärmeerzeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.

Wo der Betreiber einer individuellen Heizungsanlagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunftsfähiger und in Zukunft noch zulässiger Wärmeerzeugung und den entsprechenden Investitionen steht, ist der Fernwärmekunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decarbonisierung und die damit verbundenen steigenden Anforderungen den Profis überlassen.
Wir erleben auch in unserer Beratungspraxis als energierechtlich spezialisierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwärmeversorgung in den Startlöchern stehen.
(Christian Dümke)
Koalitionsverhandlungen: Hat die FDP das geplante Gasheizungsverbot (wirklich)wegverhandelt?
Über 48 Stunden haben die Koalitionspartner über den künftigen Kurs bei Klimaschutz verhandelt und es muss ein zähes Ringen gewesen sein. Im Nachgang versucht jede Partei das Ergebnis dann bestmöglich ihrer Wählerzielgruppe zu verkaufen.
„Habeck scheitert mit Heizungstausch-Pflicht für alte Öl- und Gasheizungen“ lautet in diesem Zusammenhang eine Schlagzeile oder „Aufatmen im Heizungskeller„Was Habeck vorhatte, war Wahnsinn!“
Grund genug noch einmal genau hinzuschauen, was von den ursprünglichen Plänen aus dem Entwurf des GEG über den wir bereits berichteten im Hinblick auf das heiß diskutierte „Gasheizungsverbot“ nun verändert werden soll.

Ein wesentlicher Punkt, der dazu regelmäßig in den Berichten Presse auftaucht ist die nun angeblich dazu neu vereinbarte „Technologieoffenheit“ nach der auch über 2024 hinaus weiterhin auch Gasheizungen betrieben werden dürfen, wenn hierbei zum Beispiel „Grüner Wasserstoff“ statt Erdgas als Brennstoff zum Einsatz kommt. „Es wird keine Austauschpflicht geben für bestehende Heizungen, sondern lediglich Vorgaben für neu eingebaute Heizungen“, sagte FDP-Chef Lindner dazu.
Aber ist das jetzt wirklich eine inhaltliche Änderung die da den Grünen bei ihren Plänen abgerungen wurde? Schaut man dazu in den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes, wie er bereits vor den Nachverhandlungen bestand dann kann man feststellen, dass der Entwurf eigentlich bereits technologieoffen war (wir berichteten). Ein Verbot war bereits dort nur vorgesehen für „Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden“. Eine Pflicht zum Einbau konkret von Wärmepumpen als Heizungstechnologie war dort ebenfalls nicht vorgesehen. In § 71 des GEG-Entwurfes steht lediglich:„Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugen.“
Der zukünftige Betrieb von Heizungen mit grünem Wasserstoff oder anderen CO2 neutralen Brennstoffen war somit schon nach diesem Gesetzesentwurf zulässig und stellt somit keine inhaltliche Veränderung dar, die von FDP oder SPD den Grünen abgerungen worden wäre. In § 71f des GEG-Entwurfes finden sich bereits konkrete Anforderungen an den Heizungsbetrieb mit Biomasse oder Wasserstoff.
Von einer „Austauschpflicht“ für konventionelle Gasheizungen war dort ebenfalls nicht die Rede. Verboten werden sollte bereits dort nur der Neueinbau fossiler Heizungen.
Unser Fazit:
Beim Thema „Gasheizungsverbot“ scheint es abgesehen von dem Versprechen die Heizungsumstellung großzügiger finanziell fördern zu wollen, keine so großen Veränderungen zu geben, wie gerade vielfach verbreitet wird.
(Christian Dümke)
Was ist los mit den Sektorzielen?
Der Koalitionsausschuss hätte mit den Sektorzielen auch den Klimaschutz unter den Bus geworfen, meinen manche, und bisweilen hört es sich so an, als wäre Volker Wissing nun aller Bindungen ledig und könnte ab morgen 24/7 den Motor aufheulen lassen. Doch stimmt das wirklich? Was verbirgt sich eigentlich hinter diesen Sektorzielen? Und was verliert das Klimaschutzgesetz (KSG) durch die Beschlüsse des Koalitionsausschuss?
Zunächst: Die Sektorziele sind ein Kind der Großen Koalition. In dem KSG sind für die Sektoren Energie, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft jährliche Minderungsziele vorgesehen.In Summe sollen alle Sektoren zusammen bis 2030 insgesamt 65% einsparen, bis 2040 dann 88% und bis 2045 soll die Nettonulllinie erreicht werden. Man kann also sehr genau sehen, welcher Sektor on track ist und wer patzt.
Weder die Minderungsziele noch die Sektorziele sollen nun abgeschafft werden. Es soll auch weiterhin jährlich aufgeführt werden, was erreicht worden ist und ob das ausreicht. In welchen Bereichen es Probleme gibt, sieht man also auch weiterhin. Was sich aber ändert: Heute muss das zuständige Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Emissionen nicht plangemäß sinken, nach § 8 Abs. 1 KSG innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen ein Sofortprogramm vorlegen, das dann wieder der Expertenrat begutachtet, bevor es dann in die Umsetzung geht. Künftig soll statt dessen jeweils nach zwei Jahren, in denen die Sektoren gemeinsam die Ziele so verfehlt haben, dass die Zielerreichung 2030 unwahrscheinlich wird, ein gemeinsames Programm aufgelegt werden. Hierbei sollen die für die Verfehlung verantwortlichen Ministerien „insbesondere“ etwas beitragen, aber eben auch die, die eigentlich auf dem Zielpfad sind.

Kritiker wenden nun ein, dies würde die Ministerien aus der Verantwortung entlassen, die ihren Job nicht machen. Das ist auf der einen Seite sicherlich wahr, denn heute muss vor allem das Verkehrsministerium liefern, dessen Sektor die Ziele verletzt hat. Nach den angekündigten Änderungen ist die Zielerreichung künftig Aufgabe der ganzen Bundesregierung. Doch bedeutet das wirklich einen Nachteil für den Klimaschutz? Schließlich liefert das Verkehrsministerium nun schon seit Monaten nicht, hat dies offenbar auch nicht vor, aber Konsequenzen hat diese Verweigerung nicht. So super läuft es offenbar nicht mit den nun so gepriesenen Sektorzielen: Der Mechanismus setzt voraus, dass ein Ministerium die Ziele überhaupt realisieren will. Ist es einem Haus egal, dann passiert heute schon gar nichts. Schlechter kann es also nicht werden.
Wird es vielleicht sogar besser? Immerhin soll künftig die Bundesregierung – also alle Ministerien – beschließen, wie man wieder auf die Spur kommt. Das Interesse der anderen Häuser an effizienten Klimaschutzmaßnahmen auch in den schwierigen Sektoren steigt damit natürlich. Und es ist ja auch durchaus nicht klar, wo gerade Emissionsminderungsmaßnahmen am kostengünstigsten sind. Insofern: Im Papier stehen einige schwierige Maßnahmen. Diese gehört aber wohl eher nicht dazu (Miriam Vollmer).
Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Verkehr
Das Ergebnispapier des Koalitionsausschusses, das gestern nach 30-stündiger Sitzung vorgestellt wurde, ist noch nicht sehr alt, aber wird schon viel und kontrovers diskutiert. Ein oft in der Öffentlichkeit hervorgehobener Punkt ist die Verfahrensbeschleunigung bei Autobahnprojekten.
Im Gegenzug, hieß es, solle es bei Autobahn-Neubauten eine Prüfung geben, ob Flächen daneben für Solaranlagen genutzt werden können. Bei ökologisch orientierten Menschen hat diese Entscheidung nicht unbedingt für Begeisterungsstürme gesorgt: 144 Projekte sollen es sein und in den Zeitungen war von mehreren 100 oder gar mehr als 1.000 km Autobahnstrecke die Rede. Angesichts dessen frohlockt die FDP, nach Wahlniederlagen wieder die Agenda zu bestimmen und an Profil zu gewinnen.
Wenn man sich das Papier genauer anschaut, spricht es jedoch eine deutlich andere Sprache: Bei der „Genehmigungsbeschleunigung Verkehr“ geht es primär um den Schienenverkehr. Dort stehen Sätzen wie: „Zentraler Baustein einer modernen und leistungsfähigen Infrastruktur ist der Ausbau und die Modernisierung des Schienennetzes“ oder „Die Koalition hat vereinbart, deutlich mehr Geld in die Schiene als in die Straße zu investieren und bei Straßen einen stärkeren Fokus auf Erhalt und Sanierung zu legen…“.
Ganz am Schluss steht noch: „Auch im Netz der Bundesfernstraßen gibt es Stauschwerpunkte und Engstellen, die den Verkehrsfluss stark beeinträchtigen. Daher wird die Bundesregierung für eine eng begrenzte Zahl von besonders wichtigen Projekten und Teilprojekten zur Engpassbeseitigung das überragende öffentliche Interesse festschreiben.“ Schon jetzt gibt es einen Dissens zwischen der FDP, die der Auffassung ist, dass damit alle 144 Projekte des Bundesverkehrwegeplans 2030 gemeint sind und den Grünen, die nur die eng begrenzte Zahl besonders wichtiger Projekte durch den Gesetzgeber im Einvernehmen mit den Ländern ausgewählt haben wollen. Der Wortlaut des Ergebnispapiers spricht eher für Letzteres. (Olaf Dilling)
Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG‑E?
Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärmepumpe einzubauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 07.03.2023 (GEG‑E) einmal angesehen.
Mehr als nur Wärmepumpen
Die Neuregelungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG‑E. Anders als vielfach diskutiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärmepumpen. Der Entwurf ist sozusagen technologieoffen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärmepumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Stromdirektheizungen als Alternativen auch im Neubau. Für Bestandsgebäude kommen neben diesen Möglichkeiten auch noch Wärme aus Solarthermie, Biomasse oder grünem Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, also eine Kombination aus Wärmepumpe und einer Verbrennungseinrichtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätzliche qualitative Kriterien.
Was bei der Verengung der öffentlichen Diskussion auf Wärmepumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigentümer die Planung und Vorfinanzierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwärmenetz auch Zugang zu Wärmequellen, die einem einzelnen Eigentümer nicht offenstehen wie etwa über Kaltwassernetze, Großwärmepumpen oder Tiefenbohrungen.
Neubau und Bestand nach 30 Jahren
Die meisten Eigentümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestandsgebäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.
Für Bestandsanlagen führt § 72 GEG‑E teilweise langjährige Übergangsfristen auf. Heizkessel müssen erst ausgetauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangsfristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.
Ja, es gibt Ausnahmen
In der Öffentlichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstorbener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwenpension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG‑E erfassen. Wenn ein Eigentümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigentümerwechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinterlässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungshavarien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.
Was ist mit Mietern?
Dre Entwurf hängt den Mieterschutz verhältnismäßig hoch. § 71m GEG‑E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brennstoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasserstoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grundversorgngstarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasserstoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkostenersatz fordern. Kostet ein Biobrennstoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters. Mieterhöhungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahresarbeitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachgewiesenermaßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.
Ist das nicht ganz schön diktatorisch?
Das GEG‑E macht viele ordnungsrechtliche Vorgaben. Ordnungsrecht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungsrecht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigentümer vor kurzsichtigen Entscheidungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lastenteilungsverordnung, zielt auf die europaweite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischenziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amortisieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschaftswissenschaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungsrechtlichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unverzichtbar ist Ordnungsrecht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigenverantwortung von Eigentümern, den CO2-Preis zu antizipieren und will allein über den CO2-Preis steuern.
Wie geht es weiter?
Wie das GEG am Ende des aktuellen politischen Ampelstreits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüstungspflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneuerbare stehen schon im Koalitionsvertrag, anders als ein ETS only, der die Klimaziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unterstützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preisanstieg im BEHG zur Disposition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betroffenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirtschaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).
eFuels und Kfz: Was genau will die EU „verbieten“?
In Brüssel und bei den anderen EU-Mitgliedstaaten sorgt die deutsche Haltung zum sogenannten „Verbrenner-Aus“ 2035 vielfach für Verwunderung. Aus Europäischer Sicht stellt es sich so dar, dass Berlin – so die Nachrichtenplattform ‚Politico‘ – „in letzter Minute den Versuch unternimmt, einen bereits abgesegneten Plan, die Abschaffung von traditionellen Autos mit Verbrennungsmotoren bis 2035 zu stoppen“.
Tatsächlich waren die neuen CO2-Flottengrenzwerte, die bis 2030 eine 55% und bis 2035 eine 100% Reduktion von CO2 vorsehen, bereits im Paket Fit for 55, das letztes Jahr zwischen den 27 Mitgliedstaaten in langwierigen Verhandlungen abgestimmt worden war. Inzwischen wurden die darin enthaltenen Reduktionsziele auch in einem Verordnungsentwurf umgesetzt. Dieser war letztes Jahr von der EU-Kommission erarbeitet und vom Europäischen Parlament beschlossen worden. Insofern erschien die Zustimmung durch die Mitgliedstaaten nunmehr eher als eine Formsache.
Allerdings war dem Bundesminister für Digitales und Verkehr Wissing die Formulierung der Verordnung nicht „technologieoffen“ genug. Denn in den Erwägungsgründen zur Verordnung steht:
„Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge.“
Traditionelle Verbrennungsmotoren werden nicht explizit aufgeführt. Das macht aus der Logik der Flottengrenzwerte auch durchaus Sinn. Denn während der Strommix für Elektroautos mit dem Fortschreiten der Energiewende kontinuierlich auf erneuerbare Energien umgestellt wird und Wasserstoff aus Elektrolyse hergestellt wird, sind herkömmliche Verbrennungsmotoren nicht auf erneuerbare Kraftstoffe festgelegt.
Selbst wenn es also irgendwann in ausreichender Menge eFuels geben sollte und diese synthetischen Kraftstoffe auch noch erschwinglich genug sind, um als Alternative für E‑Mobilität zu taugen: Was bisher völlig offen ist, wie Kfz mit traditionellen Verbrennungsmotoren Flottengrenzwerte einhalten können. Denn diese Grenzwerte sind ja produktbezogen und dürfen nicht davon abhängen, ob jemand zufällig eFuels oder fossiles Super bleifrei getankt hat.
Das heißt, dass nun technische Lösungen gefunden werden müssen, wie Verbrennungsmotoren, etwa durch Einbau von Sensoren, künstlich in ihren Möglichkeiten beschnitten und auf den Einsatz von eFuels beschränkt werden können. Diese Verrenkung steht der Idee des „Phasing-Out“ einer bestimmten, umweltschädlichen Technologie ziemlich entgegen. Schließlich produzieren Verbrennungsmotoren auch mit eFuels zwar kein CO2, aber weiterhin etwa genauso viel umwelt- und gesundheitsschädliche Stickoxide wie Benziner. Da die Technologie aufgrund der mangelnden Effizienz der Energieausnutzung auch nicht wirklich massentauglich ist, bleibt es vermutlich bei einem letzten Aufbäumen einer Technologie mit großer Vergangenheit. (Olaf Dilling)