Strafschärfungen für Klimaschützer, Zweiter-Reihe-Parker und Karnevalisten?

Thomas Fischer, ehemals BGH-Richter ist eine Art Urviech des deutschen Strafrechts. Er hat nicht nur den Kommentar zum Strafgesetzbuch verfasst, mit denen Referendare ihr zweites Staatsexamen schreiben, sondern ist auch medial äußert präsent und nimmt gerne Stellung zu allen möglichen Fragen. So auch letzte Woche zu der hitzig debattierten Frage, wie man mit Klimaprotesten, insbesondere Straßenblockaden umgehen soll.

Blockade des Aufstands der letzten Generation am Berliner Hbf

Foto: Stefan Müller, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Fischer hat dabei keine Scheu, mit den Protestierenden schwer ins Gericht zu gehen, wie sein Beitrag in der LTO zeigt: Wenn sich Demonstranten an der Straßen festkleben würden, dann sei das eine Nötigung, bei der nicht nur eine vorübergehende Behinderung gewollt ist und auch Fahrzeuge in zweiter und dritter Reihe betroffen seien. Dass die Autofahrer auch dringliche Anliegen hätten, wie Arztbesuche oder ähnliches, sei nämlich nahe liegend. Die Demonstrierenden könnten ihren (bedingten) Vorsatz nicht dadurch ausschließen, dass sie allen Betroffenen “von Herzen wünschten”, dass ihnen durch die Verzögerungen nichts zustoßen möge. Letztlich komme es aber bei Feststellung des Vorsatzes auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise, ob die Demonstrierenden tatsächlich, wie von ihnen behauptet, auf das Freihalten einer Rettungsgasse achten würden.

Allerdings wäre Fischer nicht Fischer, wenn er am Schluss nicht doch eine ironische Volte folgen ließe: Dieser Mainstream würde notorisch übersehen, dass die gleiche Problematik des bedingten Vorsatzes auch für das gefährdende Fahren mit 50 km/h durch die Tempo-30er-Zone, das Parken in zweiter Reihe, das Missachten der Rettungsgasse oder selbst noch für Karnevalisten gelten würde, die mit ihrem Zug Rettungseinsätze behindern würden. Insofern könnten alle aktuellen Überlegungen, Autofahrern durch Strafschärfung gegenüber Autobahnblockierern einen Dienst zu erweisen, diese am Ende selbst treffen. (Olaf Dilling)

2022-11-08T00:21:47+01:008. November 2022|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Haben Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetzlichen Grundversorgung für die Strom- und Gasversorgung vorgestellt. Gerade in Zeiten der Energiekrise ist es für berechtigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Belieferung vom Grundversorger haben. Die Grundversorgung steht dabei allerdings nur sog. Haushaltskunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energieversorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben. Insbesondere wenn der Energieverbrauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt. Bei privater nichtgewerblicher Nutzung gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert.

Die Rechtsprechung hat den Gasverbrauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nichtgewerblichen Verbrauch eingestuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbstverständlich und ohne dies näher zu problematisieren den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch die WEG durch faktische Energieabnahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatzversorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreisbremse geplante Strompreisbremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischenzeitlich haben sich die Pläne der Bundesregierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strompreisbremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreisbremse für ein Grundkontingent von 80 % des bisherigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Stromverbrauch stärker entlastet werden als Geringverbraucher.  Der gedeckelte Strompreis für das Grundkontingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine gesonderte Strompreisbremse für Industriebetriebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grundkontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgültigen Bedingungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jedenfalls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|